{"id":65617,"date":"2022-01-06T18:22:36","date_gmt":"2022-01-06T16:22:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65617"},"modified":"2022-01-06T18:22:36","modified_gmt":"2022-01-06T16:22:36","slug":"bedeutung-von-betriebsvermoegen-fuer-befreiungsanspruch-gem-%c2%a7-150-abs-8-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bedeutung-von-betriebsvermoegen-fuer-befreiungsanspruch-gem-%c2%a7-150-abs-8-ao\/","title":{"rendered":"Bedeutung von Betriebsverm\u00f6gen f\u00fcr Befreiungsanspruch gem. \u00a7 150 Abs. 8 AO"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hatte sich in einem Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2021 mit der Frage zu befassen, ob der Kl\u00e4gerin ein Anspruch gem. \u00a7 150 Abs. 8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur \u00dcbermittlung ihrer K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuererkl\u00e4rung im Wege der Datenfern\u00fcbertragung f\u00fcr das Streitjahr 2019 zustand, weil ihr dies wirtschaftlich unzumutbar war.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte die Unzumutbarkeit damit begr\u00fcndet, dass sie nicht \u00fcber die erforderliche technische Ausstattung verf\u00fcgte, um eine \u00dcbermittlung per Datenfern\u00fcbertragung vorzunehmen. Die Anschaffung einer solchen Ausstattung sei ihr angesichts ihrer Ertragslage im Streitjahr (Verlustjahr ohne Ums\u00e4tze), auf die es nach der BFH-Rechtsprechung allein ankomme nicht zuzumuten. Das beklagte Finanzamt hatte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zum einen deshalb verneint, weil er meinte, die Kl\u00e4gerin auf die Nutzung der mutma\u00dflich bei ihr nahestehenden Dritten vorhandenen Ausstattung verweisen zu k\u00f6nnen. Zum anderen vertrat er die Ansicht, dass auch die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen seien und es ihr angesichts ihres Barverm\u00f6gens in H\u00f6he von etwa 19.000 Euro durchaus zumutbar sei, die technischen Voraussetzungen f\u00fcr die Datenfern\u00fcbertragung herzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat ist der Sichtweise des Finanzamts im Ergebnis nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Es stellt zun\u00e4chst klar, dass allein auf die bei der Kl\u00e4gerin selbst vorhandene technische Ausstattung abzustellen sei und sie sich die bei anderen Rechtssubjekten vorhandene Ausstattung nicht zurechnen lassen m\u00fcsse, was auch f\u00fcr eine etwaige Ausstattung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gelte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anschaffung der technischen Ausstattung durch die Kl\u00e4gerin sei dieser wirtschaftlich nicht zuzumuten. Zwar weise das Finanzamt zu Recht darauf hin, dass insofern nicht allein auf die Ertragslage der Kl\u00e4gerin abzustellen sei, sondern vielmehr auch ihre Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse in den Blick zu nehmen seien. Allerdings m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin vorliegend bei zu erwartenden Aufwendungen in H\u00f6he von 1.500 bis 2.000 Euro etwa 8 \u2013 10 % ihrer gesamten Verm\u00f6genssubstanz einsetzen, um die erforderlichen technischen Voraussetzungen f\u00fcr eine Datenfern\u00fcbertragung herzustellen. Damit sei die Zumutbarkeitsgrenze \u00fcberschritten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom 1. Senat zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden. Die Entscheidung ist daher rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 1 K 12\/21 vom 08.07.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hatte sich in einem Gerichtsbescheid vom 8. 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