{"id":65513,"date":"2021-12-22T12:27:02","date_gmt":"2021-12-22T10:27:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65513"},"modified":"2021-12-22T12:27:02","modified_gmt":"2021-12-22T10:27:02","slug":"aktuelles-zur-umsetzung-der-grundsteuerreform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aktuelles-zur-umsetzung-der-grundsteuerreform\/","title":{"rendered":"Aktuelles zur Umsetzung der Grundsteuerreform"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Gestalt an. Informationen rund um die Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rungen auf den neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 bahnen sich ihren Weg in die Praxis. Um die aktuelle Informationslage etwas zu sortieren, gibt der DStV im Folgenden einen \u00dcberblick.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"1-%c3%bcberblick-und-informationsbeschaffung-durch-landingpage\">1. \u00dcberblick und Informationsbeschaffung durch Landingpage<\/h2>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich werden die L\u00e4nder jeweils eigene Internetseiten mit Informationen rund um die Umsetzung der Grundsteuerreform anbieten. Diese k\u00f6nnen in Inhalt, Form und Aufbau voneinander abweichen und sind sehr individuell gestaltet. Einige L\u00e4nder haben ihre Internetseiten bereits eingerichtet, andere befinden sich noch im Aufbau. Die jeweiligen Inhalte werden im Laufe des n\u00e4chsten halben Jahres peu \u00e1 peu erg\u00e4nzt und immer wieder aktualisiert. Um den \u00dcberblick zu behalten, wird ab Februar 2022 die l\u00e4nder\u00fcbergreifende Internetseite \u201ewww.grundsteuerreform.de\u201c angeboten. Sie listet die einzelnen Internetseiten der L\u00e4nder auf, erm\u00f6glicht \u00fcber Links den Zugriff auf die Oberfl\u00e4chen der L\u00e4nder und bietet allgemeine Informationen zur Reform an.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"2-aufforderung-zur-abgabe-der-erkl%c3%a4rungen-und-frist\">2. Aufforderung zur Abgabe der Erkl\u00e4rungen und Frist<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Feststellungserkl\u00e4rungen sind in allen Bundesl\u00e4ndern bis zum 31.10.2022 beim zust\u00e4ndigen Finanzamt einzureichen. Die Frist gilt sowohl f\u00fcr den Bereich des Grundverm\u00f6gens als auch f\u00fcr den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr beratene und unberatene Erkl\u00e4rungspflichtige. Zudem gilt sie einheitlich f\u00fcr steuerbehafteten und steuerbefreiten Grundbesitz. Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen in den Finanz\u00e4mtern ab dem 01.07.2022 entgegengenommen werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rungen ab 01.07.2022 nebst der Fristsetzung werden voraussichtlich im M\u00e4rz 2022 im Wege einer Allgemeinverf\u00fcgung im Bundessteuerblatt (BStBl) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"3-informationsschreiben-der-finanzverwaltung-an-eigent%c3%bcmerinnen-und-eigent%c3%bcmer\">3. Informationsschreiben der Finanzverwaltung an Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Mehrheit der Bundesl\u00e4nder plant, alle betroffenen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger mit einem Schreiben \u00fcber ihre Pflichten zu informieren. Das Schreiben stellt verfahrensrechtlich keinen Verwaltungsakt dar. Es dient lediglich Informationszwecken. Die Schreiben werden voraussichtlich folgende Inhalte umfassen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Information \u00fcber die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung und \u00fcber die Frist,<\/li><li>Bezeichnung des Grundst\u00fccks, f\u00fcr welches beim Finanzamt ein Einheitswert-Aktenzeichen gef\u00fchrt wird,<\/li><li>Hinweis auf die kostenlose \u00dcbermittlungsm\u00f6glichkeit \u00fcber ELSTER,<\/li><li>Hinweis auf die Unterst\u00fctzungsm\u00f6glichkeit durch einen Steuerberater, der dieses Schreiben nicht erhalten hat.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Da in den einzelnen L\u00e4ndern unterschiedliche Landesmodelle umgesetzt werden, k\u00f6nnen die Schreiben gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Informationen enthalten. Der Versand der Informationsschreiben beginnt nach der Ver\u00f6ffentlichung der Aufforderung zur Erkl\u00e4rungsabgabe im BStBl und l\u00e4uft bis in den Juni 2022 hinein.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"4-startzeitpunkt-der-elektronischen-erkl%c3%a4rungsabgabe\">4. Startzeitpunkt der elektronischen Erkl\u00e4rungsabgabe<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00dcber www.elster.de steht den Erkl\u00e4rungspflichtigen ab dem 01.07.2022 die kostenlose M\u00f6glichkeit der elektronischen Erkl\u00e4rungsabgabe zur Verf\u00fcgung. Andere Softwareanbieter haben \u00fcber die ERiC-Schnittstelle ebenfalls ab dem 01.07.2022 die M\u00f6glichkeit zur digitalen \u00dcbertragung der Erkl\u00e4rungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Bereitstellung verschiedener Softwarel\u00f6sungen besteht bereits vorab die M\u00f6glichkeit, entsprechende Erkl\u00e4rungsdaten zu erfassen. Soweit bereits konkrete Sachverhaltsangaben bei Mandaten vorliegen, k\u00f6nnte es sich daher anbieten, bereits vor Juli 2022 mit der Datenerfassung zu beginnen. Ab Juli 2022 m\u00fcsste dann lediglich die elektronische \u00dcbermittlung angesto\u00dfen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"5-hinweise-zu-vollmachten\">5. Hinweise zu Vollmachten<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Abgabe der Feststellungerkl\u00e4rung erfolgt unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen. Eine \u00dcbermittlung von Vollmachten \u00fcber die Vollmachtsdatenbank ist f\u00fcr die Einheitswert-Aktenzeichen derzeit nicht m\u00f6glich. Programmtechnisch k\u00f6nnen die bisher dem Finanzamt gegen\u00fcber angezeigten Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten nicht \u00fcbernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Empfangsvollmachten ausschlie\u00dflich in den hierf\u00fcr vorgesehenen Feldern der Feststellungserkl\u00e4rung angezeigt werden sollen. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt eingereicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Gestalt an. 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