{"id":65444,"date":"2021-12-18T12:20:27","date_gmt":"2021-12-18T10:20:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65444"},"modified":"2022-11-25T12:04:32","modified_gmt":"2022-11-25T10:04:32","slug":"das-aendert-sich-im-arbeits-und-sozialrecht-im-jahr-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-aendert-sich-im-arbeits-und-sozialrecht-im-jahr-2022\/","title":{"rendered":"Das \u00e4ndert sich im Arbeits- und Sozialrecht im Jahr 2022"},"content":{"rendered":"\n<p>\u00dcbersicht \u00fcber die wesentlichen \u00c4nderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2022 im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales wirksam werden:<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"1-arbeitsmarktpolitik-arbeitslosenversicherung-und-grundsicherung-f%c3%bcr-arbeitsuchende\">1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"a-insolvenzgeld\">a) Insolvenzgeld<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Umlagesatz f\u00fcr das Insolvenzgeld wird f\u00fcr das Kalenderjahr 2022 auf 0,09 Prozent festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"b-kurzarbeitergeld\">b) Kurzarbeitergeld<\/h3>\n\n\n\n<p>Die befristeten Sonderregelungen f\u00fcr das Kurzarbeitergeld aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. M\u00e4rz 2022 verl\u00e4ngert:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die M\u00f6glichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu k\u00f6nnen, besteht f\u00fcr weitere drei Monate.<\/li><li>Verl\u00e4ngerung der Sonderregelungen \u00fcber den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1\/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein m\u00fcssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gew\u00e4hrung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.<\/li><li>Den Arbeitgebern werden die von ihnen w\u00e4hrend der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge in H\u00f6he von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.<\/li><li>Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer k\u00f6nnen weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.<\/li><li>Der Hinzuverdienst aus einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung wird auch k\u00fcnftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.<\/li><li>Au\u00dferdem wird der Anspruch auf die erh\u00f6hten Leistungss\u00e4tze des Kurzarbeitergeldes bei l\u00e4ngerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) verl\u00e4ngert. Der Anspruch wird zudem auf die Besch\u00e4ftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 id=\"c-elektronische-arbeitslosmeldung\">c) Elektronische Arbeitslosmeldung<\/h3>\n\n\n\n<p>Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der pers\u00f6nlichen Vorsprache in der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit besteht damit k\u00fcnftig eine rechtssichere elektronische Form f\u00fcr die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung stellt dabei auf den elektronischen Identit\u00e4tsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, d. h. die Nutzung der sogenannten Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, ab.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"d-sechste-verordnung-zur-%c3%a4nderung-der-besch%c3%a4ftigungsverordnung\">d) Sechste Verordnung zur \u00c4nderung der Besch\u00e4ftigungsverordnung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die sogenannte Westbalkanregelung wird bis Ende 2023 verl\u00e4ngert. Dies erm\u00f6glicht den Staatsangeh\u00f6rigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabh\u00e4ngig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbst\u00e4tigkeit nach Deutschland einreisen d\u00fcrfen. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit muss zustimmen. Neu eingef\u00fchrt wird ein Kontingent f\u00fcr bis zu 25.000 Personen j\u00e4hrlich.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"e-neue-regelbedarfe-erh%c3%b6hungen-beim-pers%c3%b6nlichen-schulbedarf-und-verl%c3%a4ngerung-des-vereinfachten-zugangs-in-der-grundsicherung-f%c3%bcr-arbeitsuchende\">e) Neue Regelbedarfe, Erh\u00f6hungen beim pers\u00f6nlichen Schulbedarf und Verl\u00e4ngerung des vereinfachten Zugangs in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/h3>\n\n\n\n<p>Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in H\u00f6he der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>f\u00fcr alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 449 Euro (RBS 1)<\/li><li>f\u00fcr zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 404 Euro (RBS 2)<\/li><li>f\u00fcr sonstige erwerbsf\u00e4hige Angeh\u00f6rige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. f\u00fcr erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 360 Euro (RBS 