{"id":65377,"date":"2021-12-10T17:52:46","date_gmt":"2021-12-10T15:52:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65377"},"modified":"2021-12-10T17:52:46","modified_gmt":"2021-12-10T15:52:46","slug":"bundesgerichtshof-zur-werbung-fuer-aerztliche-fernbehandlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesgerichtshof-zur-werbung-fuer-aerztliche-fernbehandlungen\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof zur Werbung f\u00fcr \u00e4rztliche Fernbehandlungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der u. a. f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen f\u00fcr \u00e4rztliche Fernbehandlungen geworben werden darf.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit der Aussage \u201eErhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.\u201c f\u00fcr die von einer privaten Krankenversicherung angebotene Leistung eines \u201edigitalen Arztbesuchs\u201c mittels einer App bei in der Schweiz ans\u00e4ssigen \u00c4rzten. Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser Werbung einen Versto\u00df gegen das Verbot der Werbung f\u00fcr Fernbehandlungen nach \u00a7 9 HWG. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist \u00a7 9 HWG mit Wirkung zum 19. Dezember 2019 durch einen Satz 2 erg\u00e4nzt worden. Danach gilt das nun in Satz 1 geregelte Werbeverbot f\u00fcr Fernbehandlungen nicht, wenn f\u00fcr die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein pers\u00f6nlicher \u00e4rztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die beanstandete Werbung gegen \u00a7 9 HWG in seiner alten und in seiner neuen Fassung verst\u00f6\u00dft. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine \u2013 dem Gesundheitsschutz dienende \u2013 Marktverhaltensregelung im Sinne von \u00a7 3a UWG handelt, ist die Beklagte nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zur Unterlassung der Werbung verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte hat unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 HWG in seiner alten Fassung f\u00fcr die Erkennung und Behandlung von Krankheiten geworben, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht. Eine eigene Wahrnehmung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Arzt den Patienten nicht nur sehen und h\u00f6ren, sondern auch \u2013 etwa durch Abtasten, Abklopfen oder Abh\u00f6ren oder mit medizinisch-technischen Hilfsmitteln wie beispielsweise Ultraschall \u2013 untersuchen kann. Das erfordert die gleichzeitige physische Pr\u00e4senz von Arzt und Patient und ist im Rahmen einer Videosprechstunde nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 9 Satz 2 HWG in seiner neuen Fassung ist das in Satz 1 geregelte Verbot zwar nicht auf die Werbung f\u00fcr Fernbehandlungen anzuwenden, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen. Zu diesen Kommunikationsmedien geh\u00f6ren auch Apps. Das gilt aber nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein pers\u00f6nlicher \u00e4rztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erf\u00fcllt. Mit den allgemein anerkannten fachlichen Standards sind \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht die Regelungen des f\u00fcr den behandelnden Arzt geltenden Berufsrechts gemeint. Es kommt daher nicht darauf an, ob die beworbene Fernbehandlung den \u00c4rzten in der Schweiz schon seit Jahren erlaubt ist. Der Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards ist vielmehr unter R\u00fcckgriff auf den entsprechenden Begriff in \u00a7 630a Abs. 2 BGB, der die Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag regelt, und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze auszulegen. Danach k\u00f6nnen sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln und etwa aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 92, 136 SGB V ergeben. Die Beklagte hat f\u00fcr eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschr\u00e4nkte \u00e4rztliche Prim\u00e4rversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung geworben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass eine solche umfassende Fernbehandlung den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemeinen fachlichen Standards entspricht. Da die Beklagte dies auch nicht behauptet hatte und insoweit kein weiterer Sachvortrag zu erwarten war, konnte der Bundesgerichtshof abschlie\u00dfend entscheiden, dass die beanstandete Werbung unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unlautere gesch\u00e4ftliche Handlungen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3a UWG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 UWG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wer eine nach \u00a7 3 oder \u00a7 7 unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 HWG in der bis zum 18. Dezember 2019 geltenden Fassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unzul\u00e4ssig ist eine Werbung f\u00fcr die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, K\u00f6rpersch\u00e4den oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 HWG seit dem 19. Dezember 2019 geltenden Fassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unzul\u00e4ssig ist eine Werbung f\u00fcr die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, K\u00f6rpersch\u00e4den oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung f\u00fcr Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein pers\u00f6nlicher \u00e4rztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 630a BGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gew\u00e4hrung der vereinbarten Verg\u00fctung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 09.12.2021 zum Urteil I ZR 146\/20 vom 09.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u. a. f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. 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