{"id":65744,"date":"2022-01-22T12:21:56","date_gmt":"2022-01-22T10:21:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65744"},"modified":"2022-01-22T12:21:56","modified_gmt":"2022-01-22T10:21:56","slug":"teleologische-reduktion-des-sog-einstiegstests-nach-%c2%a7-13b-abs-2-satz-2-erbstg-bei-der-uebertragung-von-anteilen-an-kapitalgesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teleologische-reduktion-des-sog-einstiegstests-nach-%c2%a7-13b-abs-2-satz-2-erbstg-bei-der-uebertragung-von-anteilen-an-kapitalgesellschaften\/","title":{"rendered":"Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der \u00dcbertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 24.11.2021 (Az. 3 K 2174\/19 Erb) entschieden, dass bei der \u00dcbertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 13 Abs. 1, des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient. \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG regelt den sog. Einstiegstest: Danach ist die Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen von vornherein ausgeschlossen, wenn der nach dieser Vorschrift modifizierte Wert des Verwaltungsverm\u00f6gens mindestens 90 v. H. des gemeinen Werts des grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gens betr\u00e4gt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Vater der Kl\u00e4gerin des Streitfalls schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein Unternehmen f\u00fcr den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten betrieb und auch forschend t\u00e4tig war. Das Gesch\u00e4ftsleitungsfinanzamt stellte den Wert der Anteile an der GmbH auf 555.975 Euro, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel auf 2.517.649 Euro, die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsverm\u00f6gens auf 0 Euro und die Summe der gemeinen Werte der Schulden auf 3.138.504 Euro fest. Der Beklagte versagte wegen des sog. Einstiegstests die Beg\u00fcnstigungen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Der hiergegen erhobenen Klage hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster stattgegeben. Zwar sei im Streitfall nach dem Wortlaut des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG die begehrte Beg\u00fcnstigung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen vollst\u00e4ndig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsverm\u00f6gen von 0 Euro zzgl. der Finanzmittel von 2.577.649 Euro betrage mehr als 90 v. H. des auf 555.975 Euro festgestellten gemeinen Wertes der \u00fcbertragenen Anteile an der inl\u00e4ndischen GmbH. Die Vorschrift sei aber ihrem Normzweck entsprechend im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen, dass der sog. Einstiegstest dann nicht zur Anwendung komme, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile \u00fcbertragen w\u00fcrden, ihrem Hauptzweck nach einer T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1, des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG diene. Im Streitfall sei der Hauptzweck der T\u00e4tigkeit der GmbH ein origin\u00e4r gewerblicher, weshalb der sog. Einstiegstest zu unterbleiben habe. Dabei st\u00fctzt sich der 3. Senat insbesondere darauf, dass es sich bei dem \u201eEinstiegstest\u201c nach seinem Sinn und Zweck um einen speziellen Missbrauchsvermeidungstatbestand handele. Es solle solches beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen von der Verschonung ausgenommen sein, das nahezu ausschlie\u00dflich aus Verwaltungsverm\u00f6gen bestehe. Gehe die Kapitalgesellschaft aber ihrem Hauptzweck nach einer T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 13 Abs. 1, des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach, bestehe keine Missbrauchsgefahr. Dies gelte insbesondere f\u00fcr Handels- und Dienstleistungsunternehmen, wie es die GmbH der Kl\u00e4gerin betreibe, die typischerweise einen vergleichsweise hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus ihrer gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit h\u00e4tten. Im Gegenteil w\u00fcrden durch eine uneingeschr\u00e4nkte Anwendung des Einstiegstests f\u00fcr solche Unternehmen Anreize gesetzt, entgegen ihrem gewachsenen und \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsmodell Ausweichgestaltungen oder betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle bzw. nachteilige Vorgehensweisen zu w\u00e4hlen, um einen positiven Einstiegstest zu erreichen. Eine teleologische Reduktion des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG in der Weise, dass danach unterschieden werde, welchem Hauptzweck die T\u00e4tigkeit der betreffenden Kapitalgesellschaft diene, sei schlie\u00dflich auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 49\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Urteil 3 K 2174\/19 vom 24.11.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: II R 49\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 24.11.2021 (Az. 3 K 2174\/19 Erb) entschieden, dass bei der \u00dcbertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teleologische-reduktion-des-sog-einstiegstests-nach-%c2%a7-13b-abs-2-satz-2-erbstg-bei-der-uebertragung-von-anteilen-an-kapitalgesellschaften\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Teleologische Reduktion des sog. 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