3)<\/li><li>f\u00fcr Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 376 Euro (RBS 4)<\/li><li>f\u00fcr Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 311 Euro (RBS 5)<\/li><li>f\u00fcr Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 285 Euro (RBS 6)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Ausstattung mit pers\u00f6nlichem Schulbedarf ergibt sich f\u00fcr das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erh\u00f6hung auf 104 Euro und f\u00fcr das zweite Schulhalbjahr eine Erh\u00f6hung auf 52,00 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren ist der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende verl\u00e4ngert worden. Er gilt jetzt f\u00fcr Bewilligungszeitr\u00e4ume, die bis zum 31. M\u00e4rz 2022 beginnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"f-teilhabest%c3%a4rkungsgesetz\">f) Teilhabest\u00e4rkungsgesetz<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Teilhabest\u00e4rkungsgesetz sollen die Jobcenter ab dem Jahr 2022 st\u00e4rker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden. In den Jobcentern erhalten erwerbsf\u00e4hige Leistungsberechtigte k\u00fcnftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben einem Reha-Verfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu erm\u00f6glichen. Dazu geh\u00f6ren kommunale Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das neue mit dem Teilhabechancengesetz geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Die M\u00f6glichkeiten der aktiven Arbeitsf\u00f6rderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erh\u00f6ht werden. Um die Leistungen der Jobcenter und Rehabilitationstr\u00e4ger im Sinne der betroffenen Menschen zu koordinieren und abzustimmen, werden die Jobcenter verbindlich am sog. Teilhabeplanverfahren beteiligt.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"g-private-arbeitsvermittlung\">g) Private Arbeitsvermittlung<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung treten zum 1. Januar 2022 folgende \u00c4nderungen in Kraft:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Private Arbeitsvermittler werden verpflichtet, bei einer grenz\u00fcberschreitenden Vermittlung die vermittelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer \u00fcber die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie \u00fcber die Beratungsdienste der Sozialpartner und der staatlichen Stellen in Deutschland zu informieren.<\/li><li>F\u00fcr die Vermittlung einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung darf ein privater Arbeitsvermittler k\u00fcnftig keine Vermittlungsprovision vom Arbeitsuchenden verlangen oder entgegennehmen. Dies gilt sowohl bei einer Geringf\u00fcgigkeit in der Entgelt- als auch in der Zeitvariante.<\/li><li>Die Verg\u00fctung f\u00fcr eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler auf Basis eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach \u00a7 45 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird um 500 Euro erh\u00f6ht. In diesen F\u00e4llen \u00fcbernimmt die Agentur f\u00fcr Arbeit oder das Jobcenter die Zahlung der Vermittlungsprovision. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht mit zus\u00e4tzlichen Zahlungen belastet.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 id=\"2-arbeitsrecht-arbeitsschutz-tarifautonomie-mindestlohn\">2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"a-gesetzlicher-mindestlohn\">a) Gesetzlicher Mindestlohn<\/h3>\n\n\n\n<p>Der gesetzliche Mindestlohn betr\u00e4gt ab dem 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro je tats\u00e4chlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"b-gesetz-zur-st%c3%a4rkung-der-impfpr%c3%a4vention-gegen-covid-19-und-vorschriften-im-zusammenhang-mit-der-covid-19-pandemie\">b) Gesetz zur St\u00e4rkung der Impfpr\u00e4vention gegen COVID-19 und Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie<\/h3>\n\n\n\n<p>Am 12. Dezember 2021 sind die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchf\u00fchrung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten, sowie der Durchf\u00fchrung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsaussch\u00fcsse und der Gremien nach dem Europ\u00e4ischen Betriebsr\u00e4te-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anh\u00f6rung wieder eingef\u00fchrt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19. M\u00e4rz 2022 mit M\u00f6glichkeit der einmaligen Verl\u00e4ngerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"3-sozialversicherung-rentenversicherung-und-sozialgesetzbuch\">3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"a-beitragssatz-in-der-gesetzlichen-rentenversicherung\">a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung betr\u00e4gt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"b-anhebung-der-altersgrenzen\">b) Anhebung der Altersgrenzen<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (\u201eRente mit 67\u201c) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 bzw. 1957 geboren sind und f\u00fcr die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die folgenden Geburtsjahrg\u00e4nge erh\u00f6ht sich die Regelaltersgrenze zun\u00e4chst um je einen weiteren Monat; sp\u00e4ter wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst f\u00fcr die Jahrg\u00e4nge 1964 und j\u00fcnger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"c-verbesserte-absicherung-bei-erwerbsminderung\">c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung<\/h3>\n\n\n\n<p>Wer in j\u00fcngeren Jahren vermindert erwerbsf\u00e4hig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen k\u00f6nnen. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als h\u00e4tten diese \u00fcber den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz \u00fcber Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. F\u00fcr die Rentenzug\u00e4nge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verl\u00e4ngert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"d-sozialversicherungsrechengr%c3%b6%c3%9fen\">d) Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen<\/h3>\n\n\n\n<p>Mit der Verordnung \u00fcber die Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen 2022 wurden die ma\u00dfgeblichen Rechengr\u00f6\u00dfen der Sozialversicherung gem\u00e4\u00df der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgem\u00e4\u00df angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich j\u00e4hrlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"e-mindestbeitrag-in-der-gesetzlichen-rentenversicherung\">e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 betr\u00e4gt 83,70 Euro monatlich.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"f-k%c3%bcnstlersozialversicherung\">f) K\u00fcnstlersozialversicherung<\/h3>\n\n\n\n<p>In der K\u00fcnstlersozialversicherung wurden Ma\u00dfnahmen getroffen, um H\u00e4rten infolge der COVID-19-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der K\u00fcnstlersozialabgabe bleibt dank zus\u00e4tzlicher Bundesmittel auch weiterhin ab dem 1. Januar 2022 stabil bei 4,2 Prozent. Dar\u00fcber hinaus bleibt die j\u00e4hrliche Mindesteinkommensgrenze im K\u00fcnstlersozialversicherungsgesetz (3.900 Euro) f\u00fcr Versicherte auch f\u00fcr das Jahr 2022 ausgesetzt. Zudem wurde die vor\u00fcbergehende Erh\u00f6hung der Verdienstgrenze f\u00fcr zus\u00e4tzliche nicht-k\u00fcnstlerische selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten von 450 auf 1 300 Euro im Monat ebenfalls um ein Jahr bis zum Jahresende 2022 verl\u00e4ngert.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"g-alterssicherung-der-landwirte\">g) Alterssicherung der Landwirte<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird f\u00fcr das Kalenderjahr 2022 monatlich 270 Euro (West) bzw. 260 Euro (Ost) betragen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-faktor-f-2022-im-%c3%bcbergangsbereich\">h) Faktor F 2022 im \u00dcbergangsbereich<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Faktor F f\u00fcr Besch\u00e4ftigte im \u00dcbergangsbereich, mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 1300,00 Euro im Monat, betr\u00e4gt ab dem 1. Januar 2022 0,7509.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"i-sachbezugswerte-2022\">i) Sachbezugswerte 2022<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat j\u00e4hrlich den Wert der Sachbez\u00fcge nach dem tats\u00e4chlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine m\u00f6glichst weitgehende \u00dcbereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte f\u00fcr Verpflegung und Unterkunft werden daher j\u00e4hrlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im ma\u00dfgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert f\u00fcr Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Fr\u00fchst\u00fcck auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert f\u00fcr Mieten und Unterkunft erh\u00f6hen sich um 1,7 Prozent von 237 Euro auf 241 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.bmas.de\/DE\/Service\/Presse\/Pressemitteilungen\/2021\/das-aendert-sich-2022.