{"id":65924,"date":"2022-02-12T12:24:28","date_gmt":"2022-02-12T10:24:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65924"},"modified":"2022-02-12T12:24:28","modified_gmt":"2022-02-12T10:24:28","slug":"umsatzsteuerliche-bemessungsgrundlage-fuer-die-unternehmensfremde-private-nutzung-von-elektrofahrzeugen-hybridelektrofahrzeugen-elektrofahrraedern-und-fahrraedern-sowie-fuer-die-ueberlassung-von-e","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-bemessungsgrundlage-fuer-die-unternehmensfremde-private-nutzung-von-elektrofahrzeugen-hybridelektrofahrzeugen-elektrofahrraedern-und-fahrraedern-sowie-fuer-die-ueberlassung-von-e\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage f\u00fcr die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrr\u00e4dern und Fahrr\u00e4dern sowie f\u00fcr die \u00dcberlassung von Elektrofahrr\u00e4dern und Fahrr\u00e4dern an Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades gilt Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollst\u00e4ndig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des \u00a7 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrr\u00e4der, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder F\u00fchrerscheinpflicht unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei kann \u2013 neben anderen Methoden zur Wertermittlung \u2013 von den f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1 %-Regelung (\u00a7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) ermittelten Betr\u00e4gen ausgegangen werden, siehe Abschnitt 15.23 Absatz 5 UStAE. F\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.Dezember 2018 nach \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert, insbesondere nur zur H\u00e4lfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilit\u00e4t und zur Reduktion des CO<sub>2<\/sub>-Aussto\u00dfes.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke bemisst sich grunds\u00e4tzlich nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zul\u00e4ssig, sofern sichergestellt ist, dass die \u201ePauschalierung in angemessenem Verh\u00e4ltnis zum Umfang der privaten Nutzung steht\u201c und damit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgt (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Februar 2012, C-594\/10, T. G. van Laarhoven). Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen in voller H\u00f6he zusteht, w\u00fcrde eine \u00dcbernahme der ertragsteuerlichen Regelungen \u00fcber die zul\u00e4ssige Pauschalierung nach der sog. 1 %-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Beg\u00fcnstigung des Unternehmers f\u00fchren, die den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II<strong>.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades gelten die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen. Der Begriff Fahrrad umfasst dabei auch Elektrofahrr\u00e4der, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder F\u00fchrerscheinpflicht) einzuordnen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollst\u00e4ndig zugeordneten Fahrrades ist unter den Voraussetzungen des \u00a7 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgr\u00fcnden hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung f\u00fcr Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zul\u00e4ssige Methode w\u00e4hlen. Die Fahrtenbuchmethode ist f\u00fcr ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive \u00dcberpr\u00fcfung anhand eines Tachometers nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcberl\u00e4sst der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelm\u00e4\u00dfig eine entgeltliche Leistung im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Er\u0002mittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach \u00a7 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grunds\u00e4tzlich kann auch hier aus Vereinfachungsgr\u00fcnden die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung f\u00fcr Fahrr\u00e4der (siehe Rn. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 9. Januar 2020, BStBl I S. 174) berechnet werden. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro betr\u00e4gt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen \u00dcberlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen F\u00e4llen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus den unter I. aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden sind auch f\u00fcr (Elektro-)Fahrr\u00e4der im \u00dcbrigen abweichende ertragsteuerliche Ans\u00e4tze (z. B. nach \u00a7 3 Nummer 37 EStG oder \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG) nicht f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2022 \u2013 III C 2 \u2013 S 7100\/19\/10002: 002 (2022\/0031043), BStBl I S. xxx, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1) In der Inhalts\u00fcbersicht wird nach der Angabe \u201e15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen\u201c die Angabe \u201e15.24. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrr\u00e4dern\u201c eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2) Abschnitt 15.23 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/><br \/>a) Nach der \u00dcberschrift \u201e15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen\u201c wird die Zwischen\u00fcberschrift \u201eAllgemeines\u201c eingef\u00fcgt.<br \/><br \/>b) Absatz 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/><br \/>aa) Vor den bisherigen Satz 1 wird folgender Satz 1 eingef\u00fcgt:<br \/>\u201e<sup>1<\/sup>Der Begriff Fahrzeug im Sinne dieses Abschnitts ist gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrr\u00e4der, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder F\u00fchrerscheinpflicht unterliegen.