{"id":65849,"date":"2022-01-30T18:39:55","date_gmt":"2022-01-30T16:39:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65849"},"modified":"2022-01-30T18:39:55","modified_gmt":"2022-01-30T16:39:55","slug":"hochzeitsfeier-abgesagt-wegen-corona-caterer-muss-anzahlung-zurueckzahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hochzeitsfeier-abgesagt-wegen-corona-caterer-muss-anzahlung-zurueckzahlen\/","title":{"rendered":"Hochzeitsfeier abgesagt wegen Corona: Caterer muss Anzahlung zur\u00fcckzahlen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von dem \u2013 vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen \u2013 Catering-Vertrag zur\u00fccktreten. Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entschieden und den Caterer dazu verurteilt, die vom Brautpaar \u00fcberwiesene Anzahlung in voller H\u00f6he zur\u00fcckzuzahlen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Paar aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte im Anschluss an ihre standesamtliche Trauung im Mai 2020 eine gro\u00dfe Hochzeitsfeier veranstalten. Als Location wurde ein von einer Cateringfirma empfohlenes historisches M\u00fchlenanwesen ausgew\u00e4hlt. Das Paar schloss mit dem Caterer Anfang Januar 2020 einen Vertrag \u00fcber die Ausrichtung der Feier einschlie\u00dflich Verk\u00f6stigung der Hochzeitsgesellschaft. Es sollten etwa 100 Personen eingeladen werden. Vertragsgem\u00e4\u00df \u00fcberwies das Brautpaar Anzahlungen in H\u00f6he von mehr als 6.000 Euro, etwa die H\u00e4lfte der vereinbarten Kosten f\u00fcr die Feier, an den Caterer.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der in der ersten Corona-Welle gemachten staatlichen Auflagen konnte die Feier im Mai 2020 jedoch nicht wie geplant stattfinden; man einigte sich auf eine Verlegung ins Jahr 2021. Doch auch 2021 war die geplante Feier wegen der dann geltenden \u201eBundes-Notbremse\u201c pandemiebedingt nicht durchf\u00fchrbar. Das Ehepaar entschloss sich, von ihren Hochzeitsfeierpl\u00e4nen Abstand zu nehmen, erkl\u00e4rte den R\u00fccktritt vom Catering-Vertrag und bestand auf der R\u00fcck\u00fcberweisung ihrer Anzahlung. Dies verweigerte der Caterer mit der Begr\u00fcndung, das Risiko der Pandemie k\u00f6nne nicht von ihm allein getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat der Klage des Ehepaars stattgegeben. Die Corona-Pandemie und deren Folgen seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar gewesen. Es sei unausgesprochen Gesch\u00e4ftsgrundlage des Vertrages gewesen, dass die Hochzeitsfeier im Innenbereich der historischen M\u00fchle rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko f\u00fcr die G\u00e4ste durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. H\u00e4tten die Eheleute vorhergesehen, dass dies wegen der pandemiebedingten Auflagen \u00fcber viele Monate hinweg nicht m\u00f6glich sei, h\u00e4tten sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Auf die theoretische M\u00f6glichkeit, das Fest unter freiem Himmel auszurichten, m\u00fcsse sich das Paar nicht verweisen lassen. Ebenso sei ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar, da eine Hochzeitsfeier eigentlich im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stehen solle, so die 8. Zivilkammer.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, der Caterer kann Berufung zum Pf\u00e4lzischen Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken einlegen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Urteil 8 O 198\/21 vom 21.12.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von dem \u2013 vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen \u2013 Catering-Vertrag zur\u00fccktreten. Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entschieden und den Caterer dazu verurteilt, die vom Brautpaar \u00fcberwiesene Anzahlung in voller H\u00f6he zur\u00fcckzuzahlen. 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