{"id":65439,"date":"2021-12-18T12:13:44","date_gmt":"2021-12-18T10:13:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65439"},"modified":"2021-12-18T12:14:13","modified_gmt":"2021-12-18T10:14:13","slug":"mieterabfindungen-koennen-herstellungskosten-darstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mieterabfindungen-koennen-herstellungskosten-darstellen\/","title":{"rendered":"Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand: Mieterabfindungen k\u00f6nnen Herstellungskosten darstellen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 12. November 2021 (Az. 4 K 1941\/20 F) hat der 4.Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen f\u00fcr die vorzeitige R\u00e4umung der Wohnungen zum Zweck der Durchf\u00fchrung von Renovierungsma\u00dfnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand f\u00fchren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Grundst\u00fccken ist. Im Jahr 2016 erwarb sie eine denkmalgesch\u00fctzte Immobilie mit vier Wohnungen f\u00fcr 1,2 Mio. Euro, die sie in den folgenden zwei Jahren f\u00fcr 615.000 Euro renovierte. Vom Kaufpreis entfielen 836.818 Euro auf das Geb\u00e4ude. Um die fr\u00fcheren Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte die Kl\u00e4gerin Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 Euro. Diesen Betrag machte sie als sofort abzugsf\u00e4hige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Klage abgewiesen. Die Mieterabfindungen seien gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen \u201ef\u00fcr\u201c Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht k\u00e4men. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Ma\u00dfnahme aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr dieses weite Verst\u00e4ndnis spreche der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Im letztgenannten Fall h\u00e4tten sich vom Verk\u00e4ufer zum Zweck der Renovierung getragene Mieterabfindungen in einem h\u00f6heren Kaufpreis niedergeschlagen. W\u00e4re eine Differenzierung danach erforderlich, ob Aufwendungen unmittelbar f\u00fcr eine bauliche Ma\u00dfnahme aufgewendet werden, k\u00f6nne der mit der typisierenden Regelung verfolgte Zweck der Rechtsvereinfachung und -sicherheit nicht erreicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Auslegung stehe auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in Einklang. Dem Herstellungskostenbegriff nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, \u00a7 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liege ebenfalls ein weites Verst\u00e4ndnis zugrunde. Insoweit sei gekl\u00e4rt, dass Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen R\u00e4umung einer Immobilie mit dem Ziel einer Neubebauung zu den Herstellungskosten des neuen Geb\u00e4udes z\u00e4hlten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hierf\u00fcr spreche auch die Entstehungsgeschichte des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wodurch eine fr\u00fchere Verwaltungsvorschrift gesetzlich festgeschrieben worden sei. Diese Verwaltungsvorschrift habe eine Typisierung des Herstellungsfalls der wesentlichen Verbesserung enthalten, sodass die Grunds\u00e4tze zum Herstellungskostenbegriff auch bei anschaffungsnahem Aufwand anzuwenden seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten sei die im Gesetz genannte 15 %-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes \u00fcberschritten. Die Abfindungen seien auch unmittelbar durch die Renovierungsma\u00dfnahmen veranlasst, weil diese durch den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuf\u00fchren gewesen seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.12.2021 zum Urteil 4 K 1941\/20 vom 12.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 12. November 2021 (Az. 4 K 1941\/20 F) hat der 4.Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen f\u00fcr die vorzeitige R\u00e4umung der Wohnungen zum Zweck der Durchf\u00fchrung von Renovierungsma\u00dfnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand f\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Grundst\u00fccken ist. 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