{"id":65926,"date":"2022-02-12T12:25:20","date_gmt":"2022-02-12T10:25:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65926"},"modified":"2022-02-12T12:25:20","modified_gmt":"2022-02-12T10:25:20","slug":"uebt-eine-trauer-und-hochzeitsrednerin-eine-ermaessigt-zu-besteuernde-kuenstlerische-taetigkeit-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uebt-eine-trauer-und-hochzeitsrednerin-eine-ermaessigt-zu-besteuernde-kuenstlerische-taetigkeit-aus\/","title":{"rendered":"\u00dcbt eine Trauer- und Hochzeitsrednerin eine erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies verneinte das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 24. November 2021 (Az. 14 K 982\/20). Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begr\u00fc\u00dfungsfeiern f\u00fcr Neugeborene an. Sie verfasste auch B\u00fccher \u00fcber Trauerreden und die Trauersprache. In ihrer Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2017 erkl\u00e4rte sie unter anderem Ums\u00e4tze aus Trauer- und Hochzeitsreden zum erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz von 7 % im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften. Sie gehe bei jedem Anlass nach pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4chen auf die Bed\u00fcrfnisse und pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde ein. Sie erstelle Redemanuskripte auch mit eigenen Gedichten und Gedanken. Sie trage ihre Reden vor und passe diese ggf. situationsbedingt spontan an. Ihre T\u00e4tigkeit als \u201eaus\u00fcbende K\u00fcnstlerin\u201c unterliege dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Der Beklagte besteuerte die Ums\u00e4tze mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Seiner Ansicht nach werde historisch gesehen das T\u00e4tigkeitsbild eines Trauerredners von Elementen des Brauchtums und der Seelsorge und nicht von der Kunst bestimmt. W\u00e4hrend des Klageverfahrens machte die Kl\u00e4gerin detaillierte Angaben zu ihrer Vorgehensweise und der Ausgestaltung ihrer Reden. Sie \u00fcbersandte Redetexte, Rechnungen und Links zu Videos mit ihren Trauerreden. In der m\u00fcndlichen Verhandlung trug sie auszugsweise eine Trauerrede vor. Noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung erlie\u00df der Beklagte einen zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2017, da er die entsprechenden Ums\u00e4tze zu hoch angesetzt habe. Er habe die Bemessungsgrundlage fehlerhaft ermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, wies die Klage ab. Die Ums\u00e4tze als Rednerin seien nicht erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Es ber\u00fccksichtigte jedoch bei den Kosten, dass die Kl\u00e4gerin infolge der Neuberechnung der Bemessungsgrundlage zu 15 % obsiegt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 14. Senat f\u00fchrte im Wesentlichen aus: Die Kl\u00e4gerin habe keine Ums\u00e4tze aus der Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der T\u00e4tigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und deren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Auftr\u00e4gen die Begleitung der Trauernden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin habe auch keine Ums\u00e4tze aus Eintrittsberechtigungen f\u00fcr Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorf\u00fchrungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen aus\u00fcbender K\u00fcnstler erzielt. Zweck der eng auszulegenden Steuerbefreiungsnormen sei, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserh\u00f6hung zu vermeiden. Der Senat teilte die Auffassung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 23. M\u00e4rz 2006 B 3 KR 9\/05 R, dass, \u201ejedenfalls dann, wenn der Wortbeitrag bei dem Begr\u00e4bnis im Vordergrund steht, Trauerredner grunds\u00e4tzlich nicht als K\u00fcnstler anzusehen sind\u201c. Er erg\u00e4nzte, dass es nach dem Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschrift auf die \u201eDarbietung\u201c ankomme und nicht darauf, \u201eob ein kunstvoller Text vorgetragen wird\u201c. Der Vortrag m\u00fcsse \u201emit Theatervorf\u00fchrungen und Konzerten vergleichbar sein\u201c, einen unterhaltenden Charakter haben. Den Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bilde jedoch \u201enicht die (k\u00fcnstlerische) Form des Vortrags, sondern sein Gegenstand und Inhalt\u201c. Es seien jeweils \u201eGebrauchsreden\u201c. Es handle sich um Reden anl\u00e4sslich bestimmter Ereignisse. Bei solchen komme es zu schablonenartigen Wiederholungen anhand eines Redeger\u00fcsts. So seien die Reden der Kl\u00e4gerin \u00e4hnlich aufgebaut. Bei Trauerreden werde \u00fcber den Verstorbenen berichtet. Gedichte und eine musikalische Begleitung seien \u00fcblich. Die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dfere \u201edurchaus tiefsinnige\u201c \u201eGedanken zum Leben, Sterben und Abschiednehmen\u201c. Doch diese machten die anlassbezogenen Reden nicht zu einer k\u00fcnstlerischen Darbietung. Dies gelte auch f\u00fcr die Hochzeitsreden. Auch bei diesen seien \u201etrotz der etwas h\u00f6heren Individualit\u00e4t der Reden\u201c \u201edeutliche Gemeinsamkeiten zu erkennen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 14 K 982\/20 vom 24.11.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dies verneinte das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 24. November 2021 (Az. 14 K 982\/20). Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Die Kl\u00e4gerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begr\u00fc\u00dfungsfeiern f\u00fcr Neugeborene an. Sie verfasste auch B\u00fccher \u00fcber Trauerreden und die Trauersprache. 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