{"id":65509,"date":"2021-12-18T12:51:55","date_gmt":"2021-12-18T10:51:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65509"},"modified":"2021-12-18T12:51:55","modified_gmt":"2021-12-18T10:51:55","slug":"reisende-muessen-kosten-der-corona-rueckholaktion-tragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reisende-muessen-kosten-der-corona-rueckholaktion-tragen\/","title":{"rendered":"Reisende m\u00fcssen Kosten der Corona-R\u00fcckholaktion tragen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die von der weltweiten R\u00fcckholaktion des Ausw\u00e4rtigen Amtes Betroffenen d\u00fcrfen an den Kosten grunds\u00e4tzlich beteiligt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Klageverfahren entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Zusammenhang mit der weltweiten Verbreitung von COVID-19 kam es seit Mitte M\u00e4rz 2020 im Ausland zu hoheitlich verh\u00e4ngten Ausgangssperren, Grenz- und Flughafenschlie\u00dfungen sowie einer weitgehenden Einstellung des kommerziellen Passagierflugverkehrs. Im Rahmen der R\u00fcckholaktion der Bundesregierung organisierte das Ausw\u00e4rtige Amt Repatriierungsfl\u00fcge f\u00fcr im Ausland befindliche, deutsche Staatsangeh\u00f6rige in das Bundesgebiet. Seit dem 18. M\u00e4rz 2020 wurden ca. 67.000 Personen jeweils auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage ausdr\u00fccklicher Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen auf 270 Fl\u00fcgen in die Bundesrepublik Deutschland zur\u00fcckgeholt, wof\u00fcr der Bund ca. 95 Millionen Euro verauslagte. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Zur\u00fcckgeholten jeweils pauschalierten Auslagenersatz, den sie mit entsprechenden Leistungsbescheiden geltend macht. Insgesamt sind hiergegen ca. 150 Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin anh\u00e4ngig. Die Kl\u00e4gerinnen und Kl\u00e4ger wenden u. a. ein, die herangezogene Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar. Durch den Corona-Lockdown seien ihnen erhebliche Kosten entstanden, die sie bisher nicht ersetzt bekommen h\u00e4tten, sodass die zus\u00e4tzlichen Erstattungsforderungen der Beklagten f\u00fcr sie zumindest in voller H\u00f6he nicht tragbar seien. Auch seien die Auslagenpauschalen unangemessen, da sie weitaus g\u00fcnstigere R\u00fcckfl\u00fcge gebucht h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcber zwei der Klagen hat das Verwaltungsgericht heute m\u00fcndlich verhandelt. Sie blieben ohne Erfolg. Die auf der Grundlage von \u00a7 6 Abs. 2 des Konsulargesetzes erlassenen Bescheide seien zu Recht ergangen, weil es sich bei der Corona-Pandemie es sich um einen Katastrophenfall im Sinn der Norm handele. Die weltweite Betroffenheit einschlie\u00dflich Deutschlands schlie\u00dfe die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht aus. Die von der Beklagten organisierte R\u00fcckholung mittels gecharterter Flugzeuge sei zur Hilfeleistung f\u00fcr die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangeh\u00f6rigen erforderlich gewesen. Die aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung vorgenommene Pauschalierung der Auslagen begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die festgesetzten Pauschalen pro Flug von 1.000 Euro (Neuseeland) bzw. 600 Euro (Mexiko) jedenfalls unter den der Bundesrepublik Deutschland tats\u00e4chlich entstandenen Kosten gelegen h\u00e4tten. Zur Einholung von Vergleichsangeboten f\u00fcr die Charterkosten sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Die erwartete Ko-Finanzierung der R\u00fcckholaktion durch den EU-Zivilschutzmechanismus in H\u00f6he von 35% schlie\u00dfe die R\u00fcckforderung nicht aus. F\u00fcr einen Verzicht auf die Kostenerstattung sei kein Raum gewesen. Besondere Umst\u00e4nde f\u00fcr eine Ermessensentscheidung der Beklagten h\u00e4tten nicht vorgelegen. Daher habe es ihr auch freigestanden, die Erstattungsbescheide mit Hilfe automatischer Einrichtungen zu erlassen und von einer Anh\u00f6rung abzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kammer hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache jeweils die Berufung zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"auszug-aus-dem-konsulargesetz\">Auszug aus dem Konsulargesetz:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 5 Hilfeleistung an einzelne<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbed\u00fcrftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5) Der Empf\u00e4nger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 6 Hilfe in Katastrophenf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolution\u00e4re Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bev\u00f6lkerung oder Teilen von ihnen Schaden zuf\u00fcgen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen, um den Gesch\u00e4digten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gew\u00e4hren. (\u2026.)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) \u00a7 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk, die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Hilfs- oder Schutzbed\u00fcrftigen oder sonstige besondere Umst\u00e4nde es erfordern, kann von der Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Auslagenersatz abgesehen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zu den Urteilen VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21 vom 17.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die von der weltweiten R\u00fcckholaktion des Ausw\u00e4rtigen Amtes Betroffenen d\u00fcrfen an den Kosten grunds\u00e4tzlich beteiligt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Klageverfahren entschieden. 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