{"id":65533,"date":"2021-12-22T12:37:38","date_gmt":"2021-12-22T10:37:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65533"},"modified":"2021-12-22T12:37:38","modified_gmt":"2021-12-22T10:37:38","slug":"ein-flug-ist-als-annulliert-anzusehen-wenn-das-ausfuehrende-luftfahrtunternehmen-ihn-um-mehr-als-eine-stunde-vorverlegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ein-flug-ist-als-annulliert-anzusehen-wenn-das-ausfuehrende-luftfahrtunternehmen-ihn-um-mehr-als-eine-stunde-vorverlegt\/","title":{"rendered":"Ein Flug ist als \u201eannulliert\u201c anzusehen, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt"},"content":{"rendered":"\n<p><em><strong>Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umst\u00e4nden auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn ihm die Buchung nicht \u00fcbermittelt wurde.<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesgericht Korneuburg (\u00d6sterreich) und das Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) sind mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Flugg\u00e4sten sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite wegen Ausgleichsanspr\u00fcchen der Flugg\u00e4ste, u. a. aufgrund der Vorverlegung ihres Fluges, befasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen zu den Voraussetzungen, unter denen Flugg\u00e4ste die in der Verordnung \u00fcber Fluggastrechte<sup>1<\/sup> vorgesehenen Anspr\u00fcche, namentlich den Ausgleichsanspruch (in H\u00f6he von, je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen, erheben k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinen Urteilen nimmt der Gerichtshof folgende Klarstellungen vor:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Ein Flug ist als \u201eannulliert\u201c anzusehen, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde<sup>2<\/sup> vorverlegt.<br \/>In einem solchen Fall ist die Vorverlegung als erheblich anzusehen, denn sie kann f\u00fcr die Flugg\u00e4ste in gleicher Weise wie eine Versp\u00e4tung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten f\u00fchren. Eine solche Vorverlegung nimmt den Flugg\u00e4sten die M\u00f6glichkeit, frei \u00fcber ihre Zeit zu verf\u00fcgen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Ma\u00dfgabe ihrer Erwartungen zu gestalten.<br \/>So kann die neue Abflugzeit den Fluggast u. a. zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen; es kann sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.<br \/>Zudem muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch f\u00fchrt (was u. a. eine versp\u00e4tete Benachrichtigung von der Vorverlegung voraussetzt), stets den Gesamtbetrag zahlen (d. h., je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro). Das Unternehmen hat nicht die M\u00f6glichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begr\u00fcndung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Bef\u00f6rderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Versp\u00e4tung habe erreichen k\u00f6nnen, um 50 % zu k\u00fcrzen.<br \/>Im \u00dcbrigen kann die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung \u00fcber die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung darstellen.<\/li><li>Ein Fluggast, der einen Flug gebucht hat, verf\u00fcgt nicht nur dann \u00fcber eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c (die eine unerl\u00e4ssliche Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Rechte darstellt), wenn er im Besitz eines Flugscheins ist, sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Bef\u00f6rderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Best\u00e4tigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat. Von dem Fluggast kann n\u00e4mlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen \u00fcber die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschafft.<\/li><li>Ferner kann ein Luftfahrtunternehmen im Verh\u00e4ltnis zu einem Fluggast als \u201eausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen\u201c (gegen das sich die in der Verordnung vorgesehenen Anspr\u00fcche in erster Linie richten) eingestuft werden, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag f\u00fcr einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten best\u00e4tigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung f\u00fcr den Fluggast vorgenommen hat. Ein ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens des Reiseunternehmens den Flugg\u00e4sten eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung leisten muss, hat die M\u00f6glichkeit, gegen das Reiseunternehmen Regressanspr\u00fcche zu erheben.<\/li><li>Die bei der Pr\u00fcfung, ob eine einen Ausgleichsanspruch begr\u00fcndende erhebliche Vorverlegung oder Versp\u00e4tung vorliegt, heranzuziehende \u201eplanm\u00e4\u00dfige Ankunftszeit\u201c eines Fluges kann sich auch aus einem anderen Beleg als einem dem Fluggast vom Reiseunternehmen ausgestellten Flugschein ergeben.<\/li><li>Im Fall der Nichtbef\u00f6rderung oder der Annullierung von Fl\u00fcgen muss das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen den Fluggast dar\u00fcber unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Verlangen gegebenenfalls beif\u00fcgen soll; es muss den Fluggast jedoch nicht \u00fcber den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umst\u00e4nden beanspruchen kann.<\/li><li>Ob die Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig \u00fcber die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, eingehalten wurde, ist ausschlie\u00dflich anhand der Verordnung \u00fcber Fluggastrechte zu beurteilen und nicht anhand der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr<sup>3<\/sup>.<\/li><li>Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast, der \u00fcber einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht \u00fcber die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen die Verst\u00e4ndigung von der Annullierung dem Vermittler (etwa einer elektronischen Plattform), \u00fcber den der Vertrag \u00fcber die Bef\u00f6rderung im Luftverkehr mit dem betreffenden Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcbermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht fristgerecht \u00fcber die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt hat, die vom ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen \u00fcbermittelten Informationen entgegenzunehmen.<\/li><li>Schlie\u00dflich kann ein Flug nicht als \u201eannulliert\u201c angesehen werden, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige \u00c4nderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs- und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295\/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p><sup>2<\/sup> Der Gerichtshof f\u00fchrt hierzu aus, dass nach der Verordnung im Fall einer mit dem Angebot einer anderweitigen Bef\u00f6rderung verbundenen Annullierung eines Fluges die Vorverlegung um eine Stunde oder weniger geeignet ist, das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast zu befreien. F\u00fcr die Feststellung, ob die Vorverlegung erheblich oder unerheblich ist, kommt es somit darauf an, ob sie mehr als eine Stunde betr\u00e4gt oder geringer ist.<\/p>\n\n\n\n<p><sup>3<\/sup> Richtlinie 2000\/31\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 \u00fcber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs, im Binnenmarkt (\u201eRichtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr\u201c) (ABl. 2000, L 178, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zu den Urteilen C-146\/20, C-188\/20, C-196\/20 und C-270\/20 vom 21.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umst\u00e4nden auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn ihm die Buchung nicht \u00fcbermittelt wurde. 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