{"id":65623,"date":"2022-01-06T18:25:45","date_gmt":"2022-01-06T16:25:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65623"},"modified":"2022-01-06T18:25:45","modified_gmt":"2022-01-06T16:25:45","slug":"zur-annahme-einer-dividende-im-sinne-des-art-20-abs-2-satz-3-dba-lux-1958-1973","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-annahme-einer-dividende-im-sinne-des-art-20-abs-2-satz-3-dba-lux-1958-1973\/","title":{"rendered":"Zur Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958\/1973"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>F\u00fcr die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958\/1973 bedarf es grunds\u00e4tzlich nicht realer, am Markt erzielter Eink\u00fcnfte der aussch\u00fcttenden ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft. Aussch\u00fcttungen aus der Verm\u00f6genssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnaussch\u00fcttung nicht entgegen.<\/li><li>Die Gewinnaussch\u00fcttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SARL an die inl\u00e4ndische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verf\u00fcgung gestellt und kurze Zeit sp\u00e4ter auf die R\u00fcckzahlung verzichtet hat und der SARL die Gewinnaussch\u00fcttung allein aufgrund dieses Verzichts m\u00f6glich war und soweit die Verluste \u2013 im Rahmen eines Gesamtplans -, die auf der aussch\u00fcttungsbedingten Wertminderung der SARL beruhen, von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden Personengesellschaft steuerwirksam genutzt werden sollen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 10. Februar 2021 (Az. 5 K 199\/18) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7 42 AO gegeben ist, wenn eine inl\u00e4ndische KGaA im Rahmen eines Gesamtplanes auf ein an eine ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft zur Verf\u00fcgung gestelltes Darlehen verzichtet und der Tochtergesellschaft dadurch das Kapital verschafft, um in H\u00f6he der Darlehenssumme eine Gewinnaussch\u00fcttung zu Gunsten der Muttergesellschaft zu t\u00e4tigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Kl\u00e4gerin handelte es sich um eine Gesellschaft in der Form der GmbH &amp; Co. KG. In den Streitjahren war diese als Komplement\u00e4rin zu etwa 99 % am Gewinn und Verlust der G GmbH &amp; Co. KGaA (KGaA) beteiligt. Kurz nach T\u00e4tigkeitsbeginn der KGaA wurde die G Lux S.a.r.l. (SARL) mit Sitz in Luxemburg als Tochtergesellschaft der KGaA gegr\u00fcndet. Die KGaA hielt als Muttergesellschaft im Kalenderjahr 2011 und bis zum Verkauf der SARL im Dezember 2012 zu 100 % eine Beteiligung an der SARL als Tochter. Mit Vertrag vom 25. November 2011 gew\u00e4hrte die KGaA (als KGaA in Gr\u00fcndung) ihrer Tochter ein Darlehen in H\u00f6he von \u2026 Euro. Das Kapital f\u00fcr das Darlehen stammte aus Sondereinlagen der Kommanditisten der Kl\u00e4gerin. Mit Erlassvertrag vom 5. Dezember 2011 verzichtete die KGaA gegen\u00fcber der SARL auf die R\u00fcckzahlung dieses Darlehens. Mit dem Verzicht auf die Darlehensforderungen buchte die KGaA den urspr\u00fcnglichen Forderungsbetrag gegen\u00fcber der Tochter auf die Anschaffungskosten der Beteiligung um. Hierdurch erh\u00f6hten sich die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten um \u2026 Euro. Indessen l\u00f6ste die Tochter die Verbindlichkeiten auf und erfasste die Betr\u00e4ge in ihrer Handelsbilanz als Ertrag. Die SARL erstellte auf den 12. Dezember 2011 eine Zwischenbilanz, aus der sich ein Jahres\u00fcberschuss in H\u00f6he von \u2026 Euro (entspricht der Darlehenssumme) ergab. Auf der Grundlage dieser Zwischenbilanz wurde per Gesellschafterbeschluss dieser Betrag am 23. Dezember 2011 an die KGaA ausgesch\u00fcttet. Die KGaA erfasste die Aussch\u00fcttungen als Ertrag aus Beteiligung. Da die SARL nach erfolgter Aussch\u00fcttung zum Bilanzstichtag \u00fcber kein nennenswertes Kapital mehr verf\u00fcgte, erfolgte bei der KGaA eine Korrektur des Beteiligungsansatzes. Die KGaA buchte eine entsprechende Teilwertabschreibung. Zu Beginn des Folgejahres kam es nochmals zu einer gleichen Gestaltung zwischen den beteiligten Firmen (Darlehen, Verzicht, Aussch\u00fcttung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung kam der Betriebspr\u00fcfer zu der der Ansicht, dass die Aussch\u00fcttungen keine Dividenden im Sinne des Schachtelprivilegs darstellten und damit nicht nach DBA steuerbefreit seien. Die Aussch\u00fcttungen unterl\u00e4gen vielmehr zu 60 % der Besteuerung bei der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin war der Auffassung, bei der Aussch\u00fcttung handele es sich um eine steuerfreie Dividende.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 5. Senat folgte der Auffassung des Finanzamts insoweit nicht und ging im Grundsatz vom Vorliegen einer Dividende nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg aus. Es wies die Klage aber dennoch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7 42 AO ab. Die vorliegende Konstellation weise im Hinblick auf die zeitliche N\u00e4he der jeweils geschlossenen Rechtsgesch\u00e4fte und der \u00fcbrigen Handlungen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks nicht erkennbar sei, auf einen von vornherein getroffenen Gesamtplan der Beteiligten hin. Die Fallgestaltung sei im Rahmen der Plandurchf\u00fchrung nur darauf ausgerichtet, Verluste, die auf die aussch\u00fcttungsbedingte Wertminderung der SARL zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, steuerwirksam zu nutzen. Dabei habe der steuerliche Vorteil letztlich den Kommanditisten der Kl\u00e4gerin, also nat\u00fcrlichen Personen, zu Gute kommen sollen. Ein wirtschaftlicher Verlust sei aber tats\u00e4chlich nur auf dem Papier entstanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die rechtliche Beurteilung des Besprechungsfalls war anhand der im VZ 2011 und 2012 geltenden Rechtslage vorzunehmen. Die Besonderheit bestand darin, dass auf Ebene der Kl\u00e4gerin als GmbH &amp; Co. KG \u00fcber die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte der KGaA aus ihrer Beteiligung an der SARL zu entscheiden war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter den Az. 5 K 197\/18 und 5 K 198\/18 hat der 5. Senat zudem im Hinblick auf die Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2011 und 2012 sowie die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 bzw. 31.12.2012 \u00fcber die auch insoweit erhobenen Klagen der KGaA entschieden. Eine Ver\u00f6ffentlichung ist insoweit nicht erfolgt. Die Urteile beruhen auf demselben Sachverhalt und sind in Bezug auf das jeweilige Jahr deckungsgleich mit der hier vorliegenden Entscheidung. Das Verfahren 5 K 197\/18 ist unter dem Az. I R 12\/21 und das Verfahren 5 K 198\/18 unter dem Az. I R 13\/21 beim BFH durch die dortige Kl\u00e4gerin anh\u00e4ngig gemacht worden. Die Revision im hiesigen Verfahren ist unter dem Az. I R 14\/21 beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 5 K 199\/18 vom 10.02.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 14\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958\/1973 bedarf es grunds\u00e4tzlich nicht realer, am Markt erzielter Eink\u00fcnfte der aussch\u00fcttenden ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft. Aussch\u00fcttungen aus der Verm\u00f6genssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnaussch\u00fcttung nicht entgegen. 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