{"id":65816,"date":"2022-01-30T18:28:09","date_gmt":"2022-01-30T16:28:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65816"},"modified":"2022-01-30T18:28:09","modified_gmt":"2022-01-30T16:28:09","slug":"dstv-zum-koalitionsvertrag-einfuhrumsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dstv-zum-koalitionsvertrag-einfuhrumsatzsteuer\/","title":{"rendered":"DStV zum Koalitionsvertrag: Einfuhrumsatzsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Einfuhrumsatzsteuer soll weiterentwickelt werden. Darauf haben sich die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag verst\u00e4ndigt. Der DStV regt in diesem Zusammenhang die Einf\u00fchrung des von ihm seit Jahren geforderten Verrechnungsmodells an.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde zuletzt zum 01.12.2020 angepasst. Seither gilt das Fristenmodell. Das hei\u00dft, bei Nutzung eines Aufschubkontos muss die Einfuhrumsatzsteuer f\u00fcr Waren aus dem Drittland nicht mehr unmittelbar bei Warenlieferung beim Zoll beglichen werden. Stattdessen verl\u00e4ngert sich das Zahlungsziel auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Das war aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings geht da noch mehr!<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fristenmodell-als-erster-schritt-hin-zum-verrechnungsmodell\">Fristenmodell als erster Schritt hin zum Verrechnungsmodell<\/h2>\n\n\n\n<p>Der nun gew\u00e4hrte Zahlungsaufschub mildert die Liquidit\u00e4tsbelastungen gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen ab. DStV-Pr\u00e4sident StB Torsten L\u00fcth gibt jedoch zu bedenken: \u201eDas derzeitige Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer hinkt hinter dem europ\u00e4ischen Standard hinterher. Besser w\u00e4re ein Verrechnungsmodell.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das sog. Verrechnungsmodell, welches die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausdr\u00fccklich erm\u00f6glicht, basiert auf der Systematik, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu entrichten ist. Eine \u00fcberwiegende Anzahl der EU-Mitgliedstaaten macht von der Regelung bereits heute Gebrauch. Aus Sicht des DStV w\u00e4re es an der Zeit, dass auch Deutschland auf dieses Verrechnungsmodell umsteigt (vgl. <a href=\"https:\/\/biek.de\/aktuelles\/meldung\/verbaendeinformation-einfuhrumsatzsteuer.html?file=files\/biek\/downloads\/papiere\/Einfuhrumsatzsteuer_Verb%C3%A4ndeinformation_23.11.2020.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" class=\"broken_link\">gemeinsames Positionspapier<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"vorteil-des-verrechnungsmodells\">Vorteil des Verrechnungsmodells<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Verrechnungsmodell zeichnet sich durch b\u00fcrokratische Vereinfachungen aus, die insbesondere kleinen und mittelst\u00e4ndischen Unternehmen bzw. ihren Beratern zugutekommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmen w\u00fcrden die f\u00e4llige Einfuhrumsatzsteuer zum einen nicht mehr unmittelbar an den Zoll entrichten, sondern sie in der Umsatzteuer-Voranmeldung anmelden. Zum andern k\u00f6nnten sie in der gleichen Voranmeldung die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Der Vorgang w\u00e4re f\u00fcr die betroffenen Unternehmer mithin liquidit\u00e4tsneutral. Auch w\u00fcrden etwaige Zwischenfinanzierungen \u00fcberfl\u00fcssig und B\u00fcrokratiekosten w\u00fcrden durch das vereinfachte Verfahren sinken.<\/p>\n\n\n\n<p>L\u00fcth gibt ferner zu bedenken: \u201eIn Anbetracht dessen, dass das Verrechnungsmodell in den meisten EU-Staaten g\u00e4ngige Praxis ist, sollte Deutschland nachziehen und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Der Wirtschaftsstandort Deutschland w\u00fcrde dadurch insbesondere f\u00fcr kleinere und mittelst\u00e4ndische Unternehmen mit Einfuhren aus dem Drittland attraktiver.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: DStV, Mitteilung vom 25.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einfuhrumsatzsteuer soll weiterentwickelt werden. Darauf haben sich die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag verst\u00e4ndigt. 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