{"id":65518,"date":"2021-12-22T12:32:06","date_gmt":"2021-12-22T10:32:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65518"},"modified":"2021-12-22T12:32:06","modified_gmt":"2021-12-22T10:32:06","slug":"corona-pandemie-harte-zeiten-fuer-selbststaendige-ohne-einkommen-gibt-es-auch-kein-krankengeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-pandemie-harte-zeiten-fuer-selbststaendige-ohne-einkommen-gibt-es-auch-kein-krankengeld\/","title":{"rendered":"Corona-Pandemie: Harte Zeiten f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige \u2013 Ohne Einkommen gibt es auch kein Krankengeld"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Sofern hauptberuflich Selbstst\u00e4ndige vor Eintritt einer Arbeitsunf\u00e4higkeit keine positiven Eink\u00fcnfte hatten, haben sie bei Arbeitsunf\u00e4higkeit auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch dann, wenn der Grund f\u00fcr den Einkommensausfall ein Auftragsr\u00fcckgang aufgrund der Corona-Pandemie war. Der Bezug staatlicher Corona-Beihilfen \u00e4ndert hieran nur dann etwas, wenn dadurch nach Abzug aller Betriebsausgaben ein Gewinn verbleibt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war bei der beklagten Krankenversicherung freiwillig krankenversichert. Unter anderem war ein Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunf\u00e4higkeit vereinbart. Als Selbstst\u00e4ndiger im Bereich Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsmanagement erlitt er im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie einen erheblichen Auftragsr\u00fcckgang. Mit seinen Betriebseinnahmen konnte er die Betriebsausgaben ab April 2020 nicht mehr decken und erlitt Verluste. Auch die Landesbeihilfen zur Abmilderung der Pandemiefolgen konnten die laufenden Ausgaben nicht ausgleichen. Auf seinen Antrag reduzierte die beklagte Krankenkasse ab April 2020 die vom Kl\u00e4ger zu zahlenden Beitr\u00e4ge und ber\u00fccksichtigte keinen Gewinn mehr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Mai 2020 erkrankte der Kl\u00e4ger arbeitsunf\u00e4hig. Von seiner Krankenkasse begehrte er daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab Mitte Juni 2020. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass der Eintritt der Arbeitsunf\u00e4higkeit im Mai gar keinen Einkommensausfall verursacht habe. Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Klage vor dem Sozialgericht Berlin.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 1. Dezember 2021 hat die 56. Kammer des Sozialgerichts (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) die Klage nach m\u00fcndlicher Verhandlung abgewiesen und zur Begr\u00fcndung Folgendes ausgef\u00fchrt: Der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld gehabt. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bestimmung der Krankengeldh\u00f6he sei nach dem Gesetz das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunf\u00e4higkeit erzielte Arbeitseinkommen. Aufgrund des vollst\u00e4ndigen Einkommensausfalls sei das vom Kl\u00e4ger erwirtschaftete Betriebsergebnis jedoch ab April 2020 negativ gewesen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Corona-Beihilfen habe sich kein Gewinn ergeben. Grund f\u00fcr den Einkommensausfall sei damit nicht das bei der Beklagten versicherte Risiko \u2013 die krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit \u2013 gewesen, sondern ein nicht bei der Krankenkasse versichertes Risiko, n\u00e4mlich der pandemiebedingte Auftragsr\u00fcckgang.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung vom 20.12.2021 zum Urteil S 56 KR 1969\/20 vom 01.12.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sofern hauptberuflich Selbstst\u00e4ndige vor Eintritt einer Arbeitsunf\u00e4higkeit keine positiven Eink\u00fcnfte hatten, haben sie bei Arbeitsunf\u00e4higkeit auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch dann, wenn der Grund f\u00fcr den Einkommensausfall ein Auftragsr\u00fcckgang aufgrund der Corona-Pandemie war. 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