{"id":65475,"date":"2021-12-18T12:38:38","date_gmt":"2021-12-18T10:38:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65475"},"modified":"2021-12-18T12:38:38","modified_gmt":"2021-12-18T10:38:38","slug":"dreijaehrige-kinder-haben-anspruch-auf-betreuung-in-einem-kindergarten-im-umfang-von-6-stunden-taeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dreijaehrige-kinder-haben-anspruch-auf-betreuung-in-einem-kindergarten-im-umfang-von-6-stunden-taeglich\/","title":{"rendered":"Dreij\u00e4hrige Kinder haben Anspruch auf Betreuung in einem Kindergarten im Umfang von 6 Stunden t\u00e4glich"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 10. Senat des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 in einem Eilverfahren entschieden, dass Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt Anspruch auf F\u00f6rderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden haben (Az. 10 ME 170\/21).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der f\u00fcnfj\u00e4hrige Antragsteller begehrt vom Landkreis G\u00f6ttingen den Nachweis eines zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes mit einer Betreuungszeit von jeweils 6 Stunden von montags bis freitags. Das Verwaltungsgericht G\u00f6ttingen hatte mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 den Antrag des Antragstellers mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass sein Anspruch aus \u00a7 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Zurverf\u00fcgungstellung eines Kindergartenplatzes mit dem ihm im Jahr 2019 nachgewiesenen, aber in der Zwischenzeit von dem beigeladenen Kindertagesst\u00e4tten-Verband gek\u00fcndigten Platz erf\u00fcllt worden sei (Az. 2 B 192\/21). Die Eltern des Antragstellers m\u00fcssten gegen die vom Beigeladenen mit Wirkung zum 15. September 2021 wegen des Verhaltens des Antragstellers ausgesprochene K\u00fcndigung des Betreuungsvertrags im zivilrechtlichen K\u00fcndigungsschutzverfahren vorgehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat Erfolg. Der 10. Senat des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts ge\u00e4ndert und den Landkreis G\u00f6ttingen verpflichtet, dem Antragsteller einen wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies hat der Senat damit begr\u00fcndet, dass der dem Antragsteller im Jahr 2019 nachgewiesene Kindergartenplatz beim Beigeladenen nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehe, nachdem dieser Platz in der Zwischenzeit durch ein anderes Kind belegt worden sei, sodass auch ein zivilrechtliches K\u00fcndigungsschutzverfahren nicht den gew\u00fcnschten Erfolg haben k\u00f6nne. Au\u00dferdem hat der Senat es als nachvollziehbar angesehen, dass die Eltern des Antragstellers im Hinblick auf das Wohl ihres Kindes gegen den Willen des Beigeladenen eine weitere Betreuung ihres Kindes in dessen Einrichtung nicht haben erzwingen wollen. Werde ferner ber\u00fccksichtigt, dass der Antragsgegner von seinen Einwirkungsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber dem Beigeladenen selbst keinen Gebrauch gemacht habe, k\u00f6nne dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegengehalten werden, dass seine Eltern nicht gegen die vom Beigeladenen ausgesprochene und vom Antragsgegner als rechtswidrig angesehene K\u00fcndigung vorgegangen seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Antragsgegner k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass er vor dem Fr\u00fchjahr 2022 keinen alternativen Kindergartenplatz f\u00fcr den Antragsteller anbieten k\u00f6nne. Denn der Anspruch aus \u00a7 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stehe unter keinem Kapazit\u00e4tsvorbehalt. Es handele sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gew\u00e4hrleistungspflicht, der der Jugendhilfetr\u00e4ger nicht mit dem Einwand der Unm\u00f6glichkeit begegnen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum erforderlichen Umfang der Betreuung hat der Senat weiter ausgef\u00fchrt, dass zwar dem Bundesrecht entnommen werden k\u00f6nne, dass kein Anspruch auf eine ganzt\u00e4gige Betreuung f\u00fcr Dreij\u00e4hrige bestehe, doch im \u00dcbrigen weder das Bundesrecht noch das Landesrecht diesbez\u00fcglich konkrete Vorgaben enthielten. Aus \u00a7 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ergebe sich jedoch die Zielvorgabe, dass die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbst\u00e4tigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu k\u00f6nnen. Dieses Ziel k\u00f6nne mit einer lediglich 4-st\u00fcndigen Betreuung nicht erreicht werden, da unter Ber\u00fccksichtigung der Wegezeiten eine Betreuung in diesem Umfang bereits eine Halbtagst\u00e4tigkeit zeitlich nicht erm\u00f6gliche. Unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung, in der der Senat die Frage, ob der Betreuungsanspruch f\u00fcr Dreij\u00e4hrige 4 oder 6 Stunden betr\u00e4gt, bislang offengelassen hat (Senatsbeschluss vom 19.12.2018 \u2013 10 ME 395\/18 -), hat der Senat daher nunmehr entschieden, dass zur Erf\u00fcllung des Anspruchs aus \u00a7 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine Betreuung an 5 Tagen in der Woche im Umfang von jeweils 6 Stunden angeboten werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschluss des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lautet:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eEin Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf F\u00f6rderung in einer Tageseinrichtung.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII lautet:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tageseinrichtungen f\u00fcr Kinder und Kindertagespflege sollen [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"3\"><li>den Eltern dabei helfen, Erwerbst\u00e4tigkeit, Kindererziehung und famili\u00e4re Pflege besser miteinander vereinbaren zu k\u00f6nnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.12.2021 zum Beschluss 10 ME 170\/21 vom 15.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 10. 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