{"id":65847,"date":"2022-01-30T18:39:19","date_gmt":"2022-01-30T16:39:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65847"},"modified":"2022-01-30T18:39:19","modified_gmt":"2022-01-30T16:39:19","slug":"bgh-verneint-fuer-bestimmte-faelle-klarnamenpflicht-bei-der-nutzung-eines-sozialen-netzwerks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-verneint-fuer-bestimmte-faelle-klarnamenpflicht-bei-der-nutzung-eines-sozialen-netzwerks\/","title":{"rendered":"BGH verneint f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks"},"content":{"rendered":"\n<p>Der u. a. f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Dienstverh\u00e4ltnisse zust\u00e4ndige III. Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto f\u00fcr ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieter und Vertragspartner f\u00fcr Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist.<\/p>\n\n\n\n<p>In dem Verfahren III ZR 3\/21 hatte der Kl\u00e4ger als seinen Profilnamen urspr\u00fcnglich ein Pseudonym verwendet. Nachdem er im M\u00e4rz 2018 auf Nachfrage nicht best\u00e4tigt hatte, dass es sich um seinen im Alltag verwendeten Namen handelt, sperrte die Beklagte sein Nutzerkonto. Sie schaltete es erst nach einer \u00c4nderung des Profilnamens wieder frei. Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, \u00c4nderungen seines von ihm in dem Netzwerk verwendeten Profilnamens zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>In dem Verfahren III ZR 4\/21 gab die Kl\u00e4gerin als Profilnamen ebenfalls ein Pseudonym an. Ihr Nutzerkonto wurde von der Beklagten im Januar 2018 gesperrt, nachdem sie der Aufforderung, ihren Profilnamen zu \u00e4ndern, nicht nachgekommen war. Die Kl\u00e4gerin begehrt die Aufhebung dieser Sperrung.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Verfahren III ZR 3\/21 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren III ZR 4\/21 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, das Nutzerkonto der Kl\u00e4gerin freizuschalten und ihr unbeschr\u00e4nkten Zugriff auf die Funktionen des Kontos zu gew\u00e4hren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abge\u00e4ndert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"die-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kl\u00e4ger hatten \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren III ZR 3\/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, es zu dulden, dass der Kl\u00e4ger seinen Profilnamen in ein Pseudonym \u00e4ndert, und dem Kl\u00e4ger unter Verwendung des gew\u00e4hlten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den f\u00fcr diesen Fall ma\u00dfgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im t\u00e4glichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in \u00a7 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu erm\u00f6glichen hat, soweit dies technisch m\u00f6glich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren. Eine umfassende W\u00fcrdigung und Abw\u00e4gung der wechselseitigen Interessen unter Einbeziehung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95\/46\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) ergibt, dass es der Beklagten zwar nicht zumutbar gewesen ist, die Nutzung des Netzwerks zu erm\u00f6glichen, ohne dass der jeweilige Nutzer ihr zuvor \u2013 etwa bei der Registrierung \u2013 im Innenverh\u00e4ltnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. F\u00fcr die anschlie\u00dfende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym ist die Zumutbarkeit jedoch zu bejahen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht f\u00fchrt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegf\u00e4llt. In der Folge hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren III ZR 4\/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und \u2013 unter Zur\u00fcckweisung der Revision im \u00dcbrigen \u2013 die Beklagte verurteilt, das Nutzerkonto der Kl\u00e4gerin freizuschalten und der Kl\u00e4gerin unbeschr\u00e4nkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte kann von der Kl\u00e4gerin nicht verlangen, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu \u00e4ndern. Die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den hier ma\u00dfgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Stand 30. Januar 2015 ist ebenfalls unwirksam. Diese Bedingungen enthalten eine Regelung, wonach die Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben haben. Von der Unwirksamkeit dieser Bestimmung hat der Senat bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Satz 1 UKlaG aufgrund des Unterlassungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341\/15) in einem Verbandsklageverfahren auszugehen. Die Beklagte darf sich danach bei der Abwicklung von Vertr\u00e4gen \u00fcber die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren st\u00e4ndigen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nicht auf Bestimmungen berufen, die der hier verwendeten Bestimmung zur Klarnamenpflicht entsprechen. In der Folge kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Freischaltung ihres Nutzerkontos und Zugriff auf dessen Funktionen verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>In beiden Verfahren kam es f\u00fcr die Entscheidung auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) nicht an, weil diese erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und es f\u00fcr die Rechtslage auf den Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen in das Vertragsverh\u00e4ltnis ankommt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 307 Abs. 1 und 2 BGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst\u00e4ndlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung<\/p>\n\n\n\n<ol><li>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder<\/li><li>wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr\u00e4nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet ist.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm\u00f6glichen, soweit dies technisch m\u00f6glich und zumutbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Richtlinie<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedsstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, f\u00fcr die sie erhoben und\/oder weiterverarbeitet werden, daf\u00fcr erheblich sind und nicht dar\u00fcber hinausgehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Satz 1 UKlaG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Handelt der verurteilte Verwender einem auf \u00a7 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zu den Urteilen III ZR 3\/21 und III ZR 4\/21 vom 27.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u. a. f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Dienstverh\u00e4ltnisse zust\u00e4ndige III. Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu erm\u00f6glichen. Sachverhalt Die Kl\u00e4ger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto f\u00fcr ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieter und Vertragspartner f\u00fcr Nutzer mit Sitz in Deutschland &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-verneint-fuer-bestimmte-faelle-klarnamenpflicht-bei-der-nutzung-eines-sozialen-netzwerks\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BGH verneint f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65847"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=65847"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65847\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=65847"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=65847"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=65847"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}