{"id":65928,"date":"2022-02-12T12:25:45","date_gmt":"2022-02-12T10:25:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65928"},"modified":"2022-02-12T12:25:45","modified_gmt":"2022-02-12T10:25:45","slug":"steuerliche-behandlung-von-beitraegen-an-eine-oeffentlich-rechtliche-schweizer-pensionskasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-behandlung-von-beitraegen-an-eine-oeffentlich-rechtliche-schweizer-pensionskasse\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung von Beitr\u00e4gen an eine \u00f6ffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied mit Urteil vom 18. November 2021 (Az. 3 K 1213\/20), dass eine Erh\u00f6hung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um \u00fcberobligatorische Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zu einer umh\u00fcllenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Pensionskasse rechtm\u00e4\u00dfig und die von der Finanzverwaltung vorgenommene Sch\u00e4tzung des obligatorischen Anteils der Beitr\u00e4ge zur Schweizer Pensionskasse sachgerecht ist. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg lie\u00df die Revision zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin wohnt im Inland. Sie arbeitet an einer Schule in der Schweiz und wird in Deutschland als sog. Grenzg\u00e4ngerin besteuert. Mit T\u00e4tigkeitsbeginn im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbstst\u00e4ndige \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons (PK), aufgenommen. Die PK gilt als vollkapitalisiert. Sie ist im Register f\u00fcr die berufliche Vorsorge eingetragen. Die PK f\u00fchrt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch \u00fcberobligatorische Leistungen. Nach dem Reglement der PK werden die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zu leistenden Beitr\u00e4ge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre 2016 bis 2018 Beitr\u00e4ge zur beruflichen Vorsorge. Den obligatorischen Anteil der Beitr\u00e4ge berechnete sie, indem sie die im Reglement zur Bemessung der Beitr\u00e4ge festgelegten Prozents\u00e4tze auf den sog. koordinierten Lohn nach dem Schweizer Gesetz \u00fcber die berufliche Vorsorge, dem BVG, anwandte. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es sah als obligatorischen Anteil der Beitr\u00e4ge die auf den koordinierten Lohn zu leistenden Altersgutschriften nach dem BVG, Risikobeitr\u00e4ge in H\u00f6he von 1 % des koordinierten Lohns, Sanierungs- und Verwaltungskostenbeitr\u00e4ge an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, wies die Klage ab. Zum Arbeitslohn geh\u00f6rten auch Ausgaben des Arbeitgebers f\u00fcr die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer mit der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erlange \u2013 so im Streitfall nach dem Reglement der PK. Zu den als Arbeitslohn anzusetzenden Beitr\u00e4gen geh\u00f6rten neben den Sparbeitr\u00e4gen auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Risikobeitr\u00e4ge, Verwaltungskosten und Sanierungsbeitr\u00e4ge. Die \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge seien steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Aufteilung der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge in obligatorische und \u00fcberobligatorische Beitr\u00e4ge erfolge im Wege der Sch\u00e4tzung. Die Finanzbeh\u00f6rde sei zur Sch\u00e4tzung berechtigt, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen k\u00f6nne. Im Streitfall gehe es um Beitr\u00e4ge zu einer umh\u00fcllenden Vorsorgeeinrichtung. Eine solche lege in ihren Reglementen einheitliche Beitr\u00e4ge und Leistungen fest, die den gesamten obligatorischen und \u00fcberobligatorischen Bereich umfassten. Die Festlegung der Beitragsh\u00f6he sei im Wesentlichen der Vorsorgeeinrichtung \u00fcberlassen. \u201eEine mathematisch korrekte Aufschl\u00fcsselung der Beitr\u00e4ge in obligatorische und \u00fcberobligatorische Beitr\u00e4ge\u201c sei nach dem Schweizer Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV) nicht m\u00f6glich. Eine Bescheinigung der PK \u00fcber die H\u00f6he der obligatorischen Beitr\u00e4ge liege nicht vor. Die Sch\u00e4tzung des Finanzamts sei sachgerecht. Sie orientiere sich an der Empfehlung des BSV und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizer Pensionskassenverbands (ASIP).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Sparbeitr\u00e4ge sei es sachgerecht, diese unter R\u00fcckgriff auf die Altersgutschriften nach dem BVG aufzuteilen. Reglementarische Beitr\u00e4ge in H\u00f6he der Altersgutschriften nach dem BVG seien als obligatorische Beitr\u00e4ge anzusehen. Insoweit dienten sie nach Schweizer Recht dem Aufbau des BVG-Altersguthabens. Bei den dar\u00fcberhinausgehenden Sparbeitr\u00e4gen handle es sich um \u00fcberobligatorische Beitr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine gesetzliche Regelung zu den im Umlageverfahren erhobenen Risikobeitr\u00e4gen fehle. Insoweit werde den Einsch\u00e4tzungen des BSV und ASIP gefolgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Behandlung der gesamten Verwaltungskosten und Sanierungsbeitr\u00e4ge als obligatorische Beitr\u00e4ge erachtete der 3. Senat im Hinblick auf die f\u00fcr die Berechnung der reglementarischen Altersrenten ma\u00dfgeblichen und gegen\u00fcber dem BVG-Umwandlungssatz regelm\u00e4\u00dfig niedrigeren reglementarischen Umwandlungss\u00e4tze als sachgerecht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die als Arbeitslohn behandelten \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge zur PK seien nicht als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig. Insoweit handle es sich nicht um ein mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Rechtsverh\u00e4ltnis. Die \u00fcberobligatorischen Leistungen w\u00fcrden neben der gesetzlichen Versorgung geleistet. Die PK lasse eine Kapitalisierung von Anspr\u00fcchen zu. Der Senat sah keinen tragf\u00e4higen Grund f\u00fcr eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von \u00f6ffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 3 K 1213\/20 vom 18.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied mit Urteil vom 18. November 2021 (Az. 3 K 1213\/20), dass eine Erh\u00f6hung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um \u00fcberobligatorische Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zu einer umh\u00fcllenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Pensionskasse rechtm\u00e4\u00dfig und die von der Finanzverwaltung vorgenommene Sch\u00e4tzung des obligatorischen Anteils der Beitr\u00e4ge zur Schweizer Pensionskasse sachgerecht ist. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg lie\u00df die Revision zu. 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