{"id":65448,"date":"2021-12-18T12:21:36","date_gmt":"2021-12-18T10:21:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65448"},"modified":"2021-12-18T12:21:36","modified_gmt":"2021-12-18T10:21:36","slug":"anspruch-auf-herausgabe-von-wartungsunterlagen-eines-geschwindigkeitsmessgeraetes-im-standardisierten-messverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-herausgabe-von-wartungsunterlagen-eines-geschwindigkeitsmessgeraetes-im-standardisierten-messverfahren\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Herausgabe von Wartungsunterlagen eines Geschwindigkeitsmessger\u00e4tes im standardisierten Messverfahren"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsversto\u00dfes zugrunde lag.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer war Betroffener in einem Bu\u00dfgeldverfahren, in dem ihm eine Geschwindigkeits\u00fcberschreitung vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messger\u00e4tes des Typs PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic. Nachdem seine Verteidigerin Einsicht in die Bu\u00dfgeldakte erhalten hatte, beantragte sie im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, die \u00dcberlassung weiterer Dokumente. Gefordert wurde unter anderem die Vorlage der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messger\u00e4ts, die nicht Bestandteil der Bu\u00dfgeldakte sind. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer wegen des Geschwindigkeitsversto\u00dfes zu einer Geldbu\u00dfe von 140 Euro. Sein bei dem Oberlandesgericht Koblenz gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er machte unter anderem geltend, die Nicht\u00fcberlassung der Wartungs- und Instand\u00adsetzungsunterlagen des Messger\u00e4ts sowie bestimmter Messdaten \u2013 weiter gefordert wurden die Falldatens\u00e4tze der gesamten Messreihe einschlie\u00dflich der Statistikdatei und Case-List \u2013 versto\u00dfe gegen Grundrechte der Landesverfassung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzten den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbin\u00addung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung f\u00fcr Rheinland-Pfalz). Aus dieser Gew\u00e4hrleistung, die sich mit den entsprechenden Vorgaben des Grundgesetzes decke, folge im Grund\u00adsatz das Recht des Betroffenen, in tats\u00e4chlich vorhandene Unterlagen \u00fcber Messger\u00e4t und Geschwindigkeitsmessung Einsicht zu nehmen. Auf diese Weise werde dem auch von dem Bundesverfassungsgericht in j\u00fcngerer Zeit betonten Gedanken der \u201eWaffen\u00adgleichheit\u201c zwischen Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde und Betroffenem Rechnung getragen und diesem die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, selbst nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im Messverfahren zu suchen. Allerdings bestehe ein Informationsanspruch nicht unbegrenzt. Er setze zum einen voraus, dass der Betroffene die begehrten Informatio\u00adnen hinreichend konkret benenne. Zum anderen sei erforderlich, dass die Dokumente \u00fcberhaupt einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ord\u00adnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz f\u00fcr die Verteidigung aufwie\u00adsen. Zudem d\u00fcrften dem Anspruch keine gewichtigen verfassungsrechtlich verb\u00fcrgten Interessen wie beispielsweise die Funktionst\u00fcchtigkeit der Rechtspflege oder sch\u00fct\u00adzenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Im Falle der vom Beschwerdef\u00fchrer begehrten Einsicht in die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messger\u00e4ts seien die Voraussetzungen eines Einsichtsrechts erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der verweigerten Einsichtnahme in die genannten Unterlagen erfolgreich war, k\u00f6nne die vom Beschwerdef\u00fchrer weiter auf\u00adgeworfene Frage dahinstehen, ob das Messergebnis wegen der vom Messger\u00e4t nicht gespeicherten sog. Rohmessdaten verwertbar gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 15.12.2021 zum Beschluss VGH B 46\/21 vom 13.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsversto\u00dfes zugrunde lag. Der Beschwerdef\u00fchrer war Betroffener in einem Bu\u00dfgeldverfahren, in dem ihm eine Geschwindigkeits\u00fcberschreitung vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messger\u00e4tes des Typs PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic. 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