{"id":65425,"date":"2021-12-14T17:42:51","date_gmt":"2021-12-14T15:42:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65425"},"modified":"2021-12-14T17:42:51","modified_gmt":"2021-12-14T15:42:51","slug":"keine-wirksame-zustellung-eines-scheidungsantrags-aus-kanada-per-whatsapp","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-wirksame-zustellung-eines-scheidungsantrags-aus-kanada-per-whatsapp\/","title":{"rendered":"Keine wirksame Zustellung eines Scheidungsantrags aus Kanada per WhatsApp"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen Ehescheidung setzt die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus. Auslandszustellungen k\u00f6nnen in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 14.12.2021 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung den Antrag auf Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils zur\u00fcck.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller begehrt die Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils. Die Antragsgegnerin ist Deutsche, der Antragsteller Kanadier. Die Beteiligten hatten in Kanada geheiratet; dort lag auch ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort, bevor die Antragsgegnerin nach der Trennung nach Deutschland zur\u00fcckkehrte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt vor, er habe bei dem zust\u00e4ndigen kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin sei mit Genehmigung des zust\u00e4ndigen kanadischen Gerichts \u2013 \u00fcber seine kanadische Bevollm\u00e4chtigte \u2013 \u00fcber den Nachrichtendienst WhatsApp erfolgt. Seine Frau habe daraufhin auch geantwortet, sich aber nicht zur Sache eingelassen. Die Scheidung sei dann ausgesprochen worden und nunmehr rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG wies den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zur\u00fcck. Es liege ein Anerkennungshindernis vor. Der Scheidungsantrag sei der Antragsgegnerin nicht ordnungsgem\u00e4\u00df mitgeteilt worden. Auslandszustellungen k\u00f6nnten in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Etwaigen erweiternden Regelungen im Haager \u00dcbereinkommen \u00fcber Zustellung von Schriftst\u00fccken im Ausland habe Deutschland widersprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unerheblich sei, dass die Antragsgegnerin tats\u00e4chlich von dem Schriftst\u00fcck Kenntnis erlangt habe und sie rechtzeitig ihre Rechte h\u00e4tten wahrnehmen k\u00f6nnen. Die Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen Entscheidung setze sowohl die rechtzeitige als auch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zustellung voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>Unsch\u00e4dlich sei zudem, dass die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel gegen das kanadische Scheidungsurteil eingelegt habe. Die M\u00f6glichkeit eines Rechtsmittels sei nicht mit der Verteidigung gegen die wirksame Zustellung gleichwertig. Die Antragsgegnerin w\u00fcrde andernfalls eine Tatsacheninstanz verlieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 107 FamFG Anerkennung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen in Ehesachen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung vorliegen. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(2) \u2026<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 109 FamFG Anerkennungshindernisse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen Entscheidung ist ausgeschlossen,<\/p>\n\n\n\n<ol><li>wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zust\u00e4ndig sind;<\/li><li>wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht ge\u00e4u\u00dfert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgem\u00e4\u00df oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;<\/li><li>wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden fr\u00fcheren ausl\u00e4ndischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrundeliegende Verfahren mit einem fr\u00fcher hier rechtsh\u00e4ngig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;<\/li><li>wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis f\u00fchrt, das mit wesentlichen Grunds\u00e4tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Beschluss 28 VA 1\/21 vom 22.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen Ehescheidung setzt die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus. 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