{"id":65588,"date":"2022-01-02T16:34:20","date_gmt":"2022-01-02T14:34:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65588"},"modified":"2022-01-02T16:34:20","modified_gmt":"2022-01-02T14:34:20","slug":"zum-1-januar-2022-das-bgb-bekommt-ein-update","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-1-januar-2022-das-bgb-bekommt-ein-update\/","title":{"rendered":"Zum 1. Januar 2022: Das BGB bekommt ein Update"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Neue Regeln f\u00fcr Verbrauchervertr\u00e4ge \u00fcber Apps, Software und andere digitale Produkte sowie Neuregelungen im Kaufrecht \u2013 insbesondere f\u00fcr den Kauf von Sachen mit digitalen Elementen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zum Jahresbeginn treten zwei gro\u00dfe Reformen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft: ein Gesetz, mit dem das Kaufrecht im BGB angepasst wird; und ein Gesetz, mit dem das BGB erg\u00e4nzt wird um Regelungen f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die die Bereitstellung \u201edigitaler Produkte\u201c zum Gegenstand haben. Beide Gesetze gehen zur\u00fcck auf Richtlinien der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>\u201e<em>Es waren geniale Juristen, die Ende des 19. Jahrhunderts das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch entworfen haben. Doch von Apps, E-Books und Streamingdiensten wussten sie \u2013 naturgem\u00e4\u00df \u2013 noch nichts. Heute sind diese digitalen Produkte aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Deshalb braucht das BGB ein Update. Wenn eine App nicht richtig funktioniert, m\u00fcssen Verbraucherinnen und Verbraucher genauso gut gesch\u00fctzt sein wie beim Kauf einer Sache. Infolge der Gesetzes\u00e4nderungen zum 1. Januar 2022 ist dies k\u00fcnftig gew\u00e4hrleistet. Endlich erhalten wir passgenaue gesetzliche Vorgaben f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber digitale Produkte. Au\u00dferdem wird unser Kaufrecht in einigen wichtigen Punkten modernisiert. F\u00fcr mich ist klar: Diesen gro\u00dfen Reformen m\u00fcssen in dieser Legislaturperiode weitere folgen. Bei der Anpassung unserer Rechtsordnung an das digitale Zeitalter gibt es noch viel zu tun.\u201c<\/em><\/p><cite><strong>Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann<\/strong><\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<h3 id=\"1-neue-regeln-f%c3%bcr-verbrauchervertr%c3%a4ge-%c3%bcber-digitale-produkte\"><strong>1. Neue Regeln f\u00fcr Verbrauchervertr\u00e4ge \u00fcber digitale Produkte<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Mit den neuen Regeln f\u00fcr Verbrauchervertr\u00e4ge \u00fcber digitale Produkte erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einheitliche Gew\u00e4hrleistungsrechte bei der Nutzung von digitalen Produkten wie Apps, E-Books oder Streamingdiensten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die neuen Regeln werden Teil des BGB. Dort eingef\u00fcgt werden sie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie \u00fcber bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Richtlinie (EU) 2019\/770).<\/p>\n\n\n\n<p>Die wesentlichen Inhalte der ab dem 1. Januar 2022 geltenden neuen Regeln lassen sich folgenderma\u00dfen zusammenfassen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die neuen Regeln gelten f\u00fcr Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Als Oberbegriff f\u00fcr diese Vertragsgegenst\u00e4nde verwendet das Gesetz den Begriff \u201edigitale Produkte\u201c. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, zum Beispiel Software, E-Books, Musikdateien oder Videoclips. Digitale Dienstleistungen erfassen etwa Musik- und Videostreaming-Dienste, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Es ist unerheblich, ob es sich bei dem Vertrag um einen Kauf-, Dienst-, Werk-, Schenkungs- oder Mietvertrag handelt. Die neuen Regelungen gelten f\u00fcr alle Vertragsarten. Eine Ausnahme bilden hier nur Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones oder Notebooks mit Betriebssystem); hier finden die neuen kaufrechtlichen Regeln Anwendung (dazu sogleich).<\/li><li>Die Neuregelungen sind auch anwendbar auf Vertr\u00e4ge \u00fcber digitale Produkte, die \u201emit personenbezogenen Daten bezahlt\u201c werden. Ein Beispiel hierf\u00fcr ist die vermeintlich kostenlose Nutzung sozialer Netzwerke, bei denen der Verbraucher vorab in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten einwilligen muss.<\/li><li>Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen bei Anwendbarkeit der Vorschriften umfassende Gew\u00e4hrleistungsrechte zu. Je nach Umst\u00e4nden des Falls sind dies: ein Anspruch auf Nacherf\u00fcllung (gerichtet zum Beispiel auf Lieferung eines neuen, fehlerfreien digitalen Produkts), ein Recht zur Minderung (des vereinbarten Preises), ein Recht zur Beendigung des Vertrags sowie Schadensersatzanspr\u00fcche.