{"id":65373,"date":"2021-12-09T10:24:29","date_gmt":"2021-12-09T08:24:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65373"},"modified":"2021-12-09T10:24:29","modified_gmt":"2021-12-09T08:24:29","slug":"bgh-zum-sog-dieselskandal-ersatzlieferung-eines-erheblich-hoeherwertigen-nachfolgemodells-kann-zuzahlung-des-kaeufers-erfordern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-zum-sog-dieselskandal-ersatzlieferung-eines-erheblich-hoeherwertigen-nachfolgemodells-kann-zuzahlung-des-kaeufers-erfordern\/","title":{"rendered":"BGH zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich h\u00f6herwertigen Nachfolgemodells kann Zuzahlung des K\u00e4ufers erfordern"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat sich am 8. Dezember 2021 erneut mit Fragen betreffend den Nacherf\u00fcllungsanspruch eines K\u00e4ufers eines aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs besch\u00e4ftigt (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 21. Juli 2021 \u2013 VIII ZR 254\/20 et al. \u2013 <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2021\/2021140.html?nn=10690868\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Pressemitteilung Nr. 140\/2021<\/a>) und seine diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung weiterentwickelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erwarb im Juni 2015 von der beklagten Fahrzeugh\u00e4ndlerin im Rahmen eines Verbrauchsg\u00fcterkaufs zum Preis von 19.910 Euro ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug Volkswagen Caddy III, dessen Motorsteuerungssoftware den Pr\u00fcfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Aussto\u00df von Stickoxiden verringerte. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des sog. Dieselskandals \u00f6ffentlich bekannt geworden war, teilte der Fahrzeughersteller dem Kl\u00e4ger im Dezember 2016 mit, dass f\u00fcr sein Fahrzeug nunmehr ein zur Beseitigung der Abschalteinrichtung entwickeltes und vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Software-Update zur Verf\u00fcgung stehe. Der Kl\u00e4ger lehnte das Aufspielen des Updates ab und verlangte stattdessen im Mai 2017 von der Beklagten die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs des Nachfolgemodells Volkswagen Caddy IV. Die Beklagte verweigerte eine Nachlieferung unter anderem mit der Begr\u00fcndung, dass deren Kosten im Vergleich zu dem Aufwand einer Nachbesserung durch das Software-Update unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den Vorinstanzen hat der Kl\u00e4ger mit seinem auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs gerichteten Begehren keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Ersatzlieferung gem\u00e4\u00df \u00a7 439 Abs. 3 BGB (alte Fassung; nunmehr \u00a7 439 Abs. 4 BGB) verweigern d\u00fcrfen, weil f\u00fcr die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs in Gestalt des zwischenzeitlich auf den Markt getretenen Nachfolgemodells Volkswagen Caddy IV nach Angaben der Beklagten nunmehr Beschaffungskosten von 27.536,60 Euro anfielen, sodass die Kosten einer solchen Ersatzlieferung (auch nach Abzug des Wertes des vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckzugebenden urspr\u00fcnglich erworbenen Fahrzeugs) die Kosten f\u00fcr die Umr\u00fcstung durch das Software-Update von maximal 100 Euro um mehr als das 117-fache \u00fcberschritten und damit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien (sog. relative Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit). Soweit der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber eingewandt habe, eine Nachbesserung durch das vom Hersteller entwickelte Update scheide von vornherein aus, weil es zur Installation einer anderen Abschalteinrichtung (\u201eThermofenster\u201c), zu Folgesch\u00e4den (Leistungsverlust, h\u00f6herer Kraftstoffverbrauch u. a.) und zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs f\u00fchrte, seien seine Behauptungen ohne Substanz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiterverfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"die-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der unter anderem f\u00fcr das Kaufrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der K\u00e4ufer eines (hier aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung) mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gew\u00e4hrleistungsrechte die Ersatzlieferung eines nunmehr hergestellten Nachfolgemodells nur gegen eine angemessene Zuzahlung verlangen kann, wenn dieses einen erheblichen Mehrwert gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich erworbenen Fahrzeug aufweist. Weiter hat der Senat klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinrede des Verk\u00e4ufers nach \u00a7 439 Abs. 3 BGB (alte Fassung), der den K\u00e4ufer auf eine kosteng\u00fcnstigere Nachbesserung verweisen will, grunds\u00e4tzlich den Verk\u00e4ufer trifft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat zun\u00e4chst seine Urteile vom 21. Juli 2021 (VIII ZR 254\/20 et al. \u2013 Pressemitteilung Nr. 140\/2021) best\u00e4tigt, wonach eine vom K\u00e4ufer eines mangelhaften Neuwagens geforderte Ersatzlieferung gem\u00e4\u00df \u00a7 437 Nr. 1, \u00a7 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, \u00a7 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht bereits deshalb unm\u00f6glich (\u00a7 275 Abs. 1 BGB) und damit ausgeschlossen ist, weil anstelle des urspr\u00fcnglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell auf den Markt getreten ist. Vielmehr erstreckt sich die sog. Beschaffungspflicht des Verk\u00e4ufers in einem solchen Fall \u2013 bei beiderseits interessengerechter Auslegung der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserkl\u00e4rungen \u2013 auch auf ein neuwertiges Nachfolgemodell, solange der K\u00e4ufer seinen Nachlieferungsanspruch \u2013 wie vorliegend geschehen \u2013 innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer geltend gemacht hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit in einem solchen Fall das betreffende Nachfolgemodell allerdings \u2013 was der Verk\u00e4ufer darzulegen und ggfs. zu beweisen hat \u2013 einen erheblichen Mehrwert gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich erworbenen Modell aufweist, der eine Erh\u00f6hung des Listenpreises um ein Viertel oder mehr voraussetzt, ist weiter zu pr\u00fcfen, ob nach dem nach beiden Seiten interessengerecht auszulegenden Parteiwillen die Ersatzlieferung eines solchen Nachfolgemodells nur gegen eine angemessene Zuzahlung des K\u00e4ufers als austauschbar anzusehen ist. Liegt die Differenz der Listenpreise unter diesem Wert, scheidet eine Obliegenheit des K\u00e4ufers zu einer Zuzahlung aus. Ist die genannte Grenze erreicht, ist bez\u00fcglich einer Zuzahlung des K\u00e4ufers zu beachten, dass sie weder dessen Nacherf\u00fcllungsanspruch aush\u00f6hlen darf noch den Verk\u00e4ufer von jeglicher mit der Nacherf\u00fcllung einhergehenden wirtschaftlichen Belastung befreien soll. Daher hat der K\u00e4ufer die einen erheblichen Mehrwert begr\u00fcndende Differenz zwischen den Listenpreisen nicht vollst\u00e4ndig, sondern in der Regel lediglich in H\u00f6he eines Drittels (in Ausnahmef\u00e4llen bis zur H\u00e4lfte) auszugleichen. Falls der K\u00e4ufer zu einer hiernach angemessenen \u2013 im jeweiligen Einzelfall vom Tatrichter nach freiem Sch\u00e4tzungsermessen zu bestimmenden \u2013 Zuzahlung nicht bereit sein sollte, entf\u00e4llt die das Nachfolgemodell erfassende Beschaffungspflicht des Verk\u00e4ufers und damit auch ein hierauf gerichteter Nachlieferungsanspruch des K\u00e4ufers. Etwaige weitere Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des K\u00e4ufers bleiben hiervon allerdings unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass das vom Kl\u00e4ger im Rahmen seines Nachlieferungsbegehrens beanspruchte Modell der vierten Fahrzeuggeneration des VW Caddy gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich erworbenen Modell der dritten Generation einen erheblichen Mehrwert aufweist und nach den vom Senat entwickelten Grunds\u00e4tzen ein entsprechender Nachlieferungsanspruch deshalb nur gegen eine angemessene Zuzahlung des Kl\u00e4gers in Betracht kommen k\u00f6nnte. Um dies abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, bedarf es allerdings zun\u00e4chst einer Feststellung der zu vergleichenden Listenpreise durch das Berufungsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der relativen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 439 Abs. 3 BGB (alte Fassung) kommt es nur an, wenn nach den aufgezeigten Grunds\u00e4tzen eine Beschaffungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Nachfolgemodells besteht. Bez\u00fcglich dieser Einrede hat der Senat klargestellt, dass der Verk\u00e4ufer eine vom K\u00e4ufer verlangte Nachlieferung wegen im Vergleich zur Nachbesserung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Kosten nur dann verweigern kann, wenn der betreffende Mangel durch die von ihm angebotene Nachbesserung vollst\u00e4ndig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt w\u00fcrde. Daran fehlt es aber, falls zwar der urspr\u00fcngliche Mangel beseitigt wird, hierdurch jedoch Folgem\u00e4ngel hervorgerufen werden. Insofern ist zu beachten, dass nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Verk\u00e4ufer f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm erhobenen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinrede darlegungs- und beweisbelastet ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vorliegend ist zwar nicht streitig, dass das dem Kl\u00e4ger angebotene Software-Update die Pr\u00fcfstanderkennungssoftware entfernen und damit den bei \u00dcbergabe vorhandenen Sachmangel beseitigen w\u00fcrde. Allerdings hat der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner insoweit lediglich sekund\u00e4ren Darlegungslast hinreichend konkret auf \u2013 seiner Auffassung nach \u2013 durch das Update verursachte Folgem\u00e4ngel und einen unabh\u00e4ngig hiervon am Fahrzeug infolge der Betroffenheit vom sog. Abgasskandal verbleibenden merkantilen Minderwert verwiesen. Insbesondere durfte sich der Kl\u00e4ger dabei auch auf nur vermutete Tatsachen st\u00fctzen, denn er kann mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Funktionsweise des Software-Updates keine genaue Kenntnis von dessen konkreten Auswirkungen haben. Ausgehend von der prim\u00e4ren Darlegungslast und der Beweislast der Beklagten im Rahmen der von ihr erhobenen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinrede ist es deshalb \u2013 was das Berufungsgericht verkannt hat \u2013 ihre Aufgabe, diese vom Kl\u00e4ger hinreichend konkret behaupteten Umst\u00e4nde, gegebenenfalls unter Einholung von zu diesem Zweck angebotener Sachverst\u00e4ndigengutachten, auszur\u00e4umen. Dies gilt nicht zuletzt f\u00fcr die Behauptung des Kl\u00e4gers, mit dem Software-Update werde erneut eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabh\u00e4ngigen Steuerung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung (sog. Thermofenster) implementiert, der die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entgegenh\u00e4lt, dieses Vorgehen sei zum Schutz von Bauteilen erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach alledem hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 08.12.2021 zum Urteil VIII ZR 190\/19 vom 08.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat sich am 8. Dezember 2021 erneut mit Fragen betreffend den Nacherf\u00fcllungsanspruch eines K\u00e4ufers eines aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs besch\u00e4ftigt (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 21. Juli 2021 \u2013 VIII ZR 254\/20 et al. \u2013 Pressemitteilung Nr. 140\/2021) und seine diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung weiterentwickelt. 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