{"id":656,"date":"2012-03-31T09:03:22","date_gmt":"2012-03-31T07:03:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=656"},"modified":"2012-09-19T14:20:26","modified_gmt":"2012-09-19T12:20:26","slug":"bewirtungsaufwendungen-als-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bewirtungsaufwendungen-als-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong><\/strong><strong>Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Beim steuerlichen Abzug von Bewirtungsaufwendungen wird im Allgemeinen mit zweierlei Ma\u00df gemessen: W\u00e4hrend sich dem Unternehmer meist mit dem Besitz des gesetzlich geforderten Bewirtungsbelegs und den Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Steuerabzug von wenigstens 70 % der Ausgaben er\u00f6ffnet, werden Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers in der Regel kritischer vom Finanzbeamten be\u00e4ugt. Denn warum sollten Arbeitnehmer einen Kunden oder gar Kollegen zum Essen einladen, wenn sie ohnehin \u00fcber ein Festeinkommen verf\u00fcgen? Mit diesem Argument musste sich dann der Arbeitnehmer h\u00e4ufig von seinem Werbungskostenabzug verabschieden. Mit der Umkehr des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Aufteilungsverbot gemischter Aufwendungen hin zum Aufteilungsgebot verbindet sich die Hoffnung, dass auch die Finanzverwaltung zuk\u00fcnftig wohlwollender mit Bewirtungsaufwendungen von Angestellten umgeht. Einen Anfang hat jetzt die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen gemacht, indem sie einige Grunds\u00e4tze verf\u00fcgte und hierbei beg\u00fcnstigende Rechtsprechung ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p><strong>Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Im einzelnen wurden folgende Aussagen getroffen: Anlass und Ort der Bewirtung: Nach neuerer BFH-Rechtsprechung schlie\u00dft allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer eine Feier aus rein pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden ausrichtet (z. B. Geburtstag, Jubil\u00e4um) oder keine erfolgsabh\u00e4ngigen Bez\u00fcge hat, den Werbungskostenabzug nicht aus. Findet der Empfang der G\u00e4ste in den R\u00e4umlichkeiten des Arbeitgebers statt, so spricht das f\u00fcr eine berufliche Veranlassung. Dagegen kann eine luxuri\u00f6se Umgebung (Yacht, Schlosssaal) Merkmal einer privaten Veranlassung sein. Teilnehmer und Einladender: F\u00fcr eine berufliche Veranlassung spricht ein aus Gesch\u00e4ftspartnern des Arbeitgebers, Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Lebens sowie der Presse, Verbandsfunktion\u00e4ren und Kollegen bestehender Teilnehmerkreis. Tritt der Arbeitgeber als Gastgeber auf und bestimmt er ohne Mitspracherecht des Arbeitnehmers die G\u00e4steliste, handelt es sich um ein Arbeitgeberfest (was von Bedeutung ist, falls sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt oder auch bei Pr\u00fcfung eines Sachbezugs). Art der Bez\u00fcge: Das Vorliegen von variablen oder feststehenden Bez\u00fcgen hat lediglich Indizwirkung. Die berufliche Veranlassung kann sich auch bei Festbez\u00fcgen aus anderen Umst\u00e4nden (z. B. Motivation der Mitarbeiter) ergeben. Abzug der H\u00f6he nach: Bei gemischten Aufwendungen gilt grunds\u00e4tzlich das Aufteilungsgebot (au\u00dfer bei nicht abzugsf\u00e4higen Repr\u00e4sentationsaufwendungen). Die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Aufwendungen aus &#8222;gesch\u00e4ftlichem Anlass&#8220; von 70 % gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer aus &#8222;allgemeinen beruflichen Gr\u00fcnden&#8220; bewirtet (d. h. 100 % Abzug bei Fest des Arbeitgebers oder variablen Bez\u00fcgen und Bewirtung aus Motivationsgr\u00fcnden oder Bewirtung von Arbeitskollegen seines Arbeitgebers).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten Kernproblem Beim steuerlichen Abzug von Bewirtungsaufwendungen wird im Allgemeinen mit zweierlei Ma\u00df gemessen: W\u00e4hrend sich dem Unternehmer meist mit dem Besitz des gesetzlich geforderten Bewirtungsbelegs und den Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Steuerabzug von wenigstens 70 % der Ausgaben er\u00f6ffnet, werden Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers in der Regel kritischer vom Finanzbeamten be\u00e4ugt. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bewirtungsaufwendungen-als-werbungskosten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[330,331],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/656"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=656"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/656\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=656"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=656"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=656"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}