{"id":65611,"date":"2022-01-06T18:19:37","date_gmt":"2022-01-06T16:19:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65611"},"modified":"2022-01-06T18:19:37","modified_gmt":"2022-01-06T16:19:37","slug":"kaufvertrag-ueber-rolex-uhr-erstattung-von-mehrkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kaufvertrag-ueber-rolex-uhr-erstattung-von-mehrkosten\/","title":{"rendered":"Kaufvertrag \u00fcber Rolex-Uhr \u2013 Erstattung von Mehrkosten?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Uhrenh\u00e4ndler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden, auch wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer lieferbar ist. Der Kunde muss allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach g\u00fcnstigeren Angeboten Ausschau halten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger bestellte \u00fcber die Website der beklagten Uhrenh\u00e4ndlerin in K\u00f6ln eine neue Rolex Submariner Date 116610 LV zu einem Preis von 15.990 Euro, die er \u00fcber einen Kredit finanzierte. Die Beklagte best\u00e4tigte den Kauf der Uhr. F\u00fcnf Tage sp\u00e4ter informierte die H\u00e4ndlerin den Kl\u00e4ger dar\u00fcber, dass es zu Lieferverz\u00f6gerungen aufgrund der allgemeinen Marktlage und der Corona Situation komme. In einer weiteren Mail k\u00fcndigte die Beklagte an, dass Rolex die Uhr aus dem Sortiment genommen habe. Sie bem\u00fche sich um die Beschaffung der Uhr. Schlie\u00dflich stornierte die H\u00e4ndlerin die Bestellung. Zeitgleich bot sie diese Uhr auf ihrer Website zum Preis von 21.990 Euro an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger bestellte die Uhr erneut \u00fcber die Website der Beklagten zum Preis von 21.990 Euro und fordert die Differenz in H\u00f6he von 6.000 Euro von der Beklagten als Schadensersatz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte behauptet, sie habe ihr M\u00f6glichstes getan, um die Uhr zum vereinbarten Preis zu beschaffen. Die von dem Kl\u00e4ger bestellte Uhr sei vor dem Eingang der Finanzierungsbest\u00e4tigung von einem anderen Kunden gekauft worden. Jedenfalls habe der Kl\u00e4ger gegen seine Schadensminderungspflicht versto\u00dfen, weil die gleiche Uhr im Internet f\u00fcr Preise zwischen 18.750 Euro und 19.900 Euro angeboten worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hat nun entschieden, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger 2.760 Euro f\u00fcr die Mehrkosten aus dem Deckungsgesch\u00e4ft zahlen muss. Im \u00dcbrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte hafte dem Kl\u00e4ger, weil sie verpflichtet gewesen sei, ihm die gekaufte Rolex-Uhr zu dem vereinbarten Preis zu liefern. Dieser Verpflichtung sei sie schuldhaft nicht nachgekommen. Die Beklagte habe auch nach ihren eigenen AGB nicht von diesem Vertrag zur\u00fccktreten k\u00f6nnen. Die Uhr sei jedenfalls nicht \u201enicht vorr\u00e4tig\u201c gewesen, weil sie sie selbst auf ihrer Website zu einem h\u00f6heren Preis angeboten habe. Dass die Uhr auch f\u00fcr die Beklagte teurer zu beschaffen gewesen sei, sei auch nach ihren Vertragsbedingungen unerheblich. M\u00f6gliche Zweifel bei der Auslegung der Klausel gingen dabei zu ihren Lasten als Verwender.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der vom Kl\u00e4ger bestellten Uhr handele es sich auch nicht um ein bereits individualisiertes Exemplar, das nun ein anderer Kunde zuvor gekauft habe. Ob sich die Beklagte nicht bereits durch die M\u00f6glichkeit, dass ein anderer Kunde die vom Kl\u00e4ger erworbene Uhr noch habe kaufen k\u00f6nnen, schadensersatzpflichtig gemacht habe, lie\u00df das Gericht dabei offen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings muss sich der K\u00e4ufer bem\u00fchen, den Schaden so gering wie m\u00f6glich zu halten. Das habe dieser nach Ansicht des Gerichts nicht in ausreichendem Ma\u00dfe getan, als er bei der Beklagten die Uhr schlicht zum h\u00f6heren Preis bestellt habe. Es h\u00e4tte ihm oblegen, von mehreren m\u00f6glichen Deckungsgesch\u00e4ften bei Vergleichbarkeit der Angebote und Gleichwertigkeit der Uhren das g\u00fcnstigste auszuw\u00e4hlen. Die Beklagte hat u. a. ein Angebot eines deutschen H\u00e4ndlers mit Echtheitsgarantie sowie Originalpapieren zum Preis von 18.750 Euro vorgelegt, das der Kl\u00e4ger h\u00e4tte annehmen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung vom 30.11.2021 zum Az. 5 O 140\/21 ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG K\u00f6ln, Mitteilung vom 30.12.2021 zum Urteil 5 O 140\/21 vom 30.11.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Uhrenh\u00e4ndler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden, auch wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer lieferbar ist. Der Kunde muss allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach g\u00fcnstigeren Angeboten Ausschau halten. 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