{"id":65541,"date":"2021-12-22T12:41:11","date_gmt":"2021-12-22T10:41:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65541"},"modified":"2021-12-22T12:41:11","modified_gmt":"2021-12-22T10:41:11","slug":"streit-um-versteckte-maengel-beim-hauskauf-verkaeufer-handelt-nur-arglistig-wenn-er-den-mangel-kennt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/streit-um-versteckte-maengel-beim-hauskauf-verkaeufer-handelt-nur-arglistig-wenn-er-den-mangel-kennt\/","title":{"rendered":"Streit um versteckte M\u00e4ngel beim Hauskauf: Verk\u00e4ufer handelt nur arglistig, wenn er den Mangel kennt"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte M\u00e4ngel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die M\u00e4ngelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der K\u00e4ufer Schadensersatz verlangen. Der K\u00e4ufer muss in solchen F\u00e4llen aber beweisen, dass dem Verk\u00e4ufer die M\u00e4ngel tats\u00e4chlich bekannt waren; dass sie sich nur h\u00e4tten \u201eaufdr\u00e4ngen m\u00fcssen\u201c, gen\u00fcgt nicht. Das hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Ehepaar kaufte 2016 ein Wohnhaus im Landkreis Bad D\u00fcrkheim und zog anschlie\u00dfend auch ein. Zuvor hatten die Verk\u00e4ufer selbst \u00fcber viele Jahre in dem Haus gewohnt. F\u00fcnf Jahre nach Einzug behaupteten die K\u00e4ufer unter anderem, dass die D\u00e4mmung am Dach mangelhaft sei: Es seien ungeeignete D\u00e4mmplatten angebracht worden, au\u00dferdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das K\u00e4ufer-Ehepaar verklagte daraufhin die Verk\u00e4ufer auf Zahlung eines Vorschusses f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe D\u00e4mmung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer h\u00e4tte die Haftung ein arglistiges Handeln der Verk\u00e4ufer vorausgesetzt, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gew\u00e4hrleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verk\u00e4ufer M\u00e4ngel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen h\u00e4tten, stehe aber keinesfalls fest. Dazu h\u00e4tten Sie die M\u00e4ngel kennen m\u00fcssen, was nicht bewiesen sei. Das Dach sei weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den W\u00e4rmeausweis seien erf\u00fcllt. Die Familie der Verk\u00e4ufer habe in dem Wohnhaus \u00fcber 10 Jahre ohne Einschr\u00e4nkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Deswegen k\u00f6nne nicht angenommen werden, den Verk\u00e4ufern sei bekannt gewesen, dass die Dachd\u00e4mmung fehlerhaft sei. F\u00fcr M\u00e4ngel, die sich lediglich h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, habe der Verk\u00e4ufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pf\u00e4lzischen Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 22.12.2021 zum Urteil 6 O 129\/21 vom 24.11.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte M\u00e4ngel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die M\u00e4ngelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der K\u00e4ufer Schadensersatz verlangen. Der K\u00e4ufer muss in solchen F\u00e4llen aber beweisen, dass dem Verk\u00e4ufer die M\u00e4ngel tats\u00e4chlich bekannt waren; dass sie sich nur h\u00e4tten \u201eaufdr\u00e4ngen m\u00fcssen\u201c, gen\u00fcgt nicht. 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