{"id":65820,"date":"2022-01-30T18:30:21","date_gmt":"2022-01-30T16:30:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65820"},"modified":"2022-01-30T18:30:21","modified_gmt":"2022-01-30T16:30:21","slug":"eugh-zu-den-kosten-fuer-die-entsorgung-von-photovoltaikmodulen-staatshaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-den-kosten-fuer-die-entsorgung-von-photovoltaikmodulen-staatshaftung\/","title":{"rendered":"EuGH zu den Kosten f\u00fcr die Entsorgung von Photovoltaikmodulen \u2013 Staatshaftung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Gerichtshof erkl\u00e4rt die Richtlinie 2012\/19 \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te teilweise f\u00fcr ung\u00fcltig, soweit diese Richtlinie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten f\u00fcr die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus diesen Modulen zu finanzieren, wenn diese zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Im \u00dcbrigen steht diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die die Finanzierung dieser Kosten den Nutzern von nach ihrem Inkrafttreten in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen auferlegt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vyso\u010dina Wind ist eine tschechische Gesellschaft, die ein Solarkraftwerk betreibt, das mit Photovoltaikmodulen ausgestattet ist, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Entsprechend der im tschechischen Gesetz Nr. 185\/2001 \u00fcber Abf\u00e4lle (im Folgenden: Abfallgesetz)<sup>1<\/sup> vorgesehenen Verpflichtung beteiligte sie sich an der Finanzierung der Kosten f\u00fcr die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus Photovoltaikmodulen und zahlte in den Jahren 2015 und 2016 daf\u00fcr Beitr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vyso\u010dina Wind ist jedoch der Ansicht, dass diese Beitragspflicht auf einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Umsetzung der Richtlinie 2012\/19 \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te<sup>2<\/sup> beruhe und die Zahlung dieser Beitr\u00e4ge einen Schaden darstelle, und erhob deshalb vor den tschechischen Gerichten eine Schadensersatzklage gegen die Tschechische Republik. In diesem Rahmen machte Vyso\u010dina Wind geltend, dass die Bestimmung des Abfallgesetzes, die eine Beitragspflicht f\u00fcr die Nutzer von Photovoltaikmodulen vorsehe, gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie \u00fcber Elektro- und ElektronikAltger\u00e4te versto\u00dfe, der den Herstellern von Elektro- und Elektronikger\u00e4ten und nicht ihren Nutzern die Finanzierung der Kosten f\u00fcr die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus Ger\u00e4ten auferlege, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem der Klage von Vyso\u010dina Wind sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungsinstanz stattgegeben worden war, legte die Tschechische Republik Kassationsbeschwerde beim Nejvy\u0161\u0161\u00ed soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der von diesem Gericht um Vorabentscheidung ersuchte Gerichtshof \u00e4u\u00dfert sich in der Zusammensetzung als Gro\u00dfe Kammer zum einen zur Auslegung und zur G\u00fcltigkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te und pr\u00e4zisiert zum anderen die Voraussetzungen f\u00fcr die Haftung eines Mitgliedstaats f\u00fcr einen Versto\u00df gegen das Unionsrecht im Kontext der Umsetzung einer Richtlinie.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch eine w\u00f6rtliche Auslegung der Richtlinie \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te best\u00e4tigt der Gerichtshof erstens, dass Photovoltaikmodule Elektro- und Elektronikger\u00e4te im Sinne dieser Richtlinie darstellen, so dass gem\u00e4\u00df ihrem Art. 13 Abs. 1 die Finanzierung der Kosten f\u00fcr die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus ab dem 13. August 2012, dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie, in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Herstellern dieser Module obliegen muss und nicht, wie es die tschechische Regelung vorsieht, ihren Nutzern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweitens pr\u00fcft der Gerichtshof die G\u00fcltigkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te, soweit diese Bestimmung f\u00fcr Photovoltaikmodule gilt, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, also zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insoweit weist der Gerichtshof zun\u00e4chst darauf hin, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar der Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt entgegensteht, dass aus seiner Rechtsprechung aber auch folgt, dass eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die k\u00fcnftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Somit pr\u00fcft der Gerichtshof, ob die Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te niedergelegten Rechtsvorschrift, wonach die Hersteller und nicht die Nutzer verpflichtet sind, die Finanzierung der Kosten f\u00fcr die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen sicherzustellen, wenn diese Module ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie Abf\u00e4lle wurden oder werden, geeignet ist, einen vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossenen Sachverhalt zu beeintr\u00e4chtigen, oder ob diese Anwendung vielmehr die k\u00fcnftigen Auswirkungen eines vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie entstandenen Sachverhalts regeln soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Unionsregelung, die vor dem Erlass der Richtlinie \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te galt, den Mitgliedstaaten die Wahl lie\u00df, die Kosten f\u00fcr die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder fr\u00fcheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Module aufzuerlegen, wirkte sich diese Richtlinie in den Mitgliedstaaten, die sich daf\u00fcr entschieden hatten, diese Kosten den Nutzern von Photovoltaikmodulen und nicht ihren Herstellern aufzuerlegen, wie dies in der Tschechischen Republik der Fall war, auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hierzu f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass eine neue Rechtsvorschrift, die auf zuvor abgeschlossene Sachverhalte anwendbar ist, nicht als mit dem Verbot der R\u00fcckwirkung von Rechtsakten vereinbar angesehen werden kann, wenn sie die Verteilung von Kosten, deren Eintritt nicht mehr vermieden werden kann, nachtr\u00e4glich und unvorhersehbar \u00e4ndert. Im vorliegenden Fall waren die Hersteller von Photovoltaikmodulen jedoch nicht in der Lage, bei der Konzeption der Photovoltaikmodule vorherzusehen, dass sie sp\u00e4ter verpflichtet sein w\u00fcrden, die Finanzierung der Kosten f\u00fcr die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus diesen Modulen sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Anbetracht dieser Erw\u00e4gungen erkl\u00e4rt der Gerichtshof Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te f\u00fcr ung\u00fcltig, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten f\u00fcr die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus Photovoltaikmodulen auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Drittens legt der Gerichtshof dar, dass der Umstand, dass in das Abfallgesetz mehr als einen Monat vor dem Erlass der Richtlinie \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te eine Bestimmung eingef\u00fcgt wurde, die f\u00fcr die Nutzer von Photovoltaikmodulen eine im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehende Beitragspflicht vorsieht, als solcher keinen Versto\u00df der Tschechischen Republik gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeintr\u00e4chtigt angesehen werden kann, bevor die Richtlinie Teil der Unionsrechtsordnung ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> \u00a7 37p des Z\u00e1kon \u010d. 185\/2001 Sb., o odpadech a o zm\u011bn\u011b n\u011bkter\u00fdch dal\u0161\u00edch z\u00e1kon\u016f (Gesetz Nr. 185\/2001 \u00fcber Abf\u00e4lle und zur \u00c4nderung weiterer Gesetze).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>2<\/sup> Richtlinie 2012\/19\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 \u00fcber Elektro- und ElektronikAltger\u00e4te (ABl. 2012, L 197, S. 38).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 25.01.2022 zum Urteil C-181\/20 vom 25.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gerichtshof erkl\u00e4rt die Richtlinie 2012\/19 \u00fcber Elektro- und Elektronik-Altger\u00e4te teilweise f\u00fcr ung\u00fcltig, soweit diese Richtlinie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten f\u00fcr die Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen aus diesen Modulen zu finanzieren, wenn diese zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden. 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