{"id":65537,"date":"2021-12-22T12:39:14","date_gmt":"2021-12-22T10:39:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65537"},"modified":"2021-12-22T12:39:14","modified_gmt":"2021-12-22T10:39:14","slug":"umfang-des-verbraucherschutzes-bei-einem-vertrag-ueber-ein-in-fremdwaehrung-rueckzahlbares-darlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umfang-des-verbraucherschutzes-bei-einem-vertrag-ueber-ein-in-fremdwaehrung-rueckzahlbares-darlehen\/","title":{"rendered":"Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag \u00fcber ein in Fremdw\u00e4hrung r\u00fcckzahlbares Darlehen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Gerichtshof pr\u00e4zisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag \u00fcber ein in Fremdw\u00e4hrung r\u00fcckzahlbares Darlehen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Die Richtlinie \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln steht dem Erlass nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in Bezug auf bestimmte Klauseln au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ein h\u00f6heres Schutzniveau f\u00fcr Verbraucher gew\u00e4hrleisten.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2004 schlossen zwei Verbraucher mit der griechischen Bank Trapeza Peiraios einen Immobiliendarlehensvertrag, der urspr\u00fcnglich auf Euro lautete. Im Jahr 2007 unterzeichneten die Parteien zwei Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag, um die zun\u00e4chst gew\u00e4hlte W\u00e4hrung durch den Schweizer Franken (CHF) zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 17. September 2018 erhoben diese Verbraucher beim Polymeles Protodikeio Athinon (Kollegialgericht erster Instanz Athen, Griechenland) Klage auf Feststellung der Missbr\u00e4uchlichkeit von Vertragsklauseln, nach denen die Darlehenstilgung entweder in CHF oder im Gegenwert in Euro zu dem Wechselkurs vorzunehmen war, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Monatsraten oder des bei Aufl\u00f6sung des Darlehensvertrags ausstehenden Restbetrags galt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Richtlinie \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln<sup>1<\/sup> ist grunds\u00e4tzlich auf alle Vertragsklauseln anwendbar, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Allerdings gilt die Richtlinie nicht, wenn eine Vertragsklausel auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Polymeles Protodikeio Athinon hat ausgef\u00fchrt, dass zum einen das griechische Gesetz, mit dem die genannte Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei, diese Ausnahme nicht ausdr\u00fccklich \u00fcbernommen habe, und zum anderen die streitigen Klauseln auf dem Inhalt einer abdingbaren Rechtsvorschrift beruhten. Die griechische Rechtsprechung sei bei der Frage uneins, ob die genannte Ausnahme als umgesetzt angesehen werden k\u00f6nne. Es sei daher nicht m\u00f6glich, eine Vertragsklausel, die nur eine abdingbare Rechtsvorschrift wiedergebe, auf ihre Missbr\u00e4uchlichkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden hat das griechische Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof zun\u00e4chst darauf hin, dass der in der betreffenden Richtlinie vorgesehene Ausschluss von auf einer bindenden Vorschrift des nationalen Rechts beruhenden Klauseln dadurch gerechtfertigt ist, dass grunds\u00e4tzlich die Annahme zul\u00e4ssig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Vertr\u00e4ge getroffen hat. Dieser Ausschluss erfasst nicht nur Vorschriften des nationalen Rechts, die zwischen den Vertragsparteien unabh\u00e4ngig von ihrer Wahl gelten, sondern auch solche, die in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher stellt der Gerichtshof fest, dass diese Richtlinie von ihrem Anwendungsbereich eine Klausel ausschlie\u00dft, die auf einer Vorschrift beruht, die abdingbar ist und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien von Gesetzes wegen gilt, selbst wenn diese Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Anschlie\u00dfend weist der Gerichtshof darauf hin, dass dann, wenn die den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegende Bestimmung nicht formell in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, die nationalen Gerichte nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, dass diese Bestimmung dadurch mittelbar Eingang in das nationale Recht gefunden hat, dass andere Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt worden sind, die nicht denselben Gegenstand haben, wie beispielsweise die Bestimmungen, die den Begriff \u201emissbr\u00e4uchliche Klauseln\u201c bzw. den Umfang der Beurteilung der Missbr\u00e4uchlichkeit solcher Klauseln betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich erinnert der Gerichtshof daran, dass mit der betreffenden Richtlinie nur eine teilweise und minimale Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln vorgenommen wird, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, dem Verbraucher einen besseren Schutz als den von ihr vorgesehenen zu gew\u00e4hren. Folglich k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten auf dem gesamten durch diese Richtlinie geregelten Gebiet, das gegebenenfalls missbr\u00e4uchliche Klauseln in Vertr\u00e4gen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern umfasst, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie enthaltenen beibehalten oder erlassen, sofern diese nationalen Vorschriften ein h\u00f6heres Schutzniveau f\u00fcr Verbraucher gew\u00e4hrleisten sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass Klauseln, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, weil sie auf bindenden Vorschriften des nationalen Rechts beruhen, nicht in das durch die Richtlinie geregelte Gebiet fallen und daher auf solche Klauseln die Bestimmung der Richtlinie, die die oben genannte M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, nicht anwendbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie auf Sachverhalte anwenden k\u00f6nnen, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, sofern dies mit den Zielen der Richtlinie und den Vertr\u00e4gen vereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln dem Erlass oder der Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die zur Folge haben, dass das Verbraucherschutzsystem auf Klauseln angewandt wird, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, weil sie auf bindenden nationalen Vorschriften beruhen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnote\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5. April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen (ABl. 1993, L 95, S. 29).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Urteil C-243\/20 vom 21.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gerichtshof pr\u00e4zisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag \u00fcber ein in Fremdw\u00e4hrung r\u00fcckzahlbares Darlehen. Die Richtlinie \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln steht dem Erlass nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in Bezug auf bestimmte Klauseln au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ein h\u00f6heres Schutzniveau f\u00fcr Verbraucher gew\u00e4hrleisten. 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