{"id":65417,"date":"2021-12-14T09:09:15","date_gmt":"2021-12-14T07:09:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65417"},"modified":"2021-12-14T09:09:15","modified_gmt":"2021-12-14T07:09:15","slug":"neue-duesseldorfer-tabelle-ab-dem-1-januar-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neue-duesseldorfer-tabelle-ab-dem-1-januar-2022\/","title":{"rendered":"Neue \u201eD\u00fcsseldorfer Tabelle\u201c ab dem 1. Januar 2022"},"content":{"rendered":"\n<p>Die zum 1. Januar 2022 aktualisierte D\u00fcsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf verf\u00fcgbar. Die \u00c4nderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfss\u00e4tze minderj\u00e4hriger und vollj\u00e4hriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Die D\u00fcsseldorfer Tabelle stellt eine blo\u00dfe Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel f\u00fcr die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des \u00a7 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung s\u00e4mtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Da sich die Beteiligten auch in 2021 pandemiebedingt digital abstimmen mussten, beschr\u00e4nken sich die Anpassungen der Tabelle gegen\u00fcber 2021 auf die dringend gebotenen \u00c4nderungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"1-bedarfss%c3%a4tze\">1. Bedarfss\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>a. Minderj\u00e4hrige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Anhebung der Bedarfss\u00e4tze minderj\u00e4hriger Kinder beruht auf der Erh\u00f6hung des Mindestbedarfs gem\u00e4\u00df der \u201eVierten Verordnung zur \u00c4nderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021\u201c (BGBl. I 2021 S. 5066). Der Mindestunterhalt betr\u00e4gt danach ab dem 1. Januar 2022:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>f\u00fcr Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 Euro (Anhebung um 3 Euro),<\/li><li>f\u00fcr Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 Euro ( Anhebung um 4 Euro),<\/li><li>f\u00fcr Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Vollj\u00e4hrigkeit) 533 Euro (Anhebung um 5 Euro).<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Diese Betr\u00e4ge entsprechen den Bedarfss\u00e4tzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der D\u00fcsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfss\u00e4tze der ersten Einkommensgruppe f\u00fchrt zugleich zu einer \u00c4nderung der Bedarfss\u00e4tze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b. Vollj\u00e4hrige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bedarfss\u00e4tze vollj\u00e4hriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfss\u00e4tze der 2. Altersstufe.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>c. Studierende<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegen\u00fcber 2021 mit 860 Euro unver\u00e4ndert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein h\u00f6herer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 Euro nach oben abgewichen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"2-anrechnung-des-kindergelds\">2. Anrechnung des Kindergelds<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf den Bedarf des Kindes ist nach \u00a7 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses betr\u00e4gt wie in 2021:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>f\u00fcr ein erstes und zweites Kind 219 Euro,<\/li><li>f\u00fcr ein drittes Kind: 225 Euro,<\/li><li>ab dem vierten Kind: 250 Euro.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das Kindergeld ist bei minderj\u00e4hrigen Kindern in der Regel zur H\u00e4lfte und bei vollj\u00e4hrigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Betr\u00e4ge sind in den \u201eZahlbetragstabellen\u201c im Anhang der Tabelle aufgelistet.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"3-selbstbehalte\">3. Selbstbehalte<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Selbstbehalte bleiben gegen\u00fcber 2021 unver\u00e4ndert. Bei Anspr\u00fcchen auf Elternunterhalt ist mit R\u00fccksicht auf die Regelungen des Angeh\u00f6rigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes von 446 Euro auf 449 Euro f\u00fcr vollj\u00e4hrige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegen\u00fcber 2021 unver\u00e4ndert. Sollten die tats\u00e4chlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil \u00fcbersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erh\u00f6ht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"4-einkommensgruppen\">4. Einkommensgruppen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 Euro) bleiben gegen\u00fcber 2021 unver\u00e4ndert. Mit R\u00fccksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 \u2013 XII ZB 499\/19 -, ist die D\u00fcsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 Euro f\u00fcnf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200 % des Mindestbedarfs).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"5-sonstiges\">5. Sonstiges<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben der \u00c4nderung der Tabelle ist die \u00fcberwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte \u00fcbereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1\/10 abzuziehen. N\u00e4heres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"6-ausblick\">6. Ausblick<\/h2>\n\n\n\n<p>Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur \u00c4nderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2023 erneut steigt (erste Altersstufe von 396 Euro auf 404 Euro, zweite Altersstufe von 455 Euro auf 464 Euro und dritte Altersstufe von 533 Euro auf 543 Euro) werden zum 01.01.2023 auch die Bedarfss\u00e4tze der D\u00fcsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erh\u00f6hung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltss\u00e4tze f\u00fcr 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltss\u00e4tzen enthaltene Wohnkostenanteil zu \u00fcberpr\u00fcfen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Alle Informationen zur D\u00fcsseldorfer Tabelle einschlie\u00dflich der aktuellen Leitlinien sind auf der <a href=\"https:\/\/www.olg-duesseldorf.nrw.de\/infos\/Duesseldorfer_Tabelle\/index.php\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Homepage des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf<\/a> ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 13.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die zum 1. Januar 2022 aktualisierte D\u00fcsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf verf\u00fcgbar. Die \u00c4nderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfss\u00e4tze minderj\u00e4hriger und vollj\u00e4hriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro. Die D\u00fcsseldorfer Tabelle stellt eine blo\u00dfe Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel f\u00fcr die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neue-duesseldorfer-tabelle-ab-dem-1-januar-2022\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Neue \u201eD\u00fcsseldorfer Tabelle\u201c ab dem 1. Januar 2022<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65417"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=65417"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65417\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=65417"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=65417"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=65417"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}