{"id":65525,"date":"2021-12-22T12:34:33","date_gmt":"2021-12-22T10:34:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65525"},"modified":"2021-12-22T12:34:33","modified_gmt":"2021-12-22T10:34:33","slug":"bindung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-an-art-33-abs-2-gg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bindung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-an-art-33-abs-2-gg\/","title":{"rendered":"Bindung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks an Art. 33 Abs. 2 GG"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegen\u00fcber k\u00f6nnen sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \u00f6ffentlichen Amt gew\u00e4hrt. Die Rundfunkfreiheit des Senders steht der grunds\u00e4tzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl. Dies hat das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln mit Urteil vom 16.09.2021 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien des Rechtsstreits streiten im Wege der Konkurrentenklage um eine Stellenbesetzung bei der Beklagten, einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt. Nach Ausschreibung einer Stelle als Leiter\/Leiterin der Ereignisredaktion entschied sich die Beklagte f\u00fcr einen Mitbewerber des Kl\u00e4gers, ohne im Rahmen des Auswahlprozesses die wesentlichen Auswahlerw\u00e4gungen in Gestalt eines wertenden und alle Bewerber betreffenden Auswahlvermerks schriftlich niedergelegt zu haben. In dem von ihm angestrengten Verfahren war der Kl\u00e4ger der Ansicht, er h\u00e4tte f\u00fcr die Stelle ausgew\u00e4hlt werden m\u00fcssen, da er der am besten Geeignete gewesen sei. Zumindest habe das Besetzungsverfahren mangels einer ausreichenden Dokumentation wiederholt werden m\u00fcssen. Die Beklagte berief sich auf ihre grundrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG und vertrat die Ansicht, sie k\u00f6nne nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigt und grundrechtsverpflichtet sein. Sie treffe daher nicht die Pflicht zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich zudem um kein \u00f6ffentliches Amt.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend erstinstanzlich die Klage abgewiesen wurde, hatte die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht K\u00f6ln nunmehr insoweit Erfolg, als der Beklagten aufgegeben wurde, \u00fcber die Bewerbung des Kl\u00e4gers neu zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist nach diesem Urteil Adressatin der Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 2 GG, da sie in ihrer Rechtsform als Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts einen Teil der \u00f6ffentlichen Verwaltung im formellen Sinne darstellt und trotz der Staatsferne des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen \u00f6ffentlichen Gewalt geh\u00f6rt. Die Staatsferne schlie\u00dft die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht aus, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der konkreten Auswahlentscheidung. Um die \u00dcberpr\u00fcfung der Auswahlentscheidung an dem Ma\u00dfstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu erm\u00f6glichen, war der Sender daher verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerw\u00e4gungen schriftlich niederzulegen. Da er dies nicht im ausreichenden Ma\u00df dokumentiert hat, ist der Bewerberverfahrensanspruch des Kl\u00e4gers verletzt worden, so dass ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend das Verh\u00e4ltnis des Art. 33 Abs. 2 GG zur grundgesetzlich gesch\u00fctzten Selbstverwaltung der Kirchen und zur Wissenschaftsfreiheit der Universit\u00e4ten bereits Gegenstand h\u00f6chstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist, ist dieses Verh\u00e4ltnis zur Rundfunkfreiheit bisher vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht hat daher in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 20.12.2021 zum Urteil 6 Sa 160\/21 vom 16.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegen\u00fcber k\u00f6nnen sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \u00f6ffentlichen Amt gew\u00e4hrt. 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