{"id":65507,"date":"2021-12-18T12:51:24","date_gmt":"2021-12-18T10:51:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65507"},"modified":"2021-12-18T12:51:24","modified_gmt":"2021-12-18T10:51:24","slug":"umsatzsteuersatz-fuer-digitale-medien-nach-%c2%a7-12-abs-2-nr-14-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuersatz-fuer-digitale-medien-nach-%c2%a7-12-abs-2-nr-14-ustg\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuersatz f\u00fcr digitale Medien nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG"},"content":{"rendered":"\n<h2 id=\"i\">I.<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterliegt die \u00dcberlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Ebenso unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen B\u00fcchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"ii\">II.<\/h2>\n\n\n\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2021 \u2013 III C 3 \u2013 S 7146\/20\/10001 :005 (2021\/1234313), BStBl I Seite xxx, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1. In der Inhalts\u00fcbersicht wird nach der Angabe \u201e12.16. Ums\u00e4tze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingfl\u00e4chen (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)\u201c die Angabe \u201e12.17. Digitale Medien (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)\u201c eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nach Abschnitt 12.16 wird folgender Abschnitt 12.17 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e12.17. Digitale Medien (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)<\/p>\n\n\n\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG unterliegt die \u00dcberlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. <sup>2<\/sup>Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Tr\u00e4ger angeboten wird. <sup>3<\/sup>Von der Erm\u00e4\u00dfigung ausgenommen sind Ver\u00f6ffentlichungen, die vollst\u00e4ndig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder h\u00f6rbarer Musik bestehen. <sup>4<\/sup>Entscheidend ist, ob die digitalen Produkte in ihrer Funktion \u00fcber die gedruckter B\u00fccher, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich hinausgehen. <sup>5<\/sup>Die Durchsuchbarkeit, Filterm\u00f6glichkeit und Verlinkung innerhalb des digitalen Produkts schlie\u00dfen die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nicht aus. <sup>6<\/sup>Ebenfalls ausgenommen sind nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG Erzeugnisse, f\u00fcr die Beschr\u00e4nkungen als jugendgef\u00e4hrdende Tr\u00e4germedien oder Hinweispflichten nach \u00a7 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JuSchG in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Ver\u00f6ffentlichungen, die vollst\u00e4ndig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschlie\u00dflich Reisewerbung, dienen. <sup>7<\/sup>Bei einem Angebot verschiedener kombinierter Produkte zu einem einheitlichen Entgelt (sog. Bundling-Angebot) ist nach den Grunds\u00e4tzen des Abschnitts 3.10 im Einzelfall zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, die einem einheitlichen Steuersatz unterliegt, oder ob ein Leistungsb\u00fcndel gegeben ist, dessen einzelne Leistungsbestandteile separat zu betrachten sind und ggf. unterschiedlichen Steuers\u00e4tzen unterliegen. <sup>8<\/sup>Ob ausschlie\u00dflich in elektronischer Form vertriebene Produkte dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen, kann nicht im Wege einer uvZTA (vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 4) gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegt nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen B\u00fcchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. <sup>2<\/sup>Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank kann in rein elektronischer Form (z. B. \u00fcber einen Online-Zugang, u. \u00e4.) oder mittels eines physischen Datentr\u00e4gers (z.B. CD-ROM, DVD, USB-Stick, u. \u00e4.) erfolgen. <sup>3<\/sup>Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank stellt eine einheitliche Leistung dar. <sup>4<\/sup>Eine Datenbank im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabh\u00e4ngigen Elementen, die systematisch odermethodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln zug\u00e4nglich sind (vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2). <sup>5<\/sup>Erforderlich f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung ist, dass die Datenbank eine Vielzahl von elektronischen B\u00fcchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enth\u00e4lt und somit prim\u00e4r durch die Bereitstellung beg\u00fcnstigter Werke im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG gepr\u00e4gt wird. <sup>6<\/sup>Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. <sup>7<\/sup>Unsch\u00e4dlich ist, wenn die Datenbank auch oder nur andere der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse (z. B. Noten) in elektronischer Form enth\u00e4lt. <sup>8<\/sup>Datenbanken, die \u00fcberwiegend andere Elemente als elektronische B\u00fccher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, sind nicht beg\u00fcnstigt. <sup>9<\/sup>Ob andere Elemente als die nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG beg\u00fcnstigten \u00fcberwiegen, beurteilt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ anhand der in der Datenbank enthaltenen Elemente. <sup>10<\/sup>Die Durchsuchbarkeit, Filterm\u00f6glichkeit und Verlinkung innerhalb der Datenbank schlie\u00dfen die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nicht aus. <sup>11<\/sup>Nicht beg\u00fcnstigt sind Datenbanken, die Elemente im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG enthalten.12Unsch\u00e4dlich ist, wenn eine Datenbank Werbung enth\u00e4lt ohne den Tatbestand des\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beispiel 1:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup>Eine Datenbank enth\u00e4lt Noten sowie kurze H\u00f6rbeispiele der einzelnen Lieder zur besseren Auffindbarkeit und bietet zus\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, die Noten in eine andere Tonart umzuwandeln. <sup>2<\/sup>In der Datenbank \u00fcberwiegen die beg\u00fcnstigten Elemente (Noten) sowohl qualitativ als auch quantitativ.<\/p>\n\n\n\n<p><sup>3<\/sup>Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beispiel 2:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup>Im Rahmen eines digitalen Office-Pakets bietet ein Verlag neben Kommentaren, Gerichtsurteilen, Aufs\u00e4tzen, Gesetzestexten und Verordnungen auch Formulare zum Ausf\u00fcllen oder Tools wie Steuer- oder auch Mindestlohnrechner sowie e-Trainings, Generatoren und Online-Live-Seminare an. <sup>2<\/sup>Sowohl bei der Anzahl der in der Datenbank enthaltenen Dateien als auch bei den abgerufenen Inhalten \u00fcberwiegen die beg\u00fcnstigten Elemente (Kommentare, Gerichtsurteile, Aufs\u00e4tze, Gesetzestexte, Verordnungen und Formulare).<\/p>\n\n\n\n<p><sup>3<\/sup>Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beispiel 3:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup>Eine Plattform bietet neben Texten auch kurze Videos, einen Chatroom mit anderen Teilnehmern und die M\u00f6glichkeit eines interaktiven Abschlusstests. <sup>2<\/sup>Bei qualitativer\/quantitativer Betrachtungsweise \u00fcberwiegen die nicht beg\u00fcnstigten Elemente.<\/p>\n\n\n\n<p><sup>3<\/sup>Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beispiel 4:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup>Im Rahmen einer Plattform zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmedien bietet ein Verlag neben Schulb\u00fcchern, W\u00f6rterb\u00fcchern, Enzyklop\u00e4dien, Handreichungen f\u00fcr den Unterricht, Test- und Pr\u00fcfungsb\u00f6gen in Textform auch kurze Erkl\u00e4rvideos und H\u00f6rbeispiele oder Tools f\u00fcr das kollaborative digitale Lernen, beispielsweise Zuweisfunktionen von Aufgaben sowie Lernstandsanzeigen und Planer zur Unterrichtsgestaltung an.<\/p>\n\n\n\n<p><sup>2<\/sup>Bei qualitativer\/quantitativer Betrachtungsweise \u00fcberwiegen die beg\u00fcnstigten Elemente (Schulb\u00fccher, W\u00f6rterb\u00fccher, Enzyklop\u00e4dien, Handreichungen f\u00fcr den Unterricht, Test- und Pr\u00fcfungsb\u00f6gen in Textform). <sup>3<\/sup>Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"iii\">III.<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Hat der leistende Unternehmer f\u00fcr eine nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ausgef\u00fchrte Leistung unter Bezug auf \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung zu Unrecht den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz ausgewiesen, wird aus Vereinfachungsgr\u00fcnden angenommen, dass die ausgewiesene Steuer die gesetzlich geschuldete ist, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Hat der leistende Unternehmer f\u00fcr eine nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ausgef\u00fchrte Leistung im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgef\u00fchrt, wird es aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. In diesem Fall wird es bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempf\u00e4nger nicht beanstandet, wenn er aus derartigen i. S. von \u00a7 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 15 UStG einen Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes vornimmt. F\u00fcr Ums\u00e4tze, f\u00fcr die der Leistungsempf\u00e4nger die Steuer nach \u00a7 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend f\u00fcr die vom Leistungsempf\u00e4nger berechnete Steuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7225 \/ 19 \/ 10001 :005 vom 17.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterliegt die \u00dcberlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. 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