{"id":65511,"date":"2021-12-22T12:26:31","date_gmt":"2021-12-22T10:26:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65511"},"modified":"2026-07-10T11:53:14","modified_gmt":"2026-07-10T09:53:14","slug":"kein-schutz-fuer-poebelnden-behoerdeninformanten-jobcenter-muss-anonyme-anzeige-mit-beleidigendem-inhalt-offenlegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-schutz-fuer-poebelnden-behoerdeninformanten-jobcenter-muss-anonyme-anzeige-mit-beleidigendem-inhalt-offenlegen\/","title":{"rendered":"Kein Schutz f\u00fcr p\u00f6belnden Beh\u00f6rdeninformanten \u2013 Jobcenter muss anonyme Anzeige mit beleidigendem Inhalt offenlegen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vollst\u00e4ndige Einsicht in ein anonymes Anzeigenschreiben gew\u00e4hren, wenn dieses falsche bzw. nicht erweisliche Tatsachen und P\u00f6beleien enth\u00e4lt. In einem solchen Fall tritt der Schutz des Beh\u00f6rdeninformanten hinter das Informationsinteresse der Betroffenen zur\u00fcck. Im konkreten Fall hatte das Jobcenter der Leistungsbezieherin zwar eine Kopie der Anzeige herausgegeben, jedoch die handschriftlich unter das Schreiben gekrakelte Unterschrift geschw\u00e4rzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"zum-fall\">Zum Fall<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Herbst 2017 ging bei dem beklagten Berliner Jobcenter ein am Computer gefertigtes Schreiben eines unbekannten Beh\u00f6rdeninformanten ein. Unter der \u00dcberschrift \u201eSozialbetrug!\u201c behauptete der Absender, dass der Vater der Kl\u00e4gerin vor einiger Zeit gestorben sei. Die Kl\u00e4gerin fahre jetzt ein fast neues Auto aus der Erbmasse, obwohl sie Sozialhilfe bzw. \u201eHartz IV\u201c beziehe. Sie ben\u00f6tige das Fahrzeug, um ihrer Schwarzarbeit bei diversen Putzstellen nachzugehen. Auch ein H\u00e4uschen m\u00fcsse der Vater hinterlassen haben. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie diese Frau als Sozialschmarotzerin alles vom Staat bezahlt bekomme und wohl jede Arbeitsstelle umgehe. Es werde gebeten, hier einmal eine genaue \u00dcberpr\u00fcfung einzuleiten. Das Schreiben enthielt keinen Absender. Es war unterzeichnet mit \u201eX Y\u201c und einer nicht lesbaren handgeschriebenen Unterschrift.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Anzeige nahm der Beklagte im Februar 2019 zum Anlass, um vor der Weiterbewilligung der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende Ermittlungen anzustellen. Im Ergebnis stellte sich heraus, dass der Vater der Kl\u00e4gerin \u2013 einer 1963 geborenen Berlinerin \u2013 zwar tats\u00e4chlich gestorben war, sie jedoch nichts geerbt hatte. Ein Auto des Vaters hatte sie schon zu dessen Lebzeiten nutzen d\u00fcrfen. Letztendlich bewilligte der Beklagte deshalb die begehrten Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf Bitten der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte der Beklagte Einsicht in die Verwaltungsakte, schw\u00e4rzte jedoch die Unterschrift unter dem Anzeigeschreiben. Die Kl\u00e4gerin wandte ein, dass sie gegen den Informanten rechtlich vorgehen wolle. F\u00fcr sie sei dieser anhand der Unterschrift m\u00f6glicherweise zu erkennen. Ihren Antrag auf ungeschw\u00e4rzte Akteneinsicht wies der Beklagte mit der Begr\u00fcndung ab, dass in dem Schreiben leistungsrechtlich erhebliche Tatsachen angezeigt worden seien. Deshalb w\u00fcrden die berechtigten Interessen des Informanten an seiner Geheimhaltung \u00fcberwiegen. So werde sichergestellt, dass vertrauliche Informationen an die \u00f6ffentliche Verwaltung gegeben werden k\u00f6nnten, ohne dass ein Informant die Offenlegung seiner Identit\u00e4t zu bef\u00fcrchten habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit rechtskr\u00e4ftig gewordenem Urteil vom 8. September 2021 hat die 103. