{"id":65768,"date":"2022-01-22T12:33:22","date_gmt":"2022-01-22T10:33:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65768"},"modified":"2022-01-22T12:33:22","modified_gmt":"2022-01-22T10:33:22","slug":"kein-gesetzlicher-mindestlohn-fuer-pflichtpraktikum-als-zulassungsvoraussetzung-fuer-die-aufnahme-eines-studiums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-gesetzlicher-mindestlohn-fuer-pflichtpraktikum-als-zulassungsvoraussetzung-fuer-die-aufnahme-eines-studiums\/","title":{"rendered":"Kein gesetzlicher Mindestlohn f\u00fcr Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung f\u00fcr die Aufnahme eines Studiums"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung f\u00fcr die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universit\u00e4t um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist u. a. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung f\u00fcr den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Verg\u00fctung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Verg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer F\u00fcnftagewoche t\u00e4glich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Verg\u00fctungspflicht nicht ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach \u00a7 1 i. V. m. \u00a7 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG* verpflichtet ist. Die Kl\u00e4gerin unterf\u00e4llt nicht dem pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Anspr\u00fcchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach \u00a7 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG* erfasst nach dem in der Gesetzesbegr\u00fcndung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika w\u00e4hrend des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universit\u00e4t erlassen wurde, denn diese Universit\u00e4t ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gew\u00e4hrleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grunds\u00e4tzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn f\u00fcr Praktikanten sachwidrig umgangen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>*\u00a7 22 Abs. 1 MiLoG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup>Dieses Gesetz gilt f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.2Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des \u00a7 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>3<\/sup>Praktikantin oder Praktikant ist unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung des Rechtsverh\u00e4ltnisses, wer sich nach der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung und Durchf\u00fchrung des Vertragsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen T\u00e4tigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche T\u00e4tigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 19.01.2022 zum Urteil 5 AZR 217\/21 vom 19.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung f\u00fcr die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 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