{"id":65895,"date":"2022-02-06T19:07:47","date_gmt":"2022-02-06T17:07:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65895"},"modified":"2022-02-06T19:07:47","modified_gmt":"2022-02-06T17:07:47","slug":"erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-fachgerichtliche-versagung-der-auskunft-ueber-bestandsdaten-gegenueber-einer-social-media-plattform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-fachgerichtliche-versagung-der-auskunft-ueber-bestandsdaten-gegenueber-einer-social-media-plattform\/","title":{"rendered":"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft \u00fcber Bestandsdaten gegen\u00fcber einer Social Media Plattform"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit am 02.02.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen der Beschwerdef\u00fchrerin die notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft \u00fcber Bestandsdaten gegen\u00fcber einer Social Media Plattform versagt wurden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00f6chte vor den Fachgerichten erreichen, dass eine Social Media Plattform die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten \u00fcber mehrere Nutzer herausgibt, die auf der Plattform Kommentare \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin get\u00e4tigt haben. Die Fachgerichte stuften im Ergebnis lediglich 12 der 22 im Ausgangsverfahren gegenst\u00e4ndlichen Kommentare als strafbare Beleidigungen ein und gestatteten die Beauskunftung \u00fcber die bei der Social Media Plattform vorhandenen Bestandsdaten. Im \u00dcbrigen wurde eine Beauskunftung abgelehnt. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sie die Anordnung hinsichtlich der zehn verbliebenen Kommentare versagt haben. Die Fachgerichte haben unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Pers\u00f6nlichkeitsrechts die verfassungsrechtlich erforderliche Abw\u00e4gung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht unterlassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. (nunmehr \u00a7 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) durfte ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft \u00fcber die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche wegen der Verletzung absolut gesch\u00fctzter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. F\u00fcr diese Auskunftserteilung war eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich. Rechtswidrige Inhalte in diesem Sinne waren unter anderem Inhalte, die den Tatbestand nach \u00a7\u00a7 185 bis 187 des Strafgesetzbuchs erf\u00fcllten und nicht gerechtfertigt waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf einem Internetblog stellte dessen Inhaber Ende Oktober 2016 unter dem Titel \u201e[Name der Beschwerdef\u00fchrerin] findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist\u201c das Bild der Beschwerdef\u00fchrerin ein mit folgendem, scheinbar ein Zitat der Beschwerdef\u00fchrerin darstellenden Text:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eKomma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hintergrund war die im Jahr 2015 noch einmal aufgekommene Debatte betreffend die Haltung der Partei DIE GR\u00dcNEN zur P\u00e4dophilie in den 1980er Jahren. So wurde im Mai 2015 unter anderem \u00fcber einen Zwischenruf der Beschwerdef\u00fchrerin im Berliner Abgeordnetenhaus im Mai 1986 berichtet. W\u00e4hrend eine Abgeordnete der Gr\u00fcnen \u00fcber h\u00e4usliche Gewalt sprach, stellte ein Abgeordneter der Regierungskoalition die Zwischenfrage, wie die Rednerin denn zu einem Beschluss der Gr\u00fcnen in Nordrhein-Westfalen stehe, wonach die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufgehoben werden solle. Anstelle der Rednerin rief laut Protokoll des Abgeordnetenhauses die Beschwerdef\u00fchrerin: \u201eKomma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beschwerdef\u00fchrerin nahm den Bloginhaber wegen seines urspr\u00fcnglichen Eintrags auf Unterlassung in Anspruch und verlangte ein Schmerzensgeld. Daraufhin ver\u00f6ffentlichte der Bloginhaber Anfang 2019 auf seiner Seite auf der Social Media Plattform einen weiteren Text. Es folgt das Bild der Beschwerdef\u00fchrerin mit dem aus dem urspr\u00fcnglichen Blogbeitrag bekannten Text, der kein zutreffendes Zitat einer \u00c4u\u00dferung der Beschwerdef\u00fchrerin ist. Im April und Mai 2019 reagierten zahlreiche Nutzer der Social Media Plattform auf diese Ver\u00f6ffentlichung und kommentierten sie ihrerseits \u2013 soweit verfahrensgegenst\u00e4ndlich \u2013 unter anderem wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eP\u00e4dophilen-Trulla\u201c; \u201eDie alte hat doch einen Dachschaden, die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch\u201c; \u201eMensch\u2026 was bist Du Krank im Kopf!!!\u201c; Die ist Geisteskrank\u201c; \u201eIch k\u00f6nnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren\u201c; \u201eSperrt diese kranke Frau weck sie wei\u00df nicht mehr was sie redet\u201c; \u201eDie sind alle so krank im Kopf\u201c; Gehirn Amputiert\u201c; \u201eKranke Frau\u201c und \u201eSie wollte auch mal die hellste Kerze sein, P\u00e4dodreck.\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Folge begehrte die Beschwerdef\u00fchrerin die Gestattung der Auskunftserteilung \u00fcber die Bestandsdaten dieser Nutzer der Social Media Plattform. Das Landgericht gestattete im Ergebnis die Beauskunftung von sechs Kommentaren. Das Kammergericht gestattete zus\u00e4tzlich die Beauskunftung weiterer sechs Kommentare. Im \u00dcbrigen f\u00fchrte es aus, dass die Schwelle zum Straftatbestand des \u00a7 185 StGB nicht \u00fcberschritten sei. Denn es liege kein Fall der abw\u00e4gungsfreien Diffamierung vor und die Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts erreiche kein solches Gewicht, dass die \u00c4u\u00dferungen unter Einbeziehung des Kontexts lediglich als pers\u00f6nliche Herabsetzung und Schm\u00e4hung der Beschwerdef\u00fchrerin erschienen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-der-kammer\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">I. Die Auslegung und Anwendung des Fachrechts ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abw\u00e4gung voraussetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Weichenstellend f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen. Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer \u00c4u\u00dferung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach \u00a7 185 StGB grunds\u00e4tzlich eine abw\u00e4gende Gewichtung der Beeintr\u00e4chtigungen, die den betroffenen Rechtsg\u00fctern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der pers\u00f6nlichen Ehre, drohen. Eine Abw\u00e4gung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung sich als Schm\u00e4hung oder Schm\u00e4hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw\u00fcrde darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begr\u00fcndet dies bei \u00c4u\u00dferungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz f\u00fcr einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings eine grundrechtlich angeleitete Abw\u00e4gung. Hierf\u00fcr bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umst\u00e4nden des Falles und der Situation, in der die \u00c4u\u00dferung erfolgte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das bei der Abw\u00e4gung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso h\u00f6her, je mehr die \u00c4u\u00dferung darauf zielt, einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabh\u00e4ngig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Bei der Gewichtung der durch eine \u00c4u\u00dferung ber\u00fchrten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbed\u00fcrfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unver\u00e4ndert seine Bedeutung findet.In die Abw\u00e4gung ist daher einzustellen, ob die Privatsph\u00e4re der Betroffenen oder ihr \u00f6ffentliches Wirken mit seinen \u2013 unter Umst\u00e4nden weitreichenden \u2013 gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der \u00c4u\u00dferung ist und welche R\u00fcckwirkungen auf die pers\u00f6nliche Integrit\u00e4t der Betroffenen von einer \u00c4u\u00dferung ausgehen k\u00f6nnen. Allerdings bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der \u00f6ffentlichen Debatte in eine Abw\u00e4gung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Pers\u00f6nliche gehende Beschimpfung von Amtstr\u00e4gerinnen und Amtstr\u00e4gern oder Politikerinnen und Politikern. Gegen\u00fcber einer auf die Person abzielenden, insbesondere \u00f6ffentlichen Ver\u00e4chtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des \u00f6ffentlichen Lebens und Amtstr\u00e4gerinnen und Amtstr\u00e4ger nicht aus. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch \u201esoziale Netzwerke\u201c im Internet ein wirksamer Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Amtstr\u00e4gerinnen und Amtstr\u00e4gern sowie Politikerinnen und Politikern \u00fcber die Bedeutung f\u00fcr die jeweils Betroffenen hinaus im \u00f6ffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abw\u00e4gung verst\u00e4rken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn f\u00fcr diejenigen, die sich engagieren und \u00f6ffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II. Die angegriffenen Entscheidungen gen\u00fcgen diesen Anforderungen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Kammergericht, dass es sich bei den noch verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Bezeichnungen der Beschwerdef\u00fchrerin um erheblich ehrenr\u00fchrige Herabsetzungen handelt. Das Kammergericht geht indes unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Pers\u00f6nlichkeitsrechts davon aus, dass eine Beleidigung im Sinne des \u00a7 185 StGB aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nur dann vorliege, wenn die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung \u201elediglich als pers\u00f6nliche Herabsetzung und Schm\u00e4hung\u201c zu verstehen sei. Dieses Fehlverst\u00e4ndnis setzt sich bei den weiteren Ausf\u00fchrungen des Fachgerichts fort. Zwar deutet das Kammergericht die Notwendigkeit einer Abw\u00e4gung an. Verfassungsrechtlich fehlerhaft kn\u00fcpft es die Voraussetzungen der Beleidigung sodann jedoch an die Sonderform der Schm\u00e4hkritik an. Die angek\u00fcndigte Abw\u00e4gung mit dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin nimmt das Kammergericht in der Folge aber nicht vor. Es legt wiederholt einen fehlerhaften, mit dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht der von ehrenr\u00fchrigen \u00c4u\u00dferungen Betroffenen unvereinbaren Ma\u00dfstab an, wenn es annimmt, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine \u00c4u\u00dferung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als blo\u00dfe Herabsetzung des Betroffenen erscheine. Vorliegend hat sich das Fachgericht aufgrund einer fehlerhaften Ma\u00dfstabsbildung, die eine Beleidigung letztlich mit der Schm\u00e4hkritik gleichsetzt, mit der Abw\u00e4gung der Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht auseinandergesetzt. Hierin liegt eine Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Beschwerdef\u00fchrerin.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Infolge fehlerhafter Ma\u00dfstabsbildung mangelt es f\u00fcr alle verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen an der verfassungsrechtlich gebotenen Abw\u00e4gung der betroffenen Rechtspositionen im Rahmen der rechtlichen W\u00fcrdigung. Die vom Fachgericht zum Teil begr\u00fcndungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00fcsse den Angriff als Politikerin im \u00f6ffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abw\u00e4gung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 02.02.2022 zum Beschluss 1 BvR 1073\/20 vom 19.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 02.02.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. 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