<\/li><li>Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) bereitzustellen, damit die digitalen Produkte vertragsgem\u00e4\u00df bleiben. Das umfasst auch Sicherheitsupdates. Die L\u00e4nge des Zeitraums, f\u00fcr den solche Aktualisierungen bereitzustellen sind, variiert. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen (z.B. Abonnements) gilt diese Verpflichtung \u00fcber die gesamte Vertragsdauer. Bei einmalig zu erf\u00fcllenden Vertr\u00e4gen wie Kaufvertr\u00e4gen gilt sie f\u00fcr einen Zeitraum, den Verbraucherinnen und Verbraucher vern\u00fcnftigerweise erwarten k\u00f6nnen. Dieser Zeitraum ist flexibel. F\u00fcr eine Betriebssoftware wird er zum Beispiel l\u00e4nger sein als f\u00fcr eine Software, die keine entsprechend zentrale Funktion hat.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 id=\"2-%c2%a0neuregelungen-im-kaufrecht-%e2%80%93-insbesondere-f%c3%bcr-den-kauf-von-waren-mit-digitalen-elementen\"><strong>2.&nbsp;Neuregelungen im Kaufrecht \u2013 insbesondere f\u00fcr den Kauf von Waren mit digitalen Elementen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Mit den Neuregelungen im Kaufrecht werden die Gew\u00e4hrleistungsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Kauf gest\u00e4rkt \u2013 insbesondere beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen. Zugleich wird dadurch das Kaufrecht der EU-Mitgliedstaaten noch n\u00e4her einander angeglichen. Hiervon werden gerade auch kleine und mittelst\u00e4ndische Unternehmen profitieren. Die Rechtsharmonisierung verringert die Kosten der Anpassung von Vertr\u00e4gen beim grenz\u00fcberschreitenden Handel.<\/p>\n\n\n\n<p>Die neuen Regelungen sind Teil des BGB. Dort eingef\u00fcgt werden sie durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019\/771 \u00fcber bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs).<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz f\u00fchrt ab dem 1. Januar 2022 insbesondere zu folgenden \u00c4nderungen des geltenden Rechts:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Erwirbt ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware mit digitalen Elementen \u2013 zum Beispiel ein Smartphone \u2013, so gilt k\u00fcnftig eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung). Auch nach \u00dcbergabe der Kaufsache m\u00fcssen deren Funktionsf\u00e4higkeit und IT-Sicherheit gew\u00e4hrleistet werden. Die Verpflichtung besteht f\u00fcr den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, wie lange dieser Zeitraum reicht, sind etwa Werbeaussagen, der Kaufpreis und die Materialien, die zur Herstellung der Kaufsache verwendet wurden.<\/li><li>Sonderbestimmungen gibt es k\u00fcnftig f\u00fcr den Kauf von Sachen, f\u00fcr die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist: beispielsweise ein Notebook mit integrierten und f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen. So muss der Verk\u00e4ufer etwa daf\u00fcr Sorge tragen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente w\u00e4hrend des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 id=\"3-verl%c3%a4ngerte-frist-f%c3%bcr-die-beweislastumkehr\"><strong>3. Verl\u00e4ngerte Frist f\u00fcr die Beweislastumkehr<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Vertr\u00e4gen mit Verbrauchern \u00fcber die Bereitstellung digitaler Produkte und \u00fcber den Kauf von Waren wird die Frist f\u00fcr die sogenannte \u201eBeweislastumkehr\u201c verl\u00e4ngert: also f\u00fcr die Vermutung, dass ein aufgetretener Mangel bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung oder \u00dcbergabe vorlag. Diese Frist betr\u00e4gt k\u00fcnftig ein Jahr nach Bereitstellung des digitalen Produkts oder \u00dcbergabe der Ware. Im bisherigen Verbrauchsg\u00fcterkaufrecht betr\u00e4gt diese Frist sechs Monate. Von der Verl\u00e4ngerung ausgenommen wurde der Verkauf lebender Tiere. F\u00fcr diese Vertr\u00e4ge gilt weiterhin eine Beweislastumkehr-Frist von sechs Monaten.<\/p>\n\n\n\n<p>Q<em>uelle: BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neue Regeln f\u00fcr Verbrauchervertr\u00e4ge \u00fcber Apps, Software und andere digitale Produkte sowie Neuregelungen im Kaufrecht \u2013 insbesondere f\u00fcr den Kauf von Sachen mit digitalen Elementen Zum Jahresbeginn treten zwei gro\u00dfe Reformen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft: ein Gesetz, mit dem das Kaufrecht im BGB angepasst wird; und ein Gesetz, mit dem das BGB erg\u00e4nzt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-1-januar-2022-das-bgb-bekommt-ein-update\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum 1. 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