{"id":65901,"date":"2022-02-06T19:09:41","date_gmt":"2022-02-06T17:09:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65901"},"modified":"2022-02-06T19:09:41","modified_gmt":"2022-02-06T17:09:41","slug":"bfh-steuerfreie-lohnzuschlaege-im-profisport","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-steuerfreie-lohnzuschlaege-im-profisport\/","title":{"rendered":"BFH: Steuerfreie Lohnzuschl\u00e4ge im Profisport"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Ausw\u00e4rtsspielen, dann sind die hierf\u00fcr vom Arbeitgeber geleisteten Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 \u2013 VI R 28\/19 \u2013 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Ausw\u00e4rtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierf\u00fcr neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschl\u00e4ge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass f\u00fcr die Bef\u00f6rderungszeiten zu Ausw\u00e4rtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden T\u00e4tigkeiten verbunden seien (blo\u00dfer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschl\u00e4ge geleistet werden k\u00f6nnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschl\u00e4ge sei daher von der Kl\u00e4gerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat ihr jetzt Recht gegeben. Nach \u00a7 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zuschl\u00e4ge, die f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozents\u00e4tze des Grundlohns nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungsvorschrift gen\u00fcgt es daher, wenn der Arbeitnehmer \u2013 wie hier \u2013 zu den in \u00a7 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tats\u00e4chlich t\u00e4tig wird, f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit ein Verg\u00fctungsanspruch besteht und noch zus\u00e4tzlich Zuschl\u00e4ge gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus f\u00fcr Spieler und Betreuer als individuell belastende T\u00e4tigkeit darstellen, ist hingegen unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz f\u00fcr die Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn verg\u00fctete T\u00e4tigkeit \u2013 hier die gesamte und damit auch die passive Fahrt\u00e4tigkeit \u2013 zu den nach \u00a7 3b EStG beg\u00fcnstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete T\u00e4tigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm \u201eleicht von der Hand\u201c geht, ist nicht entscheidend.<\/p>\n\n\n\n<p>Die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin steuerfrei gezahlten Zuschl\u00e4ge stand vorliegend nicht in Streit. Die Kl\u00e4gerin hat bei deren Berechnung die nach \u00a7 3b EStG h\u00f6chstens steuerfrei anwendbaren Prozents\u00e4tze gewahrt und den Stundenlohn f\u00fcr die Berechnung der Zuschl\u00e4ge \u2013 wie im Gesetz vorgesehen \u2013 mit h\u00f6chstens 50 Euro angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn \u2013 wie beispielsweise bei Spitzensportlern \u2013 tats\u00e4chlich 50 Euro \u00fcberschreitet.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 2\/22 vom 03.02.2022 zum Urteil VI R 28\/19 vom 16.12.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Ausw\u00e4rtsspielen, dann sind die hierf\u00fcr vom Arbeitgeber geleisteten Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 \u2013 VI R 28\/19 \u2013 entschieden. Die Kl\u00e4gerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. 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