\u201c<br \/><br \/>bb) Die bisherigen S\u00e4tze 1 bis 6 werden die neuen S\u00e4tze 2 bis 7.<br \/><br \/>c) Nach Absatz 1 wird die Zwischen\u00fcberschrift \u201eZuordnung zum Unternehmen und Vorsteuerabzug\u201c eingef\u00fcgt.<br \/><br \/>d) Nach Absatz 4 wird die Zwischen\u00fcberschrift \u201eUnternehmensfremde (private ) Nutzung durch den Unternehmer\u201c eingef\u00fcgt.<br \/><br \/>e) Absatz 5 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aa) In Satz 4 Nummer 1 wird das Wort \u201eKraftfahrzeuge\u201c durch das Wort \u201eFahrzeuge\u201c ersetzt.<br \/><br \/>bb) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br \/>\u201e<sup>2<\/sup>F\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen f\u00fcr Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.\u201c<br \/><br \/>cc) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br \/>\u201e<sup>2<\/sup>F\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen f\u00fcr Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.\u201c<br \/><br \/>dd) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort \u201eKraftfahrzeuge\u201c durch das Wort \u201eFahrzeuge\u201c ersetzt.<br \/><br \/>ee) Satz 4 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br \/>\u201e<sup>3<\/sup>F\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen f\u00fcr Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.\u201c<br \/><br \/>f) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort \u201eFirmenwagen\u201c durch das Wort \u201eFirmenfahrzeuge\u201c ersetzt.<br \/><br \/>g) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/><br \/>aa) Nummer 1 Beispiel 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/><br \/>aaa) In Satz 1 werden die Worte \u201eeinen sog. Firmenwagen\u201c durch die Worte \u201eein Firmenfahrzeug\u201c ersetzt.<br \/><br \/>bbb) In Satz 2 wird das Wort \u201eFirmenwagen\u00fcberlassung\u201c durch das Wort \u201eFirmenfahrzeug\u00fcberlassung\u201c ersetzt.<br \/><br \/>bb) Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br \/>\u201e<sup>4<\/sup>F\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen f\u00fcr Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.\u201c<br \/><br \/>cc) In Nummer 2 Beispiel 2 Satz 1 werden das Worte \u201esog. Firmenwagen\u201c durch das Wort \u201eFirmenfahrzeug\u201c ersetzt.<br \/><br \/>h) Absatz 13 wird gestrichen.<br \/><br \/>3) Nach Abschnitt 15.23 wird folgender Abschnitt 15.24 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e15.24. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrr\u00e4dern<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Die Regelungen in Abschnitt 15.23 gelten entsprechend auch f\u00fcr Fahrr\u00e4der einschlie\u00dflich Elektrofahrr\u00e4der, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder F\u00fchrerscheinpflicht) einzuordnen sind, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) <sup>1<\/sup>F\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke ist bei der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades im Sinne von Absatz 1 durch den Unternehmer \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG nicht anzuwenden. <sup>2<\/sup>Der Anteil der unternehmensfremden Nutzung kann nicht durch ein Fahrtenbuch (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b) nachgewiesen werden. <sup>3<\/sup>Der Unternehmer kann den Wert der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgr\u00fcnden hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a) berechnen, wenn er nicht eine andere umsatzsteuerrechtlich zul\u00e4ssige Methode zur Wertermittlung gew\u00e4hlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) <sup>1<\/sup>F\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke ist bei entgeltlicher \u00dcberlassung eines Fahrrades im Sinne von Absatz 1 zu Privatzwecken des Personals (vgl. entsprechend Abschnitt 15.23 Abs. 10 und 11) \u00a7 3 Nr. 37 EStG nicht anzuwenden. <sup>2<\/sup>Der Anteil der Nutzung f\u00fcr Privatzwecke des Personals kann nicht durch ein Fahrtenbuch (Abschnitt 15.23 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2) nachgewiesen werden. <sup>3<\/sup>Es wird aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht beanstandet, wenn als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 \u20ac abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Gro\u00dfh\u00e4ndlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades ber\u00fccksichtigt wird (entsprechend Rn. 1 der gleich lautenden L\u00e4ndererlasse vom 9. 1. 2020, BStBl I S. 174). <sup>4<\/sup>Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. <sup>5<\/sup>Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 \u20ac betr\u00e4gt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen \u00dcberlassung des Fahrrades ausgegangen wird. <sup>6<\/sup>In diesen F\u00e4llen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>IV.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2021, C-288\/19, QM, auf die deutsche Verwaltungsauffassung werden derzeit noch mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder er\u00f6rtert. Hierzu ergeht ggf. ein gesondertes BMF-Schreiben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7300 \/ 19 \/ 10004 :001 vom 07.02.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades gilt Folgendes: I. Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollst\u00e4ndig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des \u00a7 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. 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