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter, einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter) der hiergegen erhobenen Klage nach m\u00fcndlicher Verhandlung stattgegeben und den Beklagten zur Vorlage des ungeschw\u00e4rzten Schreibens verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwar sei das Jobcenter nicht verpflichtet, Akteneinsicht zu gew\u00e4hren, wenn Vorg\u00e4nge wegen der berechtigten Interessen von Personen geheim gehalten werden m\u00fcssen. Auch die Identit\u00e4t eines Beh\u00f6rdeninformanten sei ein grunds\u00e4tzlich gesch\u00fctztes Sozialdatum. Das Interesse des betroffenen Leistungsempf\u00e4ngers an der Identit\u00e4t eines Informanten \u00fcberwiege dessen Geheimhaltungsinteresse jedoch dann, wenn anzunehmen sei, dass der Informant wider besseres Wissen und absichtlich rufsch\u00e4digend gehandelt hat oder leichtfertig falsche Informationen \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung und die Einsch\u00e4tzung der Motivation des Informanten sei im vorliegenden Fall zu bedenken, dass er bewusst selbst den Schutz der Anonymit\u00e4t gew\u00e4hlt habe. Sein Schreiben enthalte zwar einige Informationen, die objektiv gesehen f\u00fcr die Leistungsverwaltung von Relevanz seien. \u00dcberwiegend stehe jedoch nicht die sachliche Information im Vordergrund, sondern w\u00fcrden falsche und nicht erweisliche Tatsachen und P\u00f6beleien verbreitet. Die Bezeichnung der Kl\u00e4gerin als Sozialschmarotzerin sei beleidigend. Die Unterstellung, sie arbeite schwarz, sei rufsch\u00e4digend. Dem Informanten sei es insoweit nicht mehr um die sachdienliche Benachrichtigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gegangen, sondern um die Ver\u00e4chtlichmachung der Kl\u00e4gerin. Dies folge insbesondere daraus, dass seine diesbez\u00fcglichen Angaben keiner \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich gewesen seien. Er habe keine konkreten Arbeitgeber, Einsatzorte und Arbeitszeiten f\u00fcr den Vorwurf der Schwarzarbeit genannt und auch keine Kontaktdaten f\u00fcr Nachfragen hinterlassen. Seine Angaben k\u00f6nnten daher nur als leichtfertige Behauptungen gewertet werden, die in der Absicht gemacht worden seien, die Kl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen. Folglich \u00fcberwiege das Informationsinteresse der Kl\u00e4gerin. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass sie \u2013 anders als Au\u00dfenstehende \u2013 einen Bezug zwischen der unleserlichen Unterschrift und dem Informanten herstellen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"anmerkung-der-pressestelle\">Anmerkung der Pressestelle<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anders hat das Sozialgericht Berlin in einem rentenrechtlichen Fall entschieden. Dort hatte ein Beh\u00f6rdeninformant der Rentenversicherung schriftlich mitgeteilt, dass ein Altersrentenbezieher inzwischen aus Deutschland in ein Fischerdorf an der Costa Blanca in Spanien verzogen sei. Dies stellte sich als wahr heraus, hatte letztendlich aber keine Bedeutung f\u00fcr die Rentenzahlung. Das Gericht hatte keine leichtfertigen rufsch\u00e4digenden Behauptungen erkennen k\u00f6nnen und das Geheimhaltungsinteresse des Informanten deshalb h\u00f6her eingesch\u00e4tzt als das Auskunftsinteresse des Rentners (vgl. die Pressemitteilung zum Urteil vom 1. Dezember 2016 zu S 9 R 1113\/12 WA).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zum Urteil S 103 AS 4461\/20 vom 08.09.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vollst\u00e4ndige Einsicht in ein anonymes Anzeigenschreiben gew\u00e4hren, wenn dieses falsche bzw. nicht erweisliche Tatsachen und P\u00f6beleien enth\u00e4lt. In einem solchen Fall tritt der Schutz des Beh\u00f6rdeninformanten hinter das Informationsinteresse der Betroffenen zur\u00fcck. 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