{"id":65897,"date":"2022-02-06T19:08:19","date_gmt":"2022-02-06T17:08:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65897"},"modified":"2022-02-06T19:08:19","modified_gmt":"2022-02-06T17:08:19","slug":"zwangsgeld-gegen-arbeitgeber-bei-fehlender-mitwirkung-unabhaengig-vom-ausgang-einer-betriebspruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zwangsgeld-gegen-arbeitgeber-bei-fehlender-mitwirkung-unabhaengig-vom-ausgang-einer-betriebspruefung\/","title":{"rendered":"Zwangsgeld gegen Arbeitgeber bei fehlender Mitwirkung unabh\u00e4ngig vom Ausgang einer Betriebspr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Legen Arbeitgeber zur Betriebspr\u00fcfung keine Unterlagen vor, kann gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebspr\u00fcfung tats\u00e4chlich eine Beitragsnachforderung ergibt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt eine Speditionsfirma in Heilbronn. Bereits f\u00fcr den Pr\u00fcfzeitraum der Jahre 2010 bis 2013 f\u00fchrte der beklagte Tr\u00e4ger der Rentenversicherung dort eine Betriebspr\u00fcfung durch und forderte Beitr\u00e4ge (einschl. S\u00e4umniszuschl\u00e4gen) in H\u00f6he von rund 46.000 Euro nach.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Schreiben vom September 2018 k\u00fcndigte die Beklagte eine erneute Betriebspr\u00fcfung an. Hierauf entgegnete der Kl\u00e4ger, eine erneute Betriebspr\u00fcfung sei nicht sinnvoll, da zur vorangegangenen Pr\u00fcfung derzeit noch ein Gerichtsverfahren anh\u00e4ngig sei. Am festgesetzten Pr\u00fcftermin im November 2018 traf die Beklagte den Kl\u00e4ger nicht pers\u00f6nlich an. Telefonisch erkl\u00e4rte er, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine weitere Betriebspr\u00fcfung zuzulassen. Einer weiteren Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der f\u00fcr die Betriebspr\u00fcfung erforderlichen Unterlagen kam der Kl\u00e4ger nicht nach.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Bescheid vom November 2018 terminierte die Beklagte die Betriebspr\u00fcfung auf den 13.12.2018 und gab dem Kl\u00e4ger auf, bis dahin seine Gesch\u00e4ftsb\u00fccher und -unterlagen f\u00fcr den Pr\u00fcfzeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen. Ferner drohte sie f\u00fcr den Fall, dass der Kl\u00e4ger der Anordnung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro an. Dar\u00fcber hinaus ordnete sie die sofortige Vollziehung im \u00f6ffentlichen Interesse an. Zur Beurteilung, ob Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge durch den Kl\u00e4ger ordnungsgem\u00e4\u00df abgef\u00fchrt wurden, sei es unerl\u00e4sslich, eine Betriebspr\u00fcfung mit den vorzulegenden Unterlagen durchzuf\u00fchren. Im Interesse der Versichertengemeinschaft und der Besch\u00e4ftigten m\u00fcsse gekl\u00e4rt werden, ob Beitr\u00e4ge ordnungsgem\u00e4\u00df abgef\u00fchrt worden seien. Diese Aufkl\u00e4rung d\u00fcrfe nicht weiter verz\u00f6gert werden, um etwaigen Schaden f\u00fcr die Versichertengemeinschaft und die Besch\u00e4ftigten so gering wie m\u00f6glich zu halten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Kl\u00e4ger beim Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, andere Betriebe w\u00fcrden bei weitem nicht in der H\u00e4ufigkeit mit Betriebspr\u00fcfungen belegt. Er werde von der Beklagten drangsaliert. Die Beklagte habe ihr Ermessen, wo und wann sie \u00dcberpr\u00fcfungen bei Betrieben seiner Branche vornehme, fehlerhaft ausge\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg hat die Berufung zur\u00fcckgewiesen. Die Beklagte habe dem Kl\u00e4ger zu Recht die Vorlage der genannten Unterlagen als gesetzlich geschuldete Pr\u00fcfhilfe aufgegeben. Sie diene der Feststellung des f\u00fcr eine m\u00f6gliche Beitragsnacherhebung ma\u00dfgeblichen Sachverhalts. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Vorlageanordnung werde nicht davon abh\u00e4ngen, ob sich nach Abschluss der Betriebspr\u00fcfung tats\u00e4chlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Deswegen komme es auch nicht darauf an, welchen Ausgang das Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebspr\u00fcfung hatte. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer etwaigen Beitragsnachforderung k\u00f6nne im Wege einstweiligen Rechtsschutzes angefochten werden, womit f\u00fcr den Kl\u00e4ger effektiver Rechtsschutz ausreichend gew\u00e4hrleistet sei. Er k\u00f6nne daher mit der Behauptung, keine h\u00f6heren Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zu schulden, nicht verhindern, dass die Beklagte den hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Sachverhalt \u00fcberhaupt erst pr\u00fcfe und feststelle. Im \u00dcbrigen seien die Tr\u00e4ger der Rentenversicherung zu Pr\u00fcfungen bei den Arbeitgebern im vierj\u00e4hrigen Pr\u00fcfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Ihnen stehe insoweit kein Ermessensspielraum zu. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig: Die im Einzelfall durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht des Arbeitgebers zur Pr\u00fcfhilfe k\u00f6nne mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Das angedrohte Zwangsgeld halte sich zudem im unteren Bereich des zul\u00e4ssigen Rahmens von mindestens 10 Euro und h\u00f6chstens 50.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist \u00a7 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Diese Vorschriften pr\u00e4gen die Auskunftspflichten des Arbeitgebers n\u00e4her aus; danach hat der Arbeitgeber den zust\u00e4ndigen Stellen auf Verlangen die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben \u00fcber die Besch\u00e4ftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem. \u00a7 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV pr\u00fcfen die Tr\u00e4ger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen; sie pr\u00fcfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (\u00a7 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind gem. \u00a7 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet, angemessene Pr\u00fcfhilfen zu leisten. N\u00e4heres hierzu bestimmt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Gem. \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BVV hat der Arbeitgeber Unterlagen, die der Aufgabenerf\u00fcllung der Pr\u00fcfung dienen, insbesondere zur Kl\u00e4rung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 02.02.2022 zum Urteil L 5 BA 2751\/20 vom 20.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Legen Arbeitgeber zur Betriebspr\u00fcfung keine Unterlagen vor, kann gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebspr\u00fcfung tats\u00e4chlich eine Beitragsnachforderung ergibt. Der Kl\u00e4ger betreibt eine Speditionsfirma in Heilbronn. 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