{"id":65702,"date":"2022-01-14T12:42:53","date_gmt":"2022-01-14T10:42:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65702"},"modified":"2022-01-14T12:42:53","modified_gmt":"2022-01-14T10:42:53","slug":"ein-von-einem-verwandten-zweiten-grades-adoptiertes-kind-kann-im-fall-des-versterbens-einer-tante-mehrere-gesetzliche-erbteile-erhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ein-von-einem-verwandten-zweiten-grades-adoptiertes-kind-kann-im-fall-des-versterbens-einer-tante-mehrere-gesetzliche-erbteile-erhalten\/","title":{"rendered":"Ein von einem Verwandten zweiten Grades adoptiertes Kind kann im Fall des Versterbens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein von seiner Tante adoptiertes Kind kann bei gesetzlicher Erbfolge im Fall des Versterbens einer weiteren Schwester seiner Mutter sowohl den Erbteil seiner Adoptivmutter als auch den Erbteil seiner leiblichen Mutter, ebenfalls einer Schwester der Erblasserin, erben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 12.01.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss entschieden, dass der Adoptivsohn hier zwei gesetzliche Erbteile erhalte.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beteiligten sind ebenso wie der Antragsteller Nichten und Neffen der Erblasserin. Diese verstarb kinderlos. Die Erblasserin hatte zwei Schwestern. Der Antragsteller ist das leibliche Kind einer dieser Schwestern. Er wurde sp\u00e4ter von der anderen Schwester der Erblasserin adoptiert. Sowohl seine leibliche Mutter als auch die Adoptivmutter waren zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin bereits verstorben. Vorverstorben waren auch der Ehemann der Erblasserin sowie ihre Eltern. Die Erblasserin hinterlie\u00df kein Testament.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Antragsteller einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, der ihn \u2013 neben den anderen Nichten und Neffen \u2013 als Erben zu 1\/2 (1\/4 nach der Adoptivmutter, 1\/4 nach der leiblichen Mutter) ausweist. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen von den \u00fcbrigen Nichten und Neffen der Erblasserin eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Zu Recht sei das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach seiner leiblichen Mutter als auch nach der Adoptionsmutter eintrete, entschied das OLG. Im konkreten Fall erhalte der Antragsteller daher einen Erbteil von zwei Vierteln. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Adoption die Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisse zu den bisherigen Verwandten erl\u00f6schen. Hiervon sehe n\u00e4mlich \u00a7 1756 Abs. 1 BGB eine Ausnahme vor, sofern die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad mit dem Kind verwandt seien. Diese Ausnahme sei im Erbrecht zu ber\u00fccksichtigen und f\u00fchre zu dem Erhalt mehrerer Erbteile aufgrund der \u00fcber die Adoptionsmutter und die leibliche Mutter vermittelten Verwandtschaft zur verstorbenen Erblasserin.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschluss ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Er kann mit der vom OLG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7\u20091755 BGB Erl\u00f6schen von Verwandtschaftsverh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup>Mit der Annahme erl\u00f6schen das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Kindes und seiner Abk\u00f6mmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7\u20091756 BGB Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschw\u00e4gert, so erl\u00f6schen nur das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Kindes und seiner Abk\u00f6mmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.<br \/><br \/><strong>\u00a7 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abk\u00f6mmlinge.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abk\u00f6mmlinge nach den f\u00fcr die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. <sup>2<\/sup>Sind Abk\u00f6mmlinge nicht vorhanden, so erbt der \u00fcberlebende Teil allein.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) In den F\u00e4llen des \u00a7 BGB \u00a7 1756 sind das angenommene Kind und die Abk\u00f6mmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verh\u00e4ltnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup>Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen St\u00e4mmen angeh\u00f6rt, erh\u00e4lt den in jedem dieser St\u00e4mme ihm zufallenden Anteil. <sup>2<\/sup>Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.01.2022 zum Beschluss 21 W 170\/21 vom 15.12.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein von seiner Tante adoptiertes Kind kann bei gesetzlicher Erbfolge im Fall des Versterbens einer weiteren Schwester seiner Mutter sowohl den Erbteil seiner Adoptivmutter als auch den Erbteil seiner leiblichen Mutter, ebenfalls einer Schwester der Erblasserin, erben. 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