{"id":65759,"date":"2022-01-22T12:28:34","date_gmt":"2022-01-22T10:28:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65759"},"modified":"2022-01-22T12:28:34","modified_gmt":"2022-01-22T10:28:34","slug":"eugh-zur-anwendung-der-hoai","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-anwendung-der-hoai\/","title":{"rendered":"EuGH zur Anwendung der HOAI"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare f\u00fcr die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verst\u00f6\u00dft, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anh\u00e4ngig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Dies gilt jedoch unbeschadet zum einen der M\u00f6glichkeit dieses Gerichts, die Anwendung dieser Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschlie\u00dfen, und zum anderen der M\u00f6glichkeit der durch die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht gesch\u00e4digten Partei, gegebenenfalls Schadensersatz vom deutschen Staat zu verlangen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>2016 schlossen Thelen, eine Immobiliengesellschaft, und MN, ein Ingenieur, einen Ingenieurvertrag, in dessen Rahmen MN sich gegen die Zahlung eines Pauschalhonorars in H\u00f6he von 55.025 Euro verpflichtete, bestimmte Leistungen nach der Verordnung \u00fcber die Honorare f\u00fcr Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung f\u00fcr Architekten und Ingenieure \u2013 HOAI) vom 10. Juli 2013 zu erbringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Jahr sp\u00e4ter k\u00fcndigte MN diesen Vertrag und rechnete seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung ab. Unter Berufung auf eine Bestimmung der HOAI<sup>1<\/sup>, nach der der Dienstleistungserbringer f\u00fcr die von ihm erbrachte Leistung Anspruch auf eine Verg\u00fctung hat, die mindestens dem im nationalen Recht festgesetzten Mindestsatz entspricht, und unter Ber\u00fccksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erhob MN Klage, um die Zahlung des geschuldeten Restbetrags in H\u00f6he von 102.934,59 Euro geltend zu machen, d. h. eines h\u00f6heren Betrags als des von den Vertragsparteien vereinbarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Thelen, die in erster und zweiter Instanz teilweise unterlegen war, legte beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Revision ein. Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens weist dieses Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bereits die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung der HOAI mit der Bestimmung der Richtlinie 2006\/123 festgestellt habe<sup>2<\/sup>, die es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen verbiete, Anforderungen beizubehalten, die die Aus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit von der Beachtung von Mindest- und\/oder H\u00f6chstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abh\u00e4ngig machten, es sei denn diese Anforderungen erf\u00fcllten die kumulativen Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<sup>3<\/sup>. Das vorlegende Gericht beschloss daher, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Begr\u00fcndetheit der Klage eines Einzelnen gegen einen anderen Einzelnen die einer Richtlinie, hier der Dienstleistungsrichtlinie, widersprechende Bestimmung des nationalen Rechts, auf die die Klage gest\u00fctzt wird, unangewendet lassen muss. Hierzu f\u00fchrt das vorlegende Gericht aus, dass eine mit der Dienstleistungsrichtlinie konforme Auslegung der HOAI im vorliegenden Fall nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer) f\u00fcr Recht, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig ist, in dem sich ausschlie\u00dflich Privatpersonen gegen\u00fcberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Versto\u00df gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. G und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare f\u00fcr die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Vorschriften der Europ\u00e4ischen Union volle Wirksamkeit zu verschaffen. Zudem verlangt dieser Grundsatz, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen kann, f\u00fcr die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede \u2013 auch sp\u00e4tere \u2013 entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet l\u00e4sst, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten m\u00fcsste.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat. Gleichwohl kann davon unbeschadet dieses Gericht sowie jede zust\u00e4ndige nationale Verwaltungsbeh\u00f6rde die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verst\u00f6\u00dft, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie nach seiner eigenen Rechtsprechung eine unmittelbare Wirkung entfalten kann, da diese Bestimmung hinreichend genau, klar und unbedingt ist. Diese Bestimmung als solche wird jedoch im vorliegenden Fall in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angef\u00fchrt, um die Anwendung einer gegen sie versto\u00dfenden nationalen Regelung auszuschlie\u00dfen. Konkret w\u00fcrde die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie im Ausgangsrechtsstreit MN sein Recht nehmen, ein Honorar in der H\u00f6he einzufordern, die dem in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Mindestsatz entspricht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schlie\u00dft jedoch aus, dass dieser Bestimmung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits zwischen Privaten eine solche Wirkung zuerkannt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof f\u00fchrt weiter aus, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats feststellt, dieser Mitgliedstaat die Ma\u00dfnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, wobei die zust\u00e4ndigen nationalen Gerichte und Verwaltungsbeh\u00f6rden ihrerseits verpflichtet sind, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern, und dabei erforderlichenfalls eine gegen das Unionsrecht versto\u00dfende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. Gleichwohl haben die Urteile, mit denen solche Verst\u00f6\u00dfe festgestellt werden, vor allem die Festlegung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Fall der Verletzung ihrer Pflichten zum Gegenstand, und nicht die Verleihung von Rechten an Einzelne. Daher sind diese Gerichte oder Beh\u00f6rden nicht allein aufgrund solcher Urteile verpflichtet, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verst\u00f6\u00dft, unangewendet zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen k\u00f6nnte sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht gesch\u00e4digte Partei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, um gegebenenfalls Ersatz eines durch diese Unvereinbarkeit entstandenen Schadens zu erlangen. Nach dieser Rechtsprechung muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Nichtbeachtung des Unionsrechts entstanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hebt insoweit hervor, dass, nachdem er bereits festgestellt hat, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ihre Beibehaltung daher eine Vertragsverletzung seitens der Bundesrepublik Deutschland darstellt, dieser Versto\u00df gegen das Unionsrecht als offenkundig qualifiziert im Sinne seiner Rechtsprechung zur au\u00dfervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats wegen Versto\u00dfes gegen das Unionsrecht anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Nach \u00a7 7 dieser Verordnung sind die in der Honorarordnung dieses Paragrafen statuierten Mindests\u00e4tze f\u00fcr Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure \u2013 abgesehen von bestimmten Ausnahmef\u00e4llen \u2013 verbindlich und eine mit Architekten oder Ingenieuren geschlossene, die Mindests\u00e4tze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam.<br \/><sup>2<\/sup> Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission\/Deutschland (C-377\/17), und Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137\/18, nicht ver\u00f6ffentlicht).<br \/><sup>3<\/sup> Es handelt sich um Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst g und Abs. 3 der Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie). Insbesondere haben die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung zu pr\u00fcfen, ob ihre Rechtsordnungen Anforderungen vorsehen, die die Aus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit von der Beachtung von Mindest- und\/oder H\u00f6chstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abh\u00e4ngig machen, und sicherzustellen, dass diese Anforderungen die Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2022 zum Urteil C-261\/20 vom 18.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare f\u00fcr die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verst\u00f6\u00dft, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anh\u00e4ngig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen. 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