{"id":65698,"date":"2022-01-14T12:41:48","date_gmt":"2022-01-14T10:41:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65698"},"modified":"2022-01-14T12:41:48","modified_gmt":"2022-01-14T10:41:48","slug":"fuer-das-jahr-2007-erfolgte-steuerliche-privilegierung-von-gewinneinkuenften-gegenueber-ueberschusseinkuenften-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fuer-das-jahr-2007-erfolgte-steuerliche-privilegierung-von-gewinneinkuenften-gegenueber-ueberschusseinkuenften-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"F\u00fcr das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneink\u00fcnften gegen\u00fcber \u00dcberschusseink\u00fcnften verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit am 12. Januar 2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine auf Gewinneink\u00fcnfte beschr\u00e4nkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steuer\u00e4nderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Die Vorschriften bewirken eine nicht gerechtfertigte Beg\u00fcnstigung von Gewinneink\u00fcnften gegen\u00fcber den \u00dcberschusseink\u00fcnften. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, sp\u00e4testens bis zum 31. Dezember 2022 r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.<audio src=\"https:\/\/www.datev-magazin.de\/wp-content\/uploads\/datev_vm_aktuelle_news_2022-01-14.mp3\"><\/audio>Diese Nachricht als Kurzfassung anh\u00f6ren<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 2007 wurde f\u00fcr Eink\u00fcnfte \u00fcber 250.000 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2007 von 42 % auf 45 % erh\u00f6ht (\u00a7 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes). Von der Erh\u00f6hung wurden Gewinneink\u00fcnfte (zum Beispiel Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb) f\u00fcr das Jahr 2007 ausgenommen (\u00a7 32c des Einkommensteuergesetzes), sodass der Spitzensteuersatz von 45 % nur Bezieher von \u00dcberschusseink\u00fcnften (zum Beispiel Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit) traf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Gesetzgeber zum einen an, Gewinneink\u00fcnfte seien mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko verbunden. Zum anderen wollte er mit der Entlastung der Gewinneink\u00fcnfte dem Umstand Rechnung tragen, dass f\u00fcr 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war. Er sah vor diesem Hintergrund eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch f\u00fcr unternehmerische Eink\u00fcnfte als das falsche Signal und zudem mit negativen \u00f6konomischen Folgen verbunden an. Durch das Jahressteuergesetz 2007 erfolgten weitere Anpassungen des Einkommensteuergesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Steuersatzes f\u00fcr Gewinneink\u00fcnfte auf 42 %.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens sind Ehegatten und wurden f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer gro\u00dfen Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von mehr als 1,5 Millionen Euro. Insoweit ber\u00fccksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung den Spitzensteuersatz von 45 %.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vor dem Finanzgericht haben die Kl\u00e4ger geltend gemacht, die Benachteiligung der \u00dcberschusseink\u00fcnfte gegen\u00fcber den Gewinneink\u00fcnften versto\u00dfe gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine auf Gewinneink\u00fcnfte beschr\u00e4nkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs f\u00fcr das Jahr 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 32c EStG in der Fassung des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 in Verbindung mit \u00a7 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem Steuergesetzgeber bel\u00e4sst Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Dieser gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Bei der Einkommenssteuer liegt die konkrete Ausgestaltung eines f\u00fcr alle Eink\u00fcnfte geltenden Tarifs grunds\u00e4tzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. W\u00e4hlt der Gesetzgeber indes f\u00fcr verschiedene Arten von Eink\u00fcnften unterschiedliche Tarifverl\u00e4ufe, obwohl die Eink\u00fcnfte nach der gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche Leistungsf\u00e4higkeit repr\u00e4sentieren, muss diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Ein Rechtfertigungsgrund kann in der Verfolgung von F\u00f6rderungs- oder Lenkungszwecken liegen. Der Gesetzgeber ist grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts aus Gr\u00fcnden des Gemeinwohls au\u00dferfiskalische F\u00f6rder- und Lenkungsziele zu verfolgen. F\u00f6rderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gr\u00fcnde f\u00fcr steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sind oder das angestrebte F\u00f6rderungs- oder Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird. Die gesetzgeberische Entscheidung f\u00fcr F\u00f6rderungs- oder Lenkungszwecke muss hinreichend bestimmt sein. In den Gesetzesmaterialien genannte lediglich vage Zielsetzungen gen\u00fcgen f\u00fcr sich genommen nicht, um Abweichungen von einer leistungsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die verfahrensgegenst\u00e4ndliche Privilegierung der Gewinneink\u00fcnfte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Vorschriften bewirken eine Ungleichbehandlung von Gewinn- und \u00dcberschusseink\u00fcnften. W\u00e4hrend die Bezieher von \u00dcberschusseink\u00fcnften \u00fcber 250.000 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise \u00fcber 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) im Jahr 2007 einem Steuersatz von 45 % unterlagen, war f\u00fcr die Bezieher von