{"id":65730,"date":"2022-01-22T12:14:26","date_gmt":"2022-01-22T10:14:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65730"},"modified":"2022-01-22T12:14:26","modified_gmt":"2022-01-22T10:14:26","slug":"kein-einlass-bei-unbegruendeter-maskenverweigerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-einlass-bei-unbegruendeter-maskenverweigerung\/","title":{"rendered":"Kein Einlass bei unbegr\u00fcndeter Maskenverweigerung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gr\u00fcnde nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgeb\u00e4ude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 856\/20).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte erfolglos eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG wies die Klage gegen den Rentenversicherungstr\u00e4ger ab. Das LSG hat die Berufung wegen Fristvers\u00e4umnis als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verhandlungstermin ist der Kl\u00e4gerbevollm\u00e4chtigte nicht in das Gerichtsgeb\u00e4ude eingelassen worden, weil er sich geweigert hat, eine Maske zu tragen. Das LSG hat in seiner Abwesenheit entschieden und festgestellt, dass kein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs vorliege. Die Verweigerung des Zugangs erfordere trotz telefonischen Antrages keine Vertagung der Verhandlung. Der Bevollm\u00e4chtigte habe den Grund f\u00fcr sein Fernbleiben im Verhandlungstermin selbst zu vertreten. Sein Verschulden wirke grunds\u00e4tzlich wie Verschulden des Beteiligten selbst. Die Verweigerung des Zutritts stelle kein Hindernis dar, die Verhandlung durchzuf\u00fchren und den Rechtsstreit zu entscheiden. Der Bevollm\u00e4chtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, teilzunehmen. Vielmehr sei er nicht bereit gewesen, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgeb\u00e4ude nachzukommen. Diese fehlende Bereitschaft und nicht objektive Hindernisse h\u00e4tten dazu gef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger im Termin nicht vertreten gewesen sei. Einen geeigneten Nachweis daf\u00fcr, dass der Bevollm\u00e4chtigte aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen d\u00fcrfe, habe dieser bis zum Terminstag nicht erbracht. Das vor dem Termin \u00fcbersandte und auch bei der Einlasskontrolle vorgelegte Attest, datierend von September 2020, sei nicht geeignet, den Einlass in das Gerichtsgeb\u00e4ude ohne Maske zu gestatten. Erforderlich hierf\u00fcr sei ein aktuelles Attest, das eine Diagnose erkennen lasse und dar\u00fcber Auskunft gebe, welche konkreten Beeintr\u00e4chtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen w\u00fcrden. Der Bevollm\u00e4chtigte sei auf die Bedingungen f\u00fcr den Zutritt im Vorfeld hingewiesen worden. Im \u00dcbrigen habe er sich zum gesamten Streitstoff \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil L 18 R 856\/20 vom 09.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gr\u00fcnde nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgeb\u00e4ude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 856\/20). Der Kl\u00e4ger beantragte erfolglos eine Rente wegen Erwerbsminderung. 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