{"id":65635,"date":"2022-01-07T13:00:22","date_gmt":"2022-01-07T11:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65635"},"modified":"2022-01-07T13:00:22","modified_gmt":"2022-01-07T11:00:22","slug":"aktuelles-zur-digitalisierung-im-finanzgerichtlichen-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aktuelles-zur-digitalisierung-im-finanzgerichtlichen-verfahren\/","title":{"rendered":"Aktuelles zur Digitalisierung im finanzgerichtlichen Verfahren"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu Beginn des neuen Jahres 2022 stehen im Bereich der Digitalisierung des finanzgerichtlichen Verfahrens wichtige Neuerungen an.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Finanzgericht M\u00fcnster wird das in \u00a7 52b Abs. 6 FGO gesetzlich geregelte sog. <strong>ersetzende Scannen<\/strong> zum 1. Januar 2022 eingef\u00fchrt. Beim ersetzenden Scannen werden s\u00e4mtliche Papierdokumente, die bei Gericht eingehen, zentral gescannt. Das ersetzende Scannen unterscheidet sich von der bisherigen Verfahrensweise dahingehend, dass die eingescannten Dokumente (fr\u00fchestens) nach Ablauf von 6 Monaten nach Durchf\u00fchrung des Scanvorgangs vernichtet werden k\u00f6nnen (\u00a7 52b Abs. 6 Satz 5 FGO).<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Sollte eine Abweichung des elektronischen Dokuments vom eingereichten Papierdokument durch einen Beteiligten oder das Gericht bemerkt werden, kann der Scanvorgang innerhalb dieser (mindestens) sechsmonatigen Aufbewahrungszeit erneut durchgef\u00fchrt werden. Um nach der Prozessordnung zum ersetzenden Scannen befugt zu sein, sind die in Papierform vorliegenden Schriftst\u00fccke nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu \u00fcbertragen. Der jeweils aktuelle Stand der Technik wird durch das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der Technischen Richtlinie zum ersetzenden Scannen (sog. TR RESISCAN) beschrieben. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat s\u00e4mtliche Vorgaben dieser Richtlinie in technischer und organisatorischer Hinsicht umgesetzt.<\/li><li>Eine Ausnahme von den ersetzend zu scannenden Dokumenten besteht gem\u00e4\u00df \u00a7 52b Abs. 6 Satz 5 FGO bei r\u00fcckgabepflichtigen Dokumenten (z. B. Urkunden). Diese verbleiben grunds\u00e4tzlich bis zum Abschluss der Verfahren bei der Akte und werden dann an den Einsender zur\u00fcckgegeben.<\/li><li>F\u00fcr die Prozessbeteiligten bedeutet diese neue Verfahrensweise insbesondere, dass Originalurkunden wie bspw. notarielle Vertragsurkunden, Fahrtenb\u00fccher oder Fotografien nur mit dem gut sichtbaren Hinweis \u201er\u00fcckgabepflichtiges Dokument\u201c an das Gericht \u00fcbersandt werden sollten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den <strong>elektronischen Rechtsverkehr<\/strong>:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen, die durch Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte, Beh\u00f6rden oder juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument an das Gericht zu \u00fcbermitteln. <strong>Damit besteht ab dem 1. Januar 2022 f\u00fcr Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte die Pflicht zur aktiven Nutzung ihres beA<\/strong> (\u00a7 52d Satz 1 FGO). Konkret bedeutet dies, dass Klagen, Antr\u00e4ge und Prozesserkl\u00e4rungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Eine nach dem 1. Januar 2022 ausschlie\u00dflich per Fax eingereichte Klage eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanw\u00e4ltin w\u00e4re unzul\u00e4ssig. Dasselbe gilt f\u00fcr Prozesserkl\u00e4rungen von Beh\u00f6rden.<\/li><li>Von dieser Pflicht sind hingegen Naturalparteien nicht betroffen. <strong>Steuerberaterinnen und Steuerberater sind im Jahr 2022 ebenfalls grunds\u00e4tzlich noch nicht betroffen<\/strong>.<\/li><li>Erst f\u00fcr 2023 ist die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant, dessen Nutzung dann, wie das beA, berufsrechtlich verpflichtend sein wird. Mit Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs werden s\u00e4mtliche Steuerberaterinnen und Steuerberater fl\u00e4chendeckend ab dem 1. Januar 2023 zur aktiven Nutzung im Finanzgerichtsprozess verpflichtet sein. Insoweit k\u00f6nnen Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe nach derzeitigem Gesetzes- und Planungsstand mit den Finanzgerichten nur noch im Jahr 2022 au\u00dferhalb des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 27.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu Beginn des neuen Jahres 2022 stehen im Bereich der Digitalisierung des finanzgerichtlichen Verfahrens wichtige Neuerungen an. Im Finanzgericht M\u00fcnster wird das in \u00a7 52b Abs. 6 FGO gesetzlich geregelte sog. ersetzende Scannen zum 1. Januar 2022 eingef\u00fchrt. Beim ersetzenden Scannen werden s\u00e4mtliche Papierdokumente, die bei Gericht eingehen, zentral gescannt. 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