{"id":65746,"date":"2022-01-22T12:22:24","date_gmt":"2022-01-22T10:22:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65746"},"modified":"2022-01-22T12:22:24","modified_gmt":"2022-01-22T10:22:24","slug":"gleichgeschlechtliches-ehepaar-kann-kosten-fuer-eine-leihmutter-nicht-als-aussergewoehnliche-belastungen-geltend-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gleichgeschlechtliches-ehepaar-kann-kosten-fuer-eine-leihmutter-nicht-als-aussergewoehnliche-belastungen-geltend-machen\/","title":{"rendered":"Gleichgeschlechtliches Ehepaar kann Kosten f\u00fcr eine Leihmutter nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend machen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Aufwendungen eines aus zwei M\u00e4nnern bestehenden Ehepaares f\u00fcr eine in den USA durchgef\u00fchrte Leihmutterschaft f\u00fchren nicht zu au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 7. Oktober 2021 (Az. 10 K 3172\/19 E) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger, zwei miteinander verheiratete M\u00e4nner, nahmen die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik k\u00fcnstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Kl\u00e4ger stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Kl\u00e4gern in Deutschland. Die Kl\u00e4ger machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel zur Steigerung der Fertilit\u00e4t) in H\u00f6he von ca. 13.000 Euro als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer hiergegen erhobenen Klage f\u00fchrten die Kl\u00e4ger aus, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit, die sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der m\u00e4nnlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe, von der WHO als Krankheit anerkannt sei. Aus der hierdurch entstandenen schweren Belastung habe sich bei einem der Kl\u00e4ger eine psychische Erkrankung ergeben. Die Regelungen im Bundesstaat Kalifornien folgten h\u00f6chsten ethischen Anspr\u00fcchen, was ihnen sehr wichtig gewesen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, die Anerkennung der Aufwendungen unter Verweis auf das ESchG zu versagen, da dessen Vorschriften in der Wissenschaft umstritten und veraltet seien. Es sei weder nachgewiesen, dass das Kindeswohl gef\u00e4hrdet sei, noch dass Leihm\u00fctter per se ausgebeutet w\u00fcrden. Das ESchG sei insoweit nicht verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem ist der 10. Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Aufwendungen f\u00fcr eine k\u00fcnstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empf\u00e4ngnisunf\u00e4higkeit einer Frau oder der Zeugungsunf\u00e4higkeit eines Mannes get\u00e4tigt w\u00fcrden, seien als Krankheitskosten und damit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich sei hierbei, dass die k\u00fcnstliche Befruchtung in \u00dcbereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen f\u00fcr \u00c4rzte vorgenommen werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Von der Rechtsprechung anerkannt worden seien derartige Aufwendungen unabh\u00e4ngig davon, ob die k\u00fcnstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebe. Vor diesem Hintergrund sei nicht von vornherein auszuschlie\u00dfen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehem\u00e4nner Aufwendungen f\u00fcr eine k\u00fcnstliche Befruchtung geltend machen k\u00f6nnen, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien. Im Streitfall scheitere die Abziehbarkeit allerdings daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen worden sei. Nach dem ESchG seien eine k\u00fcnstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverh\u00e4ltnis nicht erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelungen des ESchG seien auch verfassungsgem\u00e4\u00df. Der Gesetzgeber h\u00e4tte die Fragen der Eizellenspende und der Leihmutterschaft zwar m\u00f6glicherweise auch anders regeln k\u00f6nnen, habe sich aber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt. Er habe mit den Regelungen den Zweck verfolgt, die sich m\u00f6glicherweise aus einer \u201egespaltenen Mutterschaft\u201c bzw. einer Ersatzmutterschaft ergebenden potentiellen Konfliktsituationen f\u00fcr die seelische Entwicklung des Kindes zu vermeiden. Hierbei handele es sich trotz bestehender Kritik in der Wissenschaft um jedenfalls vertretbare Erw\u00e4gungen. Zu ber\u00fccksichtigen sei dabei auch, dass die psychischen Folgen f\u00fcr Leihm\u00fctter und Wunscheltern bislang wenig untersucht seien. Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Kl\u00e4ger auf \u201ereproduktive Autonomie\u201c, das teilweise aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht, dem Schutz der Familie oder der allgemeinen Handlungsfreiheit hergeleitet werde, sei daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch ein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor, weil das Verbot der Leihmutterschaft nicht nur gleichgeschlechtliche Partnerschaften von M\u00e4nnern, sondern auch heterosexuelle Beziehungen betreffe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 29\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Urteil 10 K 3172\/19 vom 07.10.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 29\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen eines aus zwei M\u00e4nnern bestehenden Ehepaares f\u00fcr eine in den USA durchgef\u00fchrte Leihmutterschaft f\u00fchren nicht zu au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 7. Oktober 2021 (Az. 10 K 3172\/19 E) entschieden. 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