{"id":65684,"date":"2022-01-14T12:36:47","date_gmt":"2022-01-14T10:36:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65684"},"modified":"2022-01-14T12:36:47","modified_gmt":"2022-01-14T10:36:47","slug":"wann-erbt-der-staat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-erbt-der-staat\/","title":{"rendered":"Wann erbt der Staat?"},"content":{"rendered":"\n<p>Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grunds\u00e4tzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. Dabei differenziert das Gesetz im Einzelnen, welche Erben zu welchen Anteilen vorrangig zu ber\u00fccksichtigen sind. Nur f\u00fcr den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt das Land. Die Ermittlung m\u00f6glicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem f\u00f6rmlichen Verfahren. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begr\u00fcndet wird, der Fiskus sei Erbe.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein solcher Feststellungsbeschluss eines Nachlassgerichts lag dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in dem Beschwerdeverfahren 3 W 48\/21 zur \u00dcberpr\u00fcfung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Der dortige Erblasser war unverheiratet und hat keine Abk\u00f6mmlinge. Seine Eltern waren vor ihm gestorben und hatten neben ihm keine weiteren Kinder. Mangels einer letztwilligen Verf\u00fcgung gilt die gesetzliche Erbfolge. Den Abk\u00f6mmlingen seiner Gro\u00dfeltern m\u00fctterlicherseits hat das Amtsgericht bereits antragsgem\u00e4\u00df einen gemeinschaftlichen Teilerbschein ausgestellt, wonach sie den Erblasser zur H\u00e4lfte beerben.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit notarieller Urkunde beantragten diese zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Rest-Teilerbscheins, da Abk\u00f6mmlinge der Gro\u00dfeltern v\u00e4terlicherseits nicht ermittelt worden seien. Das Nachlassgericht f\u00fchrte weitere Ermittlungen durch, aber auch diese erbrachten keine Hinweise auf weitere Erbberechtigte.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin stellte das Nachlassgericht mit Beschluss fest, dass kein anderer Erbe hinsichtlich des verbleibenden \u00bd-Anteils des Nachlasses als das Land Niedersachsen vorhanden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Entscheidung auf die Beschwerde des Landes Niedersachsen mit Beschluss vom 17.12.2021 aufgehoben und an das Nachlassgericht zur Entscheidung \u00fcber den beantragten Erbscheinantrag zur\u00fcckverwiesen. Das Nachlassgericht h\u00e4tte das Erbrecht des Landes nicht feststellen d\u00fcrfen. Eine Fiskuserbschaft komme bei der gegebenen Sachlage in keinem Fall in Betracht. Sofern es dabei bliebe, dass lediglich Abk\u00f6mmlinge der vorverstorbenen Gro\u00dfeltern m\u00fctterlicherseits existierten, w\u00fcrden diese n\u00e4mlich allein erben. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Gro\u00dfelternpaares trete die Linie des anderen Gro\u00dfelternpaares an deren Stelle, \u00a7 1926 Abs. 4 BGB. Sofern es aufgrund neuerer Erkenntnisse Abk\u00f6mmlinge der Gro\u00dfeltern v\u00e4terlicherseits gebe, erbten diese f\u00fcr deren Linie.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine Fiskuserbschaft bestehe danach kein Raum; der Staat sei lediglich Noterbe. Das Nachlassgericht habe noch \u00fcber den ausstehenden Erbscheinsantrag zu entscheiden und dazu weitere Ermittlungen zu t\u00e4tigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.01.2022 zum Beschluss 3 W 48\/21 vom 17.12.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grunds\u00e4tzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. 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