{"id":65752,"date":"2022-01-22T12:25:29","date_gmt":"2022-01-22T10:25:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65752"},"modified":"2022-01-22T12:25:29","modified_gmt":"2022-01-22T10:25:29","slug":"verfassungsrechtliche-zweifel-an-der-hoehe-der-saeumniszuschlaege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungsrechtliche-zweifel-an-der-hoehe-der-saeumniszuschlaege\/","title":{"rendered":"Verfassungsrechtliche Zweifel an der H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>An der H\u00f6he der ab 2019 entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Az. 12 V 2684\/21) entschieden.<audio src=\"https:\/\/www.datev-magazin.de\/wp-content\/uploads\/datev_vm_aktuelle_news_2022-01-21.mp3\"> Diese Nachricht anh\u00f6ren<\/audio><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin entrichtete f\u00e4llige Grunderwerbsteuer versp\u00e4tet im November 2019, wodurch S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr drei Monate entstanden, die die Antragstellerin zahlte. Auf Antrag erlie\u00df das Finanzamt hier\u00fcber einen Abrechnungsbescheid. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantrage die Aufhebung der Vollziehung. Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Finanzamt wandte sich die Antragstellerin an das Gericht und machte geltend, die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sei im Hinblick auf die zur Zinsh\u00f6he ergangene Entscheidung des BVerfG vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237\/14 und 1 BvR 2422\/17) ebenfalls verfassungswidrig. Hierzu berief sie sich auf einen nicht ver\u00f6ffentlichten Beschluss des BFH vom 31. August 2021 (Az. VII B 69\/21). Abweichend von diesem Beschluss sei die Vollziehung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge im Streitfall nicht h\u00e4lftig, sondern vollst\u00e4ndig aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt wandte ein, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge best\u00fcnden. Sie wirkten als Druckmittel, dienten der Abgeltung von Verwaltungsaufwand und seien eine Gegenleistung f\u00fcr das Hinausschieben der Zahlung. Ein fester Zinsanteil lasse sich nicht ermitteln. Die Entscheidung des BVerfG sei daher nicht auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge \u00fcbertragbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem ist der 12. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster nicht gefolgt und hat die Vollziehung des Abrechnungsbescheids \u00fcber die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in vollem Umfang aufgehoben. Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlich festgelegten H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge von 1 % pro Monat erscheine zweifelhaft. Nach dem von der Antragstellerin angef\u00fchrten Beschluss des BVerfG vom 8. Juli 2021 seien Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO verfassungswidrig, soweit sie auf Verzinsungszeitr\u00e4ume ab 2014 entfallen. Allerdings gelte die verfassungswidrige Regelung bis zum 31. Dezember 2018 fort. Andere Verzinsungstatbest\u00e4nde bed\u00fcrften nach Auffassung des BVerfG einer eigenst\u00e4ndigen verfassungsrechtlichen Wertung, wobei zu ber\u00fccksichtigen sei, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbest\u00e4nde grunds\u00e4tzlich die Wahl h\u00e4tten, ob sie den steuerlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat hinnehmen oder sich die zur Tilgung der Steuerschuld erforderlichen Geldmittel anderweitig zu g\u00fcnstigeren Konditionen beschaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachten Beschluss vom 31. August 2021 (Az. VII B 69\/21) f\u00fchre der BFH aus, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge \u00fcbertragbar seien, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zins\u00e4hnliche Funktion zukomme. Da sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren nur auf die h\u00e4lftigen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge beschr\u00e4nkt habe, habe der BFH keine Entscheidung \u00fcber dar\u00fcber hinaus gehende Betr\u00e4ge treffen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des 12. Senats des Finanzgerichts M\u00fcnster k\u00f6nne die gesetzlich festgelegte H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nur insgesamt verfassungsgem\u00e4\u00df oder verfassungswidrig sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben k\u00f6nne. Daher sei die Vollziehung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in vollem Umfang aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt. Ein dortiges Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 12 V 2684\/21 vom 16.12.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>An der H\u00f6he der ab 2019 entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Az. 12 V 2684\/21) entschieden. Diese Nachricht anh\u00f6ren Die Antragstellerin entrichtete f\u00e4llige Grunderwerbsteuer versp\u00e4tet im November 2019, wodurch S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr drei Monate entstanden, die die Antragstellerin zahlte. Auf Antrag erlie\u00df &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungsrechtliche-zweifel-an-der-hoehe-der-saeumniszuschlaege\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verfassungsrechtliche Zweifel an der H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65752"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=65752"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65752\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=65752"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=65752"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=65752"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}