{"id":65621,"date":"2022-01-06T18:24:28","date_gmt":"2022-01-06T16:24:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65621"},"modified":"2022-01-06T18:24:28","modified_gmt":"2022-01-06T16:24:28","slug":"aufteilung-der-vorsteuer-aus-leistungsbezuegen-eines-kommunalen-kurbetriebs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufteilung-der-vorsteuer-aus-leistungsbezuegen-eines-kommunalen-kurbetriebs\/","title":{"rendered":"Aufteilung der Vorsteuer aus Leistungsbez\u00fcgen eines kommunalen Kurbetriebs"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Vorsteuer aus Leistungsbez\u00fcgen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler Kurbetrieb) dienen, ist entsprechend \u00a7 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Anschluss an BFH, Urteil vom 03.08.2017 V R 62\/16, BStBl II 2021 S. 109).<\/li><li>Werden die Leistungsbez\u00fcge teilweise durch eine Fremdenverkehrsabgabe als Beitrag im Sinne des Kommunalabgabenrechts finanziert und wird im Rahmen der Beitragskalkulation auch ein \u00f6ffentliches Interesse an der Tourismusf\u00f6rderung (Gemeindeanteil) in Ansatz gebracht, dann kann dies als Indiz f\u00fcr eine anteilig nicht-wirtschaftliche Verwendung der Leistungsbez\u00fcge angesehen werden. Die vom EuGH durch Urteil vom 01.10.2020 C-405\/19 \u201eVos Aannemingen\u201c f\u00fcr den Fall einer Kosten\u00fcbernahme durch Dritte aufgestellten Grunds\u00e4tze sind entsprechend anzuwenden.<\/li><li>Der volle Vorsteuerabzug setzt in derartigen F\u00e4llen voraus, dass zwischen den Leistungsbez\u00fcgen und der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Kurbetriebes ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und umgekehrt der m\u00f6gliche Vorteil der Gemeinde als nebens\u00e4chlich zu bewerten ist. Zielen die Werbeaktivit\u00e4ten auf die F\u00f6rderung steuerpflichtiger Ums\u00e4tze ab und bewirken diese nur einen mittelbaren Vorteil f\u00fcr die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde, dann ist dieser Vorteil als nebens\u00e4chlich einzustufen und bildet keine ausreichende Grundlage f\u00fcr eine Vorsteuerk\u00fcrzung.<\/li><li>Die Zuweisung des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den kommunalen Kurbetrieb ist kein steuerbares Entgelt (unechter Zuschuss) f\u00fcr die durch die Abgabe abgesch\u00f6pften Vorteile Dritter aus der Tourismuswerbung. Der gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche konkrete Leistungsaustausch ergibt sich nicht bereits aus der Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe und deren Weiterleitung an den kommunalen Tourismusbetrieb.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das hat der 4. Senat des Finanzgerichts in seinem Urteil vom 29. September 2021 (Az. 4 K 118\/18) erkannt. Im Streitfall hatte das Finanzamt eine ausschlie\u00dflich unternehmerische Verwendung vom Kurbetrieb bezogener Marketingleistungen ma\u00dfgeblich aufgrund des Inhalts einer Satzung \u00fcber die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in Abrede gestellt. Die Abgabensatzung sah einen Gemeindeanteil an der Finanzierung von Ma\u00dfnahmen der Tourismuswerbung in H\u00f6he von zun\u00e4chst 65 % und sp\u00e4ter von 30 % vor. Hieraus leitete das Finanzamt indiziell eine anteilige Verwendung der Eingangsleistungen auch f\u00fcr \u00f6ffentliche Zwecke, z. B. in Gestalt der F\u00f6rderung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde, ab. Die Kl\u00e4gerseite sah in dieser W\u00fcrdigung eine Benachteiligung kommunaler Unternehmen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Vorsteuerabzug sei allein der direkte und unmittelbare Zusammenhang der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen. Dieser sei hier nachvollziehbar dargelegt. Auf reflexartige mittelbare Vorteile Dritter k\u00f6nne es nicht ankommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 4. Senat sah keine zureichenden Anhaltspunkte f\u00fcr eine anteilig nichtunternehmerische Verwendung der Eingangsleistungen. Die eingekauften Werbeleistungen waren inhaltlich an Kurg\u00e4ste adressiert, so dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen des Kurbetriebes bestand. Der Kurbetrieb arbeitete auch wettbewerbs- und gewinnorientiert. Die Mitfinanzierung der Werbeaufwendungen durch eine an den Kurbetrieb weitergeleitete Fremdenverkehrsabgabe rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Abgabe kn\u00fcpfe zwar nach dem Inhalt der kommunalen Abgabensatzung an Vorteile der Abgabe und auch der Allgemeinheit an der Tourismusf\u00f6rderung an. Der 4. Senat wertete die mittelbaren Vorteile der Gemeinde aus den Werbeleistungen allerdings als nebens\u00e4chlich i. S. der EuGH-Entscheidung \u201eVos Aannemingen\u201c vom 01.10.2020 C-405\/19. Bei dieser W\u00fcrdigung hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass der Indizwert der Festlegung eines Gemeindeanteils an der Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe f\u00fcr Zwecke der Abgrenzung einer unternehmerischen von einer nicht-unternehmerischen Verwendung i. S. d. \u00a7 15 Abs. 1 UStG vergleichsweise gering ist. Denn dieser dient ma\u00dfgeblich der Vermeidung einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Belastung der privaten Abgabepflichtigen. Wegen des f\u00fcr kommunale Beitr\u00e4ge geltenden \u00c4quivalenzprinzips (z. B. \u00a7 8 KAG SH) d\u00fcrfen Beitr\u00e4ge den (mittelbaren) Vorteil der Abgabepflichten aus der mit der Abgabe finanzierten kommunalen Leistung (hier: Tourismusf\u00f6rderung) nicht \u00fcbersteigen. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich aus der satzungsm\u00e4\u00dfigen Festlegung eines Gemeindeanteils an der Finanzierung der Tourismuswerbung nicht zwangsl\u00e4ufig auf eine anteilig nichtunternehmerische Verwendung vom Kurbetrieb eingekaufter Werbeleistungen schlie\u00dfen. F\u00fcr eine Saldierung mit weitergehenden Umsatzsteueranspr\u00fcchen des Finanzamtes aus entgeltlich erbrachten Gegenleistungen des Kurbetriebes sah das Gericht ebenfalls keine ausreichende Grundlage. Ein steuerbarer Leistungsaustausch war in Ansehung der Fremdenverkehrsabgabe nicht festzustellen. Die \u00dcberlassung des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den Kurbetrieb stellte sich unter den Bedingungen des Streitfalls nicht als Entgelt f\u00fcr eine konkrete Gegenleistung des Kurbetriebes (unechter Zuschuss) dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 33\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 4 K 118\/18 vom 29.09.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 33\/21)-IV\/2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vorsteuer aus Leistungsbez\u00fcgen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler Kurbetrieb) dienen, ist entsprechend \u00a7 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Anschluss an BFH, Urteil vom 03.08.2017 V R 62\/16, BStBl II 2021 S. 109). 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