{"id":65477,"date":"2021-12-18T12:39:33","date_gmt":"2021-12-18T10:39:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65477"},"modified":"2021-12-18T12:39:33","modified_gmt":"2021-12-18T10:39:33","slug":"zu-spaet-am-gate-es-ist-keine-mindest-boarding-zeit-geschuldet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-spaet-am-gate-es-ist-keine-mindest-boarding-zeit-geschuldet\/","title":{"rendered":"Zu sp\u00e4t am Gate: Es ist keine Mindest-Boarding-Zeit geschuldet"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Amtsgericht M\u00fcnchen wies durch Urteil vom 20.08.2021 die Klage gegen einen M\u00fcnchner Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die der Kl\u00e4gerin durch eine ersatzweise Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden sind, ab.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin buchte am 12.11.2018 f\u00fcr sich und einen Mitreisenden eine Pauschalreise nach \u00c4gypten f\u00fcr den Zeitraum vom 16.03.2019 bis 30.03.2019 zum Reisepreis von 2.732 Euro. Als die Reisenden am Frankfurter Flughafen den Hinflug antreten wollten, wurde ihnen der Einstieg in das Flugzeug am Gate mit der Begr\u00fcndung verweigert, dass das Boarding bereits beendet sei. Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time mit 16:55 Uhr und die Abflugzeit mit 17:25 Uhr angegeben. Tats\u00e4chlich verlie\u00df das Flugzeug das Gate erst um 17:39 Uhr. Die Versp\u00e4tung war darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass zun\u00e4chst noch das Gep\u00e4ck der Reisenden ausgeladen werden musste, das sich schon im Flugzeug befand. Da die Kl\u00e4gerin nicht auf ihren Urlaub verzichten wollte, buchte sie \u2013 f\u00fcr sich und ihren Mitreisenden \u2013 bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug und wendete hierf\u00fcr 1.220 Euro auf. Diesen Betrag stellte sie nun dem Reiseveranstalter in Rechnung. Zudem machte sie Minderungsanspr\u00fcche geltend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin meint, die Fluggesellschaft h\u00e4tte sie am Gate nicht zur\u00fcckweisen d\u00fcrfen. Ein Zustieg sei noch m\u00f6glich gewesen, da das Flugzeug erst um 17:39 Uhr das Gate verlassen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen der Beweisaufnahme, bei der das Gericht den mitreisenden Lebensgef\u00e4hrten der Kl\u00e4gerin und einen Mitarbeiter der ausf\u00fchrenden Fluggesellschaft als Zeugen vernahm, ergab sich, dass das Boarding seitens der Fluggesellschaft um 17:13 Uhr abgeschlossen wurde. Der mitreisende Zeuge sagte aus, dass die Reisenden das Gate sp\u00e4testens um 17:14 Uhr erreicht haben. Damit sind die Reisenden nach \u00dcberzeugung des Gerichts weniger als 12 Minuten vor dem planm\u00e4\u00dfigen Abflug am Gate erschienen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zust\u00e4ndige Richterin am Amtsgericht M\u00fcnchen verneinte den Ersatzanspruch und f\u00fchrte dazu aus:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e(\u2026) Die Reisenden wussten, dass Boarding-Time um 16:55 Uhr war, eine Mindestboarding Time ist dabei nicht geschuldet. Insbesondere geht die Klagepartei fehl in der Annahme, dass ein Zusteigen jederzeit bis zu dem Zeitpunkt gew\u00e4hrleistet sein muss, bis das Flugzeug das Gate verl\u00e4sst. (\u2026) Es steht der jeweiligen Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abl\u00e4ufen und den noch zu t\u00e4tigenden Vorbereitungsma\u00dfnahmen selbst zu bestimmen. (\u2026) Dass es in Ausnahmef\u00e4llen auch nach Schlie\u00dfung der Flugzeugt\u00fcren noch zur Aufnahme von Flugg\u00e4sten kommt, steht dem nicht entgegen. W\u00fcrde ein genereller Anspruch bestehen, w\u00e4re eine erhebliche St\u00f6rung des Flugverkehrs zu erwarten. (\u2026) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Airline vorliegend das Boarding in unvertretbarer Weise zu fr\u00fch f\u00fcr abgeschlossen erkl\u00e4rt hat. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Reisenden w\u00e4ren nach Auffassung des Gerichts gehalten gewesen, sich so rechtzeitig in Richtung des Abfluggates zu begeben, dass sie dieses zur Boarding-Time bzw. binnen weniger Minuten danach erreichen. Eine Ankunft 18 Minuten nach angegebener Boarding-Time ist insoweit nicht mehr rechtzeitig. Im Ergebnis f\u00e4llt die verweigerte Mitnahme der Kl\u00e4gerin (\u2026) mithin in deren Risikobereich und ist nicht der Beklagten anzulasten. (\u2026)\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zum Urteil 275 C 17530\/19 vom 20.08.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht M\u00fcnchen wies durch Urteil vom 20.08.2021 die Klage gegen einen M\u00fcnchner Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die der Kl\u00e4gerin durch eine ersatzweise Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden sind, ab. 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