{"id":65777,"date":"2022-01-22T12:36:07","date_gmt":"2022-01-22T10:36:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65777"},"modified":"2022-01-22T12:36:07","modified_gmt":"2022-01-22T10:36:07","slug":"eugh-zur-indexierung-der-familienbeihilfe-und-steuerlichen-verguenstigungen-oesterreichs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-indexierung-der-familienbeihilfe-und-steuerlichen-verguenstigungen-oesterreichs\/","title":{"rendered":"EuGH zur Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlichen Verg\u00fcnstigungen \u00d6sterreichs"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verst\u00f6\u00dft die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Verg\u00fcnstigungen, die \u00d6sterreich Arbeitnehmern gew\u00e4hrt, deren Kinder sich st\u00e4ndig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Arbeitnehmer, die Staatsangeh\u00f6rige eines anderen Mitgliedstaats sind, m\u00fcssen in \u00d6sterreich unabh\u00e4ngig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Verg\u00fcnstigungen wie \u00f6sterreichische Arbeitnehmer erhalten k\u00f6nnen, da sie in gleicher Weise zur Finanzierung des \u00f6sterreichischen Sozial- und Steuersystems beitragen wie \u00f6sterreichische Arbeitnehmer.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem 1. Januar 2019 passt \u00d6sterreich f\u00fcr Arbeitnehmer, deren Kinder sich st\u00e4ndig in einem anderen Mitgliedstaat<sup>1<\/sup> aufhalten, den Pauschalbetrag der Familienbeihilfe sowie der verschiedenen steuerlichen Verg\u00fcnstigungen<sup>2<\/sup> nach oben oder unten<sup>3<\/sup> entsprechend dem allgemeinen Preisniveau des betreffenden Mitgliedstaats an.<sup>4<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Da diese Anpassung und die unterschiedliche Behandlung, die sich daraus in erster Linie f\u00fcr Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu \u00f6sterreichischen Staatsangeh\u00f6rigen ergibt, nach Ansicht der Kommission gegen Unionsrecht versto\u00dfen, erhob diese<sup>5<\/sup> beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen \u00d6sterreich<sup>6<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinen Schlussantr\u00e4gen schl\u00e4gt Generalanwalt Jean Richard de La Tour dem Gerichtshof vor, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass die Anpassung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrags, des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags f\u00fcr Wanderarbeitnehmer, deren Kinder st\u00e4ndig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen Unionsrecht verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Unionsrecht<sup>7<\/sup> sieht n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich vor, dass Familienleistungen wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht aufgrund der Tatsache gek\u00fcrzt oder ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen, dass die Familienangeh\u00f6rigen des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Festsetzung der H\u00f6he dieser Leistungen nach dem Wohnsitz der Familienangeh\u00f6rigen stellt eine Verletzung des Freiz\u00fcgigkeitsrechts dar, das den Unionsb\u00fcrgern verliehen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des Generalanwalts ist es daher nicht zul\u00e4ssig, dass ein Mitgliedstaat in seine Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz der strikten Gleichwertigkeit der H\u00f6he der Familienleistungen einf\u00fchrt, indem er davon ausgeht, dass dieses Erfordernis in \u00dcbereinstimmung mit dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel, n\u00e4mlich dem Ausgleich von Familienlasten, nur wertm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass das auf Unionsebene geschaffene System in Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass ein Wanderarbeitnehmer, wenn er in einem Mitgliedstaat Sozialabgaben und Steuern entrichtet, die gleichen Leistungen wie die Staatsangeh\u00f6rigen dieses Mitgliedstaats erhalten k\u00f6nnen muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Er f\u00fchrt au\u00dferdem aus, dass die fraglichen Betr\u00e4ge im gesamten \u00f6sterreichischen Staatsgebiet ohne Ber\u00fccksichtigung der Schwankungen im Zusammenhang mit dem Preisniveau in \u00d6sterreich einheitlich sind<sup>8<\/sup> und die tats\u00e4chlichen Ausgaben f\u00fcr konkrete Bed\u00fcrfnisse des Kindes nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem stellt der Generalanwalt in Bezug auf alle in Rede stehenden Verg\u00fcnstigungen und Beihilfen fest, dass die in der \u00f6sterreichischen Regelung vorgenommene Unterscheidung nach dem Wohnort der Kinder die Wanderarbeitnehmer st\u00e4rker betrifft und eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit darstellt, die nur zul\u00e4ssig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00d6sterreich hat aber keinen Grund anf\u00fchrt, der diese mittelbare Diskriminierung rechtfertigen k\u00f6nnte, so dass sie mit dem Unionsrecht<sup>9<\/sup> unvereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Generalanwalt f\u00fchrt insbesondere aus, dass in einem Bericht des \u00f6sterreichischen Rechnungshofs angegeben wird, dass der Grund, der das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gef\u00e4hrden k\u00f6nnte, nicht in der ungef\u00e4hr 6 % der Ausgaben f\u00fcr Familienleistungen betragenden Gew\u00e4hrung von Leistungen an Arbeitnehmer, deren Kinder au\u00dferhalb \u00d6sterreichs wohnen, liegt, sondern im Fehlen einer angemessenen Kontrolle in Bezug auf die Gew\u00e4hrung dieser Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.<br \/><sup>2<\/sup> Es handelt sich um den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.<br \/><sup>3<\/sup> Nach den Angaben der Kommission betr\u00e4gt der Anpassungsfaktor f\u00fcr die Tschechische Republik 0,619, f\u00fcr Deutschland 0,974, f\u00fcr Italien 0,948, f\u00fcr Ungarn 0,562, f\u00fcr Slowenien 0,79 und f\u00fcr die Slowakei 0,641. Lediglich gegen\u00fcber der Schweiz und Liechtenstein ist eine Anpassung nach oben vorzunehmen oder der gleiche Pauschalbetrag wie in \u00d6sterreich auszuzahlen.<br \/><sup>4<\/sup> \u00a7 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (FLAG) und \u00a7 33 des Bundesgesetzes \u00fcber die Besteuerung des Einkommens nat\u00fcrlicher Personen (EStG).<br \/><sup>5<\/sup> Unterst\u00fctzt von der Tschechischen Republik, Kroatien, Polen, Rum\u00e4nien, Slowenien, der Slowakei und der EFTA-\u00dcberwachungsbeh\u00f6rde.<br \/><sup>6<\/sup> Unterst\u00fctzt von D\u00e4nemark und Norwegen.<br \/><sup>7<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1 und im ABl. 2015, L 213, S. 65).<br \/><sup>8<\/sup> Nach den Angaben der Kommission.<br \/><sup>9<\/sup> Verordnung (EU) Nr. 492\/2011 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 20.01.2022 zum Schlussantrag C-328\/20 vom 20.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verst\u00f6\u00dft die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Verg\u00fcnstigungen, die \u00d6sterreich Arbeitnehmern gew\u00e4hrt, deren Kinder sich st\u00e4ndig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht. 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