{"id":65750,"date":"2022-01-22T12:24:16","date_gmt":"2022-01-22T10:24:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65750"},"modified":"2022-01-22T12:24:16","modified_gmt":"2022-01-22T10:24:16","slug":"unshell-briefkastenfirmen-im-visier-der-eu-kommission","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unshell-briefkastenfirmen-im-visier-der-eu-kommission\/","title":{"rendered":"Unshell \u2013 Briefkastenfirmen im Visier der EU-Kommission"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Kurz vor Weihnachten hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Bek\u00e4mpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen ver\u00f6ffentlicht. Danach sollen Unternehmen darlegen m\u00fcssen, dass sie keine Briefkastenfirmen sind. Dem Berufsstand droht eine Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahme.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Br\u00fcsseler EU-Jargon ist um einen weiteren Begriff reicher. Unshell bezeichnet den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bek\u00e4mpfung von Briefkastenfirmen (engl. \u201eshell companies\u201c). Der am 23.12.2021 ver\u00f6ffentlichte Vorschlag darf als eintr\u00e4gliches Weihnachtsgeschenk der EU-Kommission an die Mitgliedstaaten angesehen werden. Er soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit unterhalten, keine Steuervorteile mehr in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Vorschlag sollen nationale Steuerbeh\u00f6rden Briefkastenfirmen anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Unternehmenseink\u00fcnfte, Personal oder Firmenr\u00e4umlichkeiten leichter identifizieren k\u00f6nnen. Zur Ermittlung einer Briefkastenfirma sollen die Indikatoren in drei verschiedenen Meldefiltern, sog. Gateways, abgefragt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das erste Gateway, einer Meldeverpflichtung, dem s\u00e4mtliche Unternehmen unterliegen, soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen mehr als 75 % der Gesamtertr\u00e4ge in den vorangegangenen beiden Steuerjahren nicht aus der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit stammen oder bei denen mehr als 75 % ihrer Verm\u00f6genswerte Immobilien oder sonstige Verm\u00f6genswerte von besonders hohem Wert darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das zweite Gateway soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen die relevanten Eink\u00fcnfte durch Transaktionen in Zusammenhang mit einer anderen Rechtsordnung erfolgen oder deren Eink\u00fcnfte an ein anderes, im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen weitergeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das dritte Gateway soll schlie\u00dflich Unternehmen filtern, bei der die Gesch\u00e4ftsleitung und Verwaltung nicht intern erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmen, das alle drei Gateways passiert hat, soll dann verpflichtet werden in seiner Steuererkl\u00e4rung zus\u00e4tzliche Informationen zu den Indikatoren zu melden und entsprechende Belege beizuf\u00fcgen. Erf\u00fcllt ein Unternehmen die Vorgaben dieser Indikatoren nicht, soll davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall soll ein Unternehmen unter anderem keine Steuererleichterungen oder Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem sollen Zahlungen an Drittl\u00e4nder nicht so behandelt werden, als w\u00fcrden sie \u00fcber die Briefkastenfirma abgewickelt, sondern der Quellensteuer unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist davon auszugehen, dass <strong>ab dem 01.01.2024 die Meldevorg\u00e4nge<\/strong> gegen\u00fcber den Steuerbeh\u00f6rden vom Berufstand vorzunehmen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurz vor Weihnachten hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Bek\u00e4mpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen ver\u00f6ffentlicht. 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