Gewinneink\u00fcnften der H\u00f6chstsatz auf 42 % begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Das vom Gesetzgeber f\u00fcr die Ungleichbehandlung herangezogene spezifische unternehmerische Risiko ist kein sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr die erfolgte Differenzierung zwischen Gewinn- und \u00dcberschusseink\u00fcnften. Zwar tragen die Bezieher von Gewinneink\u00fcnften ein Unternehmerrisiko. Das spezifische Unternehmerrisiko des Gewerbetreibenden bietet aber ebenso wie das Unternehmerrisiko eines selbst\u00e4ndigen Land- und Forstwirts oder eines freiberuflich t\u00e4tigen Selbst\u00e4ndigen keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, die Erwirtschaftung gleicher Zahlungsf\u00e4higkeit sei Ausdruck einer geringeren Leistungsf\u00e4higkeit. Risiken bei der Eink\u00fcnfteerzielung k\u00f6nnen gleicherma\u00dfen bei den \u00dcberschusseink\u00fcnften entstehen, etwa bei Kapital- oder Vermietungseink\u00fcnften und \u2013 aufgrund unsicherer Arbeitsmarktlage \u2013 selbst bei Lohneink\u00fcnften. Es kommt hinzu, dass ein Unternehmerrisiko im Einkommensteuerrecht grunds\u00e4tzlich erst, aber auch immer dann steuermindernd ber\u00fccksichtigt wird, wenn es sich realisiert hat. Denn bei einem geringeren oder fehlenden Gewinn ist eine niedrigere oder gar keine Einkommensteuer zu entrichten. Hingegen bleibt im Einkommensteuerrecht das nur abstrakte unternehmerische Risiko \u2013 ebenso wie nur abstrakte besondere unternehmerische Chancen \u2013 au\u00dfen vor. Entscheidend ist das tats\u00e4chlich aus einer T\u00e4tigkeit Erwirtschaftete.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Soweit der Gesetzgeber mit der Privilegierung der Gewinneink\u00fcnfte dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass f\u00fcr das Jahr 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war, fehlt es an einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung f\u00fcr einen hinreichend bestimmten F\u00f6rderungs- oder Lenkungszweck.<\/p>\n\n\n\n<p>Das vom Gesetzgeber genannte Ziel hat keinen Niederschlag im Tatbestand von \u00a7 32c EStG in der Fassung des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 gefunden. Warum Gewinneink\u00fcnfte privilegiert werden sollen, ergibt sich aus der Norm nicht. Die Gesetzesmaterialien verweisen zwar auf die geplante Unternehmenssteuerreform, lassen aber ebenfalls offen, welches Ziel der Gesetzgeber damit verfolgen wollte. Aus ihnen l\u00e4sst sich nur entnehmen, dass eine Entlastung unternehmerischer Eink\u00fcnfte beabsichtigt war. Sie lassen weder erkennen, aus welchem Grund der Gesetzgeber eine Entlastung anstrebte, noch, welcher Art diese sein und welches Ausma\u00df sie haben sollte. Details einer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform geplanten Entlastungsregelung waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgearbeitet. Es gab weder einen Gesetzentwurf, der in den Bundestag eingebracht worden w\u00e4re, noch auch nur einen Regierungsentwurf, der vom Bundestag mit der Gesetzesbegr\u00fcndung stillschweigend h\u00e4tte in Bezug genommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Lediglich die Koalitionsvereinbarung aus dem Jahr 2005 zeigte bei Erlass des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 die Grundtendenz der geplanten Unternehmenssteuerreform auf. Dort hatten die Regierungsparteien ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, durch eine Reform des Unternehmenssteuerrechts das Steuerrecht zu vereinfachen und international wettbewerbsf\u00e4hig zu gestalten, um die Steuerbasis in Deutschland zu sichern, Investitionsanreize zu setzen und so neue Arbeitspl\u00e4tze zu schaffen sowie das wirtschaftliche Wachstum insgesamt zu beleben. Die Reform sollte neben den K\u00f6rperschaften auch die Personenunternehmen erfassen, da deutsche Unternehmen zu mehr als 80 % in dieser Rechtsform organisiert seien. Die Koalitionsvereinbarung erl\u00e4utert damit zwar, warum der Gesetzgeber eine Entlastung unternehmerischer Eink\u00fcnfte anstrebte. Sie l\u00e4sst jedoch offen, welcher Art diese Entlastung sein und welches Ausma\u00df sie haben sollte. Schon deshalb scheidet sie zur n\u00e4heren Konkretisierung eines mit dem Steuer\u00e4nderungsgesetz 2007 erkennbar verfolgten F\u00f6rderungs- und Lenkungszwecks aus. Der Senat hat vor diesem Hintergrund offengelassen, ob Koalitionsvereinbarungen zwischen politischen Parteien f\u00fcr sich genommen \u00fcberhaupt geeignet sind, die hinreichende Bestimmtheit einer gesetzgeberischen Entscheidung f\u00fcr F\u00f6rderungs- oder Lenkungszwecke einer steuerlichen Ma\u00dfnahme zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine erkennbare gesetzgeberische Entscheidung folgt auch nicht aus dem sogenannten Eckpunktepapier des Bundeskabinetts f\u00fcr eine Reform der Unternehmensbesteuerung vom 12. Juli 2006. Der Beschluss des Bundeskabinetts zu den Eckpunkten der geplanten Unternehmenssteuerreform ist erst nach der Verabschiedung des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 durch den Beschluss des Bundestages vom 29. Juni 2006 und die Zustimmung des Bundesrates am 7. Juli 2006 gefasst worden. Im \u00dcbrigen lie\u00df auch das Eckpunktepapier zentrale Fragen der Unternehmenssteuerreform offen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 12.01.2022 zum Beschluss 2 BvL 1\/13 vom 08.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 12. Januar 2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine auf Gewinneink\u00fcnfte beschr\u00e4nkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steuer\u00e4nderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. 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