{"id":65413,"date":"2021-12-14T09:08:08","date_gmt":"2021-12-14T07:08:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65413"},"modified":"2021-12-14T09:08:08","modified_gmt":"2021-12-14T07:08:08","slug":"bafoeg-keine-ausbildungsfoerderung-fuer-ein-studium-das-erst-nach-erreichen-des-rentenalters-beendet-sein-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bafoeg-keine-ausbildungsfoerderung-fuer-ein-studium-das-erst-nach-erreichen-des-rentenalters-beendet-sein-wird\/","title":{"rendered":"BAf\u00f6G: Keine Ausbildungsf\u00f6rderung f\u00fcr ein Studium, das erst nach Erreichen des Rentenalters beendet sein wird"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz (BAf\u00f6G) zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planm\u00e4\u00dfig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 10.12.2021 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der im Jahr 1950 geborene Kl\u00e4ger erwarb zun\u00e4chst den Hauptschulabschluss und war anschlie\u00dfend nach einer Lehre in verschiedenen Berufen t\u00e4tig. Ende 2014 legte er an einer Abendschule das Abitur ab. Seit Anfang 2016 bezieht er eine Altersrente und erg\u00e4nzende Sozialleistungen der Grundsicherung. Zum Wintersemester 2015\/2016 nahm der Kl\u00e4ger an der Universit\u00e4t Hamburg ein Bachelorstudium auf und stellte f\u00fcr dessen erste beiden Semester einen Antrag auf Gew\u00e4hrung von Ausbildungsf\u00f6rderung, den der Beklagte ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er sein F\u00f6rderungsbegehren weiterverfolgt hat, zur\u00fcckgewiesen. Der Kl\u00e4ger \u00fcberschritt bei Beginn des Studiums die f\u00fcr eine F\u00f6rderung gesetzlich festgesetzte Altersgrenze. Das Ausbildungsf\u00f6rderungsrecht kn\u00fcpft die Gew\u00e4hrung von Ausbildungsf\u00f6rderung grunds\u00e4tzlich daran, dass der Auszubildende nicht \u00e4lter als 30 Jahre bzw. \u2013 f\u00fcr Masterstudieng\u00e4nge \u2013 als 35 Jahre alt ist (\u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 BAf\u00f6G). Diese Altersgrenze und die mit ihr verbundene Typisierung hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1980 unter anderem mit der Erw\u00e4gung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, der Gesetzgeber d\u00fcrfe davon ausgehen, dass bei einer Ausbildung, die erst nach dem 35. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Aussch\u00f6pfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Altersbegrenzung vor, wenn \u2013 wie im Fall des Kl\u00e4gers \u2013 die Zugangsberechtigung f\u00fcr die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg erworben und diese anschlie\u00dfend unverz\u00fcglich aufgenommen worden ist (\u00a7 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BAf\u00f6G). Dies bedeutet aber nicht, dass Ausbildungsf\u00f6rderung f\u00fcr ein Studium auch dann noch gew\u00e4hrt werden soll, wenn der Auszubildende bei planm\u00e4\u00dfigem Abschluss der Ausbildung bereits das Rentenalter erreicht hat. Eine Regelung, dass Ausbildungsf\u00f6rderung v\u00f6llig altersunabh\u00e4ngig zu gew\u00e4hren ist, trifft das Gesetz nicht. Vielmehr ist der vorgenannten Bestimmung unter Auswertung der Gesetzessystematik sowie des Zwecks des Gesetzes und dessen Entstehungsgeschichte der Inhalt zu entnehmen, dass Ausbildungsf\u00f6rderung dann nicht mehr zu gew\u00e4hren ist, wenn eine Ausbildung aus Altersgr\u00fcnden typischerweise eine ihr entsprechende Erwerbst\u00e4tigkeit nicht mehr erwarten l\u00e4sst. F\u00fcr diese Prognose ist nach der Wertung des Gesetzes die rentenrechtliche Regelaltersgrenze ma\u00dfgeblich, die f\u00fcr den weit \u00fcberwiegenden Teil der Erwerbsbev\u00f6lkerung Geltung beansprucht und nach deren \u00dcberschreiten jedenfalls eine Berufst\u00e4tigkeit in einem neu erlernten Beruf regelhaft nicht mehr aufgenommen wird. Dieser Inhalt des Gesetzes ist mit dem grundrechtlichen Anspruch eines bed\u00fcrftigen Auszubildenden auf Teilhabe an der staatlichen Ausbildungsf\u00f6rderung (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar. Ihm steht auch nicht das unionsrechtliche Verbot einer Altersdiskriminierung entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 10.12.2021 zum Urteil 5 C 8.20 vom 10.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz (BAf\u00f6G) zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planm\u00e4\u00dfig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 10.12.2021 entschieden. 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