{"id":65442,"date":"2021-12-18T12:19:23","date_gmt":"2021-12-18T10:19:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65442"},"modified":"2021-12-18T12:19:23","modified_gmt":"2021-12-18T10:19:23","slug":"anwendungsfragen-zu-den-regelungen-im-jahressteuergesetz-2009-zur-besteuerung-von-betrieben-gewerblicher-art-und-eigengesellschaften-von-juristischen-personen-des-oeffentlichen-rechts-jpoer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendungsfragen-zu-den-regelungen-im-jahressteuergesetz-2009-zur-besteuerung-von-betrieben-gewerblicher-art-und-eigengesellschaften-von-juristischen-personen-des-oeffentlichen-rechts-jpoer-2\/","title":{"rendered":"Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts (jP\u00f6R) \u2013 Verpachtungen durch die \u00f6ffentliche Hand"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Auswirkungen des BFH-Urteils vom 10. Dezember 2019, I R 58\/17 (BStBl II 2021 Seite \u2026)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat mit o. g. Urteil zum Fall eines Verpachtungs-BgA (\u00a7 4 Abs. 4 KStG) entschieden, dass es zur Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den P\u00e4chter ankommt. Diese liege nicht vor, wenn der Pachtzins und ein dem P\u00e4chter gew\u00e4hrter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher H\u00f6he bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abh\u00e4ngigkeit zueinander stehen. Auf eine rechtliche und tats\u00e4chliche Verkn\u00fcpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss kommt es nach Auffassung des BFH nicht an. Im Rahmen eines Obiter Dictums ist der BFH unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 9. November 2016, I R 56\/15, BStBl II 2017 S. 498, zudem zu der Auffassung gelangt, dass auch das defizit\u00e4re Verpachtungsgesch\u00e4ft eines Verpachtungs-BgA nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgesch\u00e4fts i. S. v. \u00a7 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 2 KStG erf\u00fcllen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird das BMF-Schreiben vom 12. November 2009, BStBl I S. 1303 wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Rdnr. 15 wird folgende Rdnr. 15a eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e15a Es liegt keine entgeltliche Verpachtung und damit kein Verpachtungs-BgA vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der P\u00e4chter, sondern der Verp\u00e4chter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat. Das ist z. B. der Fall, wenn der P\u00e4chter einen Zuschuss mindestens in H\u00f6he der Pacht erh\u00e4lt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Rdnr. 17 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e17 Werden dagegen nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den P\u00e4chter \u00fcberlassen, liegt kein Verpachtungs-BgA, sondern grunds\u00e4tzlich eine Verm\u00f6gensverwaltung vor. Erf\u00fcllt eine derartige Verpachtung aber die pers\u00f6nlichen und sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Betriebsaufspaltung (vgl. H 15.7 Absatz 4 EStH \u201eAllgemeines\u201c), stellt sie eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar, die zu einem BgA i. S. d. \u00a7 4 Absatz 1 KStG f\u00fchrt. Dies gilt auch dann, wenn auf Seiten des Verp\u00e4chters lediglich eine Einnahmeerzielungsabsicht vorliegt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist insoweit nicht erforderlich (\u00a7 4 Absatz 1 KStG). Zur Frage des Vorliegens einer Entgeltlichkeit gelten die Grunds\u00e4tze der Rdnr. 15a. Hierbei sind in einer Gesamtbetrachtung neben der Pacht auch erwartbare Dividenden und Wertzuw\u00e4chse zu ber\u00fccksichtigen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Rdnr. 22 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e22 Die Sonderregelung des \u00a7 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 KStG erfasst den einzelnen BgA i. S. d. \u00a7 4 KStG, der ein Dauerverlustgesch\u00e4ft unterh\u00e4lt. Dies gilt auch, wenn er Organtr\u00e4ger ist und das Dauerverlustgesch\u00e4ft von der Organgesellschaft unterhalten wird (\u00a7 15 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 KStG). Handelt es sich um einen BgA, der in Folge einer Zusammenfassung i. S. d. \u00a7 4 Absatz 6 KStG entstanden ist, muss dieser BgA ein Dauerverlustgesch\u00e4ft unterhalten.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Rdnr. 47 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e47 Die Beg\u00fcnstigung setzt voraus, dass der BgA oder die Kapitalgesellschaft die Gesch\u00e4fte selbst t\u00e4tigen. \u00dcberl\u00e4sst der BgA oder die Kapitalgesellschaft nur Wirtschaftsg\u00fcter an Dritte, damit diese vergleichbare Gesch\u00e4fte t\u00e4tigen k\u00f6nnen, liegt grunds\u00e4tzlich bei dem BgA oder der Kapitalgesellschaft kein beg\u00fcnstigtes Gesch\u00e4ft vor (z. B. die \u00dcberlassung einer Multifunktionshalle an verschiedene Veranstalter).<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fchrt die \u00dcberlassung durch die jP\u00f6R zur Fiktion des (dauerdefizit\u00e4ren) Verpachtungs-BgA (\u00a7 4 Absatz 4 KStG) und \u00fcbt in diesen F\u00e4llen nur der P\u00e4chter die in \u00a7 8 Absatz 7 Satz 2 KStG aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten aus, ist \u00a7 8 Absatz 7 KStG auf den Verpachtungs-BgA nicht anzuwenden, da dieser das Gesch\u00e4ft nicht selbst t\u00e4tigt. Erfolgt die \u00dcberlassung durch die jP\u00f6R hingegen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, die bei der \u00fcberlassenden jP\u00f6R zu einem Besitz-BgA i. S. d. \u00a7 4 Absatz 1 KStG f\u00fchrt und werden in diesen F\u00e4llen die in \u00a7 8 Absatz 7 Satz 2 KStG aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten ausschlie\u00dflich von der Betriebsgesellschaft ausge\u00fcbt, ist \u00a7 8 Absatz 7 KStG auf den Besitz-BgA anzuwenden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Rdnr. 48 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e48 <strong>Beispiel 1:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Stadt B ist zu 100 % an der \u00d6PNV-GmbH beteiligt, die ihrerseits den (dauerdefizit\u00e4ren) \u00d6PNV im Stadtgebiet B unterh\u00e4lt. B \u00fcberl\u00e4sst die in ihrem Eigentum befindlichen Gleisanlagen entgeltlich an die \u00d6PNV-GmbH und erhebt aus verkehrspolitischen Gr\u00fcnden keine kostendeckende Pacht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberlassung erf\u00fcllt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und f\u00fchrt zu einem dauerdefizit\u00e4ren Besitz-BgA. Dieser umfasst die \u00fcberlassenen Gleisanlagen sowie die Beteiligung an der \u00d6PNV-GmbH. Auf den dauerdefizit\u00e4ren Besitz-BgA ist \u00a7 8 Absatz 7 KStG anzuwenden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze sind auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Grunds\u00e4tze bis zum 31. Dezember 2022 angewandt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 2 &#8211; S-2706 \/ 19 \/ 10008 :001 vom 15.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auswirkungen des BFH-Urteils vom 10. Dezember 2019, I R 58\/17 (BStBl II 2021 Seite \u2026) Der BFH hat mit o. g. Urteil zum Fall eines Verpachtungs-BgA (\u00a7 4 Abs. 4 KStG) entschieden, dass es zur Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den P\u00e4chter ankommt. 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