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00dcbersicht Rechengr\u00f6\u00dfen der Sozialversicherung 2022<\/a><\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"j-hinzuverdienstgrenze-bei-altersrenten\">j) Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten<\/h3>\n\n\n\n<p>In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise und den damit verbundenen anhaltenden Herausforderungen wird die befristete Anhebung der kalenderj\u00e4hrlichen Hinzuverdienstgrenze f\u00fcr Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf der Grundlage der aktuellen Werte um ein weiteres Jahr verl\u00e4ngert. F\u00fcr das Jahr 2022 betr\u00e4gt die kalenderj\u00e4hrliche Hinzuverdienstgrenze, wie bereits f\u00fcr das Jahr 2021, 46.060 Euro. Bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte werden die Hinzuverdienstgrenzen f\u00fcr das Jahr 2022 erneut ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"k-verbesserungen-bei-der-betriebsrente\">k) Verbesserungen bei der Betriebsrente<\/h3>\n\n\n\n<p>Ab dem 1. Januar 2022 m\u00fcssen Arbeitgeber, wenn Besch\u00e4ftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Besch\u00e4ftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, d. h. von ihnen kann in Tarifvertr\u00e4gen zugunsten oder zulasten der Besch\u00e4ftigten abgewichen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"l-weiterentwicklung-des-statusfeststellungsverfahrens\">l) Weiterentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Statusfeststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die Einf\u00fchrung einer Prognoseentscheidung erm\u00f6glicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der T\u00e4tigkeit und damit fr\u00fchzeitiger als bisher.<\/li><li>Anstelle der Versicherungspflicht wird k\u00fcnftig der Erwerbsstatus festgestellt. Damit werden die Beteiligten und die Clearingstelle von b\u00fcrokratischem Aufwand entlastet und das Verfahren wird vereinfacht und beschleunigt.<\/li><li>Es wird eine Gruppenfeststellung f\u00fcr gleiche Vertragsverh\u00e4ltnisse erm\u00f6glicht. Dies entlastet insbesondere den Auftraggeber bei gleichen Auftr\u00e4gen; er muss hierf\u00fcr nicht mehr separate Statusfeststellungsverfahren durchf\u00fchren.<\/li><li>Zuk\u00fcnftig k\u00f6nnen bestimmte Dreieckskonstellationen gepr\u00fcft werden. Auch damit k\u00f6nnen separate Statusfeststellungsverfahren vermieden werden.<\/li><li>Im Widerspruchsverfahren ist eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung m\u00f6glich.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die neuen Regelungen treten zum 1. April 2022 in Kraft. Wesentliche Reformbausteine gelten zur Erprobung zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2027. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Befristung werden die Reformbausteine bewertet.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"m-verl%c3%a4ngerung-der-beitragsfreiheit-f%c3%bcr-%c3%a4rztinnen-und-%c3%a4rzte-in-impfzentren-und-mobilen-impfteams-und-ausweitung-des-personenkreises\">m) Verl\u00e4ngerung der Beitragsfreiheit f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte in Impfzentren und mobilen Impfteams und Ausweitung des Personenkreises<\/h3>\n\n\n\n<p>In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie wird die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung f\u00fcr Einnahmen aus \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeiten in den Impfzentren im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung und den daran angegliederten mobilen Impfteams bis zum 31. Mai 2022 verl\u00e4ngert. Das entspricht der Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung. Zudem wird die Beitragsfreiheit auf die T\u00e4tigkeit von Zahn\u00e4rztinnen und Zahn\u00e4rzte, Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte sowie Apothekerinnen und Apotheker in den genannten Einrichtungen ausgeweitet. Gleichzeitig wird auch der bereits f\u00fcr in Impfzentren und mobilen Impfteams t\u00e4tigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte geltende Unfallversicherungsschutz auf diesen Personenkreis ausgeweitet.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"n-verl%c3%a4ngerung-der-erleichterten-schriftlichen-beschlussfassungen-von-selbstverwaltungsorganen-der-sozialversicherungstr%c3%a4ger\">n) Verl\u00e4ngerung der erleichterten schriftlichen Beschlussfassungen von Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungstr\u00e4ger<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Geltungsdauer der bereits bestehenden Sonderregelung des \u00a7 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach der die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungstr\u00e4ger aus wichtigen Gr\u00fcnden ohne Sitzung schriftlich abstimmen k\u00f6nnen (Ausnahme vom Grundsatz der Pr\u00e4senzsitzung), wird bis zum 31. Dezember 2022 verl\u00e4ngert. Damit wird die Funktions- und Handlungsf\u00e4higkeit der Selbstverwaltungsorgane w\u00e4hrend der Corona-Pandemie sichergestellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"4-teilhabe-belange-von-menschen-mit-behinderungen-soziale-entsch%c3%a4digung-sozialhilfe-asylbewerberleistungsgesetz\">4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entsch\u00e4digung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"a-am-1-januar-2022-treten-im-zuge-des-teilhabest%c3%a4rkungsgesetzes-vom-9-juni-2021-bgbl-i-s-1387-folgende-%c3%a4nderungen-im-bereich-des-leistungsrechts-des-zw%c3%b6lften-buches-sozialgesetzb\">a) Am 1. Januar 2022 treten im Zuge des Teilhabest\u00e4rkungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) folgende \u00c4nderungen im Bereich des Leistungsrechts des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Kraft<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Tr\u00e4gerbestimmung \u2013 SGB XII<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 (Az.: 2 BvR 696\/12) wurden Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als nicht mit dem Grundgesetz (GG) f\u00fcr vereinbar erkl\u00e4rt. Die betreffenden Regelungen des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB XII stellten nach der Entscheidung des BVerfG in Verbindung mit der Aufgabenzuweisung in \u00a7 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XII eine aufgrund des Durchgriffsverbots nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG unzul\u00e4ssige Aufgaben\u00fcbertragung durch Bundesgesetz auf Kommunen dar und verletzten diese in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kommunen werden k\u00fcnftig bei der Gew\u00e4hrung von Leistungen f\u00fcr Bildung und Teilhabe in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht mehr bundesgesetzlich als \u00f6rtliche Tr\u00e4ger der Sozialhilfe benannt. Dazu wurde ein \u00a7 34c SGB XII als zus\u00e4tzliche Vorschrift in den die Regelungen zu Bildung und Teilhabe enthaltenden Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII eingef\u00fcgt. Die Bestimmung, wer \u00f6rtlicher oder \u00fcber\u00f6rtlicher Tr\u00e4ger der Sozialhilfe ist, obliegt allein den L\u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"b-regelbedarfsstufen-fortschreibungsverordnung-2022\">b) Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022<\/h3>\n\n\n\n<p>Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):<\/p>\n\n\n\n<ul><li>f\u00fcr jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und f\u00fcr die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 449 Euro (RBS 1)<\/li><li>f\u00fcr jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in ehe\u00e4hnlicher oder lebenspartnerschafts\u00e4hnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt, oder wenn sie in der sogenannten besonderen Wohnform lebt: 404 Euro (RBS2)<\/li><li>f\u00fcr eine station\u00e4r untergebrachte erwachsene Person: 360 Euro (RBS 3)<\/li><li>f\u00fcr eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 376 Euro (RBS 4)<\/li><li>f\u00fcr ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 311 Euro (RBS 5)<\/li><li>f\u00fcr ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 285 Euro (RBS 6)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Ausstattung mit pers\u00f6nlichem Schulbedarf ergibt sich f\u00fcr das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erh\u00f6hung auf 104 Euro und f\u00fcr das zweite Schulhalbjahr eine Erh\u00f6hung auf 52,00 Euro.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"c-neue-regelbedarfe-erh%c3%b6hungen-beim-pers%c3%b6nlichen-schulbedarf-und-verl%c3%a4ngerung-des-vereinfachten-zugangs-im-sozialen-entsch%c3%a4digungsrecht\">c) Neue Regelbedarfe, Erh\u00f6hungen beim pers\u00f6nlichen Schulbedarf und Verl\u00e4ngerung des vereinfachten Zugangs im Sozialen Entsch\u00e4digungsrecht<\/h3>\n\n\n\n<p>Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe f\u00fcr die Erg\u00e4nzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entsch\u00e4digungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in H\u00f6he der Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII. Auch die Erh\u00f6hungen beim pers\u00f6nlichen Schuldbedarf gelten im BVG.<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren ist der vereinfachte Zugang zur Erg\u00e4nzenden Hilfe zum Lebensunterhalt des BVG aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie verl\u00e4ngert worden. Er gilt jetzt f\u00fcr Bewilligungszeitr\u00e4ume, die bis zum 31. M\u00e4rz 2022 beginnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbergangsregelung zu den Mehrbedarfen f\u00fcr gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkst\u00e4tten wurde ebenfalls bis zum 31. M\u00e4rz 2022 verl\u00e4ngert.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"d-anpassung-der-regels%c3%a4tze-nach-dem-asylbewerberleistungsgesetz\">d) Anpassung der Regels\u00e4tze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<\/h3>\n\n\n\n<p>Entsprechend der Ver\u00e4nderung der Regelbedarfe nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurden auch die Regels\u00e4tze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 1. Januar 2022 angepasst.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"e-einheitliche-ansprechstellen-f%c3%bcr-arbeitgeber\">e) Einheitliche Ansprechstellen f\u00fcr Arbeitgeber<\/h3>\n\n\n\n<p>Viele Arbeitgeber scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit f\u00fcrchten, die mit der Beantragung der vielf\u00e4ltigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen. Ab dem 1. Januar 2022 sollen bundesweit eingerichtete unabh\u00e4ngige und tr\u00e4ger\u00fcbergreifende Einheitliche Ansprechstellen f\u00fcr Arbeitgeber, die Arbeitgeber \u00fcber die Ausbildung, Einstellung und Besch\u00e4ftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragsstellung unterst\u00fctzen. Sie sollen helfen, nicht nur zu erfahren, welche Hilfen zur Verf\u00fcgung stehen \u2013 beispielsweise h\u00f6henverstellbare Tische oder spezielle Software f\u00fcr sehbehinderte Menschen -, sondern diese auch im Namen der Arbeitgeber f\u00fcr diese beantragen k\u00f6nnen. Wenn sich Arbeitgeber f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von schwerbehinderten Menschen entschieden haben, nehmen die Einheitlichen Ansprechstellen f\u00fcr Arbeitgeber diesen die Laufarbeit zu potentiellen Leistungstr\u00e4gern ab und sorgen auf diese Weise f\u00fcr eine Entlastung der Arbeitgeber von der B\u00fcrokratie. Zur Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen f\u00fcr Arbeitgeber \u00fcberl\u00e4sst der Bund den Integrations\u00e4mtern der L\u00e4nder ab dem 1. Juni 2022 zus\u00e4tzlich zwei Prozentpunkte aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"f-budget-f%c3%bcr-ausbildung-jetzt-auch-f%c3%bcr-personen-die-bereits-im-arbeitsbereich-einer-werkstatt-f%c3%bcr-behinderte-menschen-wfbm-t%c3%a4tig-sind\">f) Budget f\u00fcr Ausbildung jetzt auch f\u00fcr Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt f\u00fcr behinderte Menschen (WfbM) t\u00e4tig sind<\/h3>\n\n\n\n<p>Ab dem 1. Januar 2022 wird der pers\u00f6nliche Geltungsbereich des Budgets f\u00fcr Ausbildung erweitert. Dann k\u00f6nnen auch Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer WfbM t\u00e4tig sind, noch ein Budget f\u00fcr Ausbildung aufnehmen. Sie k\u00f6nnen dann eine regul\u00e4re betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen. Das ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Arbeitsmarkt.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"g-weiterf%c3%bchrung-der-erg%c3%a4nzenden-unabh%c3%a4ngigen-teilhabeberatung-eutb%c2%ae\">g) Weiterf\u00fchrung der Erg\u00e4nzenden unabh\u00e4ngigen Teilhabeberatung (EUTB\u00ae)<\/h3>\n\n\n\n<p>Zum 1. Januar 2022 tritt die Verordnung zur Weiterf\u00fchrung der Erg\u00e4nzenden unabh\u00e4ngigen Teilhabeberatung (EUTBV) in Kraft. Mit der EUTBV setzt das BMAS die im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode verankerte Weiterf\u00fchrung der Erg\u00e4nzenden unabh\u00e4ngigen Teilhabeberatung EUTB\u00ae ab dem Jahr 2023 um. Zur nachhaltigen Etablierung der Beratungsangebote wird mit der EUTBV die Finanzierung von der bisherigen zuwendungsrechtlichen F\u00f6rderung auf einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal- und Sachkosten umgestellt. Daf\u00fcr stehen ab 2023 j\u00e4hrlich 65 Mio. Euro zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Antragsverfahren startet zum 1. Januar 2022 und endet zum 31. M\u00e4rz 2022. N\u00e4here Informationen finden sich unter https:\/\/www.gsub.de\/projekte\/beratungen-gemaess-verordnung-zur-weiterfuehrung-der-ergaenzenden-unabhaengigen-teilhabeberatung-eutbv\/<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 15.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbersicht \u00fcber die wesentlichen \u00c4nderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2022 im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales wirksam werden: 1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende a) Insolvenzgeld Der Umlagesatz f\u00fcr das Insolvenzgeld wird f\u00fcr das Kalenderjahr 2022 auf 0,09 Prozent festgelegt. b) Kurzarbeitergeld Die befristeten Sonderregelungen f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-aendert-sich-im-arbeits-und-sozialrecht-im-jahr-2022\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Das \u00e4ndert sich im Arbeits- und Sozialrecht im Jahr 2022<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65444"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=65444"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65444\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=65444"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=65444"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=65444"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}