{"id":65876,"date":"2022-02-06T18:59:32","date_gmt":"2022-02-06T16:59:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65876"},"modified":"2022-02-06T18:59:32","modified_gmt":"2022-02-06T16:59:32","slug":"ohne-nahtlose-anschlussversicherung-kein-wirksamer-widerruf-von-privater-pflegepflichtversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ohne-nahtlose-anschlussversicherung-kein-wirksamer-widerruf-von-privater-pflegepflichtversicherung\/","title":{"rendered":"Ohne nahtlose Anschlussversicherung kein wirksamer Widerruf von privater Pflegepflichtversicherung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann nur wirksam widerrufen werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 1957 geborene Beklagte beantragte im Februar 2009 bei der Kl\u00e4gerin, einem privatrechtlichen Versicherungsunternehmen, neben einer privaten Krankenversicherung auch den Abschluss eines Vertrags \u00fcber eine private Pflegepflichtversicherung (PV) mit monatlicher Beitragszahlung f\u00fcr sich und ihre 1992 geborene Tochter mit Versicherungsbeginn M\u00e4rz 2009. Die PV-Beitr\u00e4ge zahlte die Beklagte nur bis Oktober 2014, f\u00fcr November 2014 nur teilweise sowie von Dezember 2014 bis Januar 2018 gar nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im September 2018 widerrief die Beklagte unter Angabe der Versicherungsscheinnummer und beider versicherter Personen die \u201eo. g. Krankenversicherung\u201c und machte Schadenersatz bez\u00fcglich entstandener und von der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcbernommener Krankheitskosten in H\u00f6he von 11.000 Euro zzgl. Zinsen, Anwalts- und Gerichtskosten geltend. Zur Begr\u00fcndung gab sie an, das Vertragsdatum sei nicht korrekt. Verbraucherinformationen, AGB und Widerrufsbelehrung seien nicht \u00fcbergeben worden. Auf dem nachtr\u00e4glich zugesandten Beratungsprotokoll finde sich eine gef\u00e4lschte Unterschrift.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf Antrag der Kl\u00e4gerin vom Juli 2017 erlie\u00df das Amtsgericht einen Mahnbescheid \u00fcber eine Gesamtforderung von rund 1.800 Euro (Beitr\u00e4ge zur PV f\u00fcr November 2014 bis Juni 2017 zzgl. Zinsen, Gerichts-, Rechtsanwalts- und Mahnkosten). Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht Heilbronn die Beklagte, an die Kl\u00e4gerin rund 1.800 Euro zzgl. Zinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von ca. 200 Euro zu zahlen: Die Kl\u00e4gerin habe aus dem Pflegepflichtversicherungsvertrag Anspr\u00fcche auf Beitragszahlung in geltend gemachter H\u00f6he. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der gef\u00e4lschten Unterschrift erscheine abwegig, zumal diese ihre Beitr\u00e4ge bis Oktober 2014 entrichtet habe. Zudem entspreche die Unterschrift auf dem Vertrag derjenigen der Beklagten in ihren Schrifts\u00e4tzen. Eine wirksame K\u00fcndigung liege nicht vor. Zinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten seien als Verzugsschaden geschuldet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen: Die Beklagte habe den privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag nicht wirksam im September 2018 widerrufen. Zwar beginne die 2-w\u00f6chige Widerrufsfrist nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VVG erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. Der Wirksamkeit dieses Widerrufs stehe aber der fehlende Nachweis einer Anschlussversicherung entgegen. Die Regelung im Sozialgesetzbuch (hier \u00a7 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI), wonach bei Versicherungspflicht eine K\u00fcndigung des Vertrages erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist, sei auf den Widerruf einer PV analog anzuwenden. Mit dieser Regelung soll ein l\u00fcckenloser Versicherungsschutz im Falle der Eigenk\u00fcndigung gew\u00e4hrleistet werden. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Begr\u00fcndung und Aufrechterhaltung eines solchen Versicherungsschutzes im Umfange der PV beimesse, werde dadurch unterstrichen, dass der schuldhafte Versto\u00df gegen die Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages bu\u00dfgeldbehaftet sei. Auf der anderen Seite schlie\u00dfe \u00a7 110 Abs. 3 SGB XI bei privaten Pflegepflichtversicherungen alle R\u00fccktritts- und K\u00fcndigungsrechte der Versicherungsunternehmen aus, solange eine Pflicht zum Vertragsabschluss bestehe. Dabei habe der Gesetzgeber offenbar \u00fcbersehen, dass das Ziel, einen versicherungslosen Zustand zu vermeiden, durch eine einschr\u00e4nkungslose Widerrufsm\u00f6glichkeit zunichte gemacht w\u00fcrde. Denn w\u00e4re der Widerruf nach \u00a7 8 VVG, insbesondere derjenige, der nach fehlerhafter oder fehlender Belehrung ggf. noch Jahre nach Vertragsschluss vorgenommen werden k\u00f6nnte, nicht an die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI gekn\u00fcpft, k\u00f6nnte sich der Versicherungspflichtige durch blo\u00dfe Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts der Versicherungspflicht entziehen Das Erfordernis eines Nachweises nahtlosen Versicherungsschutzes sei daher auf den Widerruf eines Pflegepflichtversicherungsvertrages analog anzuwenden. Eine anderweitige Versicherung habe die Beklagte hier aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen und auch nicht behauptet, einen anderen Pflegepflichtversicherungsvertrag abgeschlossen zu haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (11. Buch Sozialgesetzbuch \u2013 Soziale Pflegeversicherung) sind Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsvertr\u00e4gen, die der Versicherungspflicht nach \u00a7 193 Abs. 3 VVG gen\u00fcgen, versichert sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebed\u00fcrftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschlie\u00dfen und aufrechtzuerhalten. Bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine K\u00fcndigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (\u00a7 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserkl\u00e4rung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Abs. 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort im Einzelnen genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 28.01.2022 zum Urteil L 4 P 180\/19 vom 10.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann nur wirksam widerrufen werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird. 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