{"id":65748,"date":"2022-01-22T12:23:01","date_gmt":"2022-01-22T10:23:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65748"},"modified":"2022-01-22T12:23:01","modified_gmt":"2022-01-22T10:23:01","slug":"steuerpflicht-von-geldspielautomatenumsaetzen-ist-zweifelhaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerpflicht-von-geldspielautomatenumsaetzen-ist-zweifelhaft\/","title":{"rendered":"Steuerpflicht von Geldspielautomatenums\u00e4tzen ist zweifelhaft"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 (Az. 5 V 2705\/21 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster wegen der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit f\u00fcr Online-Gl\u00fccksspiele im Hinblick auf den europarechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sog. terrestrischen Geldspielautomatenums\u00e4tzen ge\u00e4u\u00dfert.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Antragstellerin betreibt Spielhallen, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind. Mit Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr August 2021 machte sie geltend, dass ihre Gl\u00fccksspielums\u00e4tze nach Art. 135 MwStSystRL umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt setzte demgegen\u00fcber eine Umsatzsteuervorauszahlung fest und lehnte den im hiergegen gef\u00fchrten Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie gegen\u00fcber den seit dem 1. Juli 2021 erlaubten virtuellen Automatenspielen im Internet benachteiligt werde. Solche virtuellen Automatenspiele fielen unter das Rennwett- und Lotteriegesetz und seien daher nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfrei. Die demgegen\u00fcber bestehende Steuerpflicht der Ums\u00e4tze der Antragstellerin mit terrestrischen Geldspielautomaten versto\u00dfe daher gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz. Das Finanzamt vertrat demgegen\u00fcber die Auffassung, dass Geldspielautomatenaufsteller sich nicht auf Art. 135 MwStSystRL berufen k\u00f6nnten, da der Neutralit\u00e4tsgrundsatz nicht verletzt sei. Der Gesetzgeber habe sich in der Gesetzesbegr\u00fcndung ausf\u00fchrlich mit dieser Frage besch\u00e4ftigt und sei zu der Auffassung gekommen, dass wesentliche Unterschiede zwischen Online-Gl\u00fccksspielen und terrestrischen Geldspielautomaten best\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Es best\u00fcnden ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids f\u00fcr August 2021. Bei summarischer Pr\u00fcfung liege ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Neutralit\u00e4t vor, weshalb sich die Antragstellerin unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen k\u00f6nne. Nach dieser Regelung seien Gl\u00fccksspiele und Gl\u00fccksspielger\u00e4te grunds\u00e4tzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten blieben aber daf\u00fcr zust\u00e4ndig, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen, wobei sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t zu beachten h\u00e4tten. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr sei die Gleichartigkeit der T\u00e4tigkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Der Gesetzgeber habe virtuelle Geldspielums\u00e4tze nicht anders behandeln d\u00fcrfen als terrestrische Geldspielums\u00e4tze. F\u00fcr einen Durchschnittsverbraucher, dem es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn ankomme, spiele es keine Rolle, ob er virtuell oder terrestrisch spiele. Die vom deutschen Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren er\u00f6rterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote seien nach der EuGH-Rechtsprechung unerheblich. Die weiteren er\u00f6rterten Unterschiede hinsichtlich der Aussch\u00fcttungsquote, der Ortsgebundenheit, des Kundenkreises und der h\u00f6heren wirtschaftlichen Effizienz von Online-Angeboten seien im Hauptsacheverfahren weiter aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 5 V 2705\/21 vom 27.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 (Az. 5 V 2705\/21 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster wegen der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit f\u00fcr Online-Gl\u00fccksspiele im Hinblick auf den europarechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sog. terrestrischen Geldspielautomatenums\u00e4tzen ge\u00e4u\u00